Steuerklassen änderung nach Scheidung

  • Hallo zusammen, ich habe einmal eine Frage zu dem Thema änderung der Steuerklasse nach der Scheidung.

    Hallo zusammen, ich habe einmal eine Frage zu dem Thema Änderung der Steuerklasse nach der Scheidung.

    Meine Ex-Frau und ich haben und 2023 getrennt und die Scheidung eingereicht. Rechtskräftig geschieden wurden wir im Januar 2025.

    Meine Ex-Frau hat zum zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen und hinterfragt was mit der Lohnsteuerklasse passiert. Die Mitarbeiterin sagte sie müssen nichts machen ist alles in Arbeit dauert jedoch. Denn die Steuerklasse ändert sich mit Scheidung von der 4 auf die 1 Automatisch.

    Mittlerweile sind wir jedoch noch immer auf der 4 was so an sich ja nicht richtig ist.

    Bei meinem neuen Arbeitgeber werde auch noch aktuell mit der 4 Eingegliedert.

    Frage ist nun was muss ich nun tun? Ist es richtig was die Mitarbeiterin sagte? Und wenn ich nachzahlen müsste mit welcher Summe müsste ich quasi nach 2 Jahren rechnen?

    Vielleicht kann hier jemand Tipps geben.


    Vielen Dank im Voraus

  • Kater.Ka 26. Juli 2025 um 13:21

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Okay ich dachte es würde eine Nachzahlung gefordert werden da ich ja statt Steuerklasse 1 nun fast 2 Jahre auf der 2 bin.


    Aber was ist dran das ich keine weiteren Daten angeben muss? Das Finanzamt bekommt ja nicht eine Info vom Gericht das ich geschieden bin.

  • Meine Ex-Frau und ich haben und 2023 getrennt ... Rechtskräftig geschieden wurden wir im Januar 2025.

    Meine Ex-Frau hat [beim] zuständigen Finanzamt [ge]fragt, was mit der Lohnsteuerklasse passiert. Die Mitarbeiterin sagte, die Steuerklasse ändere sich mit Scheidung [automatisch] von der 4 auf die 1.

    ... was a) exakt den gleichen Lohnsteuerabzug mit sich bringt und b) letztlich uninteressant ist, weil die Lohnsteuer (also der Steuerabzug vom Lohn) nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist.

    Der Lohnsteuerabzug der Steuerklassen I und IV ist so bemessen, daß die Steuer typischerweise bezahlt (wenn nicht überzahlt) ist, es gibt bei der Steuererklärung also (wenn sonst nichts ist) allenfalls Geld zurück.

    Und wenn ich nachzahlen müsste, mit welcher Summe müsste ich quasi nach 2 Jahren rechnen?

    Mit 0.

  • Okay ich dachte es würde eine Nachzahlung gefordert werden da ich ja statt Steuerklasse 1 nun fast 2 Jahre auf der 2 bin.

    Wunderbar! Ein TE legt nach.

    Oben schriebst Du, daß Du aktuell in Steuerklasse IV bist und nun ist es plötzlich II. 2023 hast Du Dich getrennt - die Steuererklärung müßte durch sein. 2024 mußt Du spätestens in zum Monatsende eingereicht haben (wenn Du keinen Steuerberater hast). Steuerprogramme für 2024 gibt es reichlich, auch online, auch kostenfrei.

    Wäre ich in Deiner Situation, würde ich mir die Steuer einfach selber ausrechnen, ist ja nicht schwierig und Du mußt dafür keinerlei private Daten hier im Forum veröffentlichen (Huch! Datenschutz!).

  • Oh nein der Fehlerteufel hat sich eingeschlichen blöde Korrektur. Nein ich habe Lohnsteuerklasse 4 meine Ex Frau ebenso die 4.

    Jedoch ist sie bis heute nicht auf die 1 gegangen was sie ja müsste. Wir haben aber auch keine weiteren Papiere ausgefüllt das die Mitarbeiterin vom Finanzamt sagte sie brauchen nichts machen das läuft automatisch da sie im Januar 2025 geschieden wurden.

  • Hm.


    Ich kenne es so, dass man im Jahr der Trennung die alten Steuerklassen behält und im nächsten Jahr dann in 1/1 oder 1/2 wechselt. Wann die Scheidung stattfindet, ist nicht relevant:

    Dauerndes Getrenntleben von Eheleuten sowie von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern führt zur Änderung der Steuerklasse - Verwaltungsportal Hessen


    Aber wenn das Finanzamt das für unproblematisch hält…


    (Nur Vorsicht, was ihr in den Steuererklärungen als Datum der Trennung eintragt, nicht dass das Folgefragen aufwirft.)

  • Spätestens im Monat, der auf die Scheidung folgt, wird die Steuerklasse 1 (wenn nichts anderes beantragt wird) wieder automatisch berücksichtigt. Steuerklasse 2 gibts nur auf separaten Antrag. Grds. ist der Zeitpunkt des sog. "dauernden getrennt lebens" sofort anzeigepflichtig gegenüber dem Finanzamt. Zum 1.1. des Folgejahres wird dann die Steuerklasse 1 berücksichtigt.

    Steuerklasse 4 und Steuerklasse 1 sind (nahezu) identisch. In Steuerklasse 4 wird für jedes Kind der volle Kinderfreibetrag berücksichtigt beim Lohnsteuerabzug und bei Steuerklasse 1 nur der hälftige. Hat (spätestens mit Abschaffung des Soli für "normalsterbliche") aber nur noch eine untergeordnete bis irrelevante Auswirkung auf die Kirchensteuer (beim Lohnsteuerabzug).

    Und letztlich kann das Finanzamt Steuerklassen eintragen wie es will. Der Arbeitgeber muss sie auch abrufen.