Steuererklärung falsch ausgefüllt und eingereicht

  • Hallo, ich hätte gerne eine Einschätzung meiner eigenen Recherche.

    Ein Bekannter ist als Schauspieler seit Jahren an einem Theater fest angestellt. Nun hatte er erstmalig in 2024 eine kleine Regiearbeit übernommen und erhielt von seinem Arbeitgeber/Theater hierfür einmalig einen Betrag von 5.000 € sowie Tantiemen in Höhe von 1.000 € ohne Steuerabzug (Brutto/Netto) ausgezahlt.

    Bei seiner Steuererklärung 2024 hat er nun diese 6.000€ in Anlage S als sonstige selbständige Tätigkeit angegeben. Prompt fordert das Finanzamt ihn auf, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer unternehmerischen Tätigkeit auszufüllen, damit ihm eine Steuernummer erteilt und Umsatzsteuerpflicht geprüft werden kann.

    Da ist vermutlich was schiefgelaufen. Ich vermute, dass er die einmalige Zahlung seines Arbeitgebers einfach mit in Anlage N in Zeile 21 als Arbeitslohn ohne Steuerabzug hätte angeben müssen. Dann würde die Gesamtsteuerlast aus nichtselbständiger Arbeit inklusive der einmaligen Zahlung ermittelt.

    Liege ich da richtig? Und wenn ja, habe ich nicht verstanden, warum die Werbungskosten für den Arbeitslohn ohne Steuerabzug (z.B. Fahrtkosten nur für die Regietätigkeit) einmal mit auf den Seiten 2 und 3 einzutragen sind und dann nochmal separat in Zeile 85 (laut Finanztip).

    Und abschließend: teilt man dem Finanzamt schriftlich kurz mit, dass man den Arbeitslohn von 6.000 € versehentlich in Anlage S statt in Anlage N eingetragen, es sich nicht um eine selbständige/freiberufliche Tätigkeit gehandelt hat und auch zukünftig keine Selbständigkeit angestrebt wir? Sollte eine korrigierte Anlage N dann ebenfalls mit eingereicht werden?

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Ich vermute, dass er die einmalige Zahlung seines Arbeitgebers einfach mit in Anlage N in Zeile 21 als Arbeitslohn ohne Steuerabzug hätte angeben müssen. Dann würde die Gesamtsteuerlast aus nichtselbständiger Arbeit inklusive der einmaligen Zahlung ermittelt.

    Wohl kaum. Der Arbeitgeber übermittelt sowieso alle Daten für die Anlage N an das Finanzamt. Bei der Anlage N geht es um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.


    Dein Bekannter hat alles richtig gemacht.

  • ich habe ihn mal gebeten, mir das zuzusenden.

    Im Internet hatte ich zu dieser Sachlage recherchiert und u.a. auch in Finanztip folgendes gefunden zu Anlage > Arbeitslohn ohne Steuerabzug:

    "Angestellte Journalistinnen und Journalisten, die beispielsweise eine Vergütung der VG Wort erhalten haben, können diese hier (Also in Anlage N Zeile 21) ebenso eintragen. Das gilt auch für Ärzte und Ärztinnen, die für das Erstellen von Gutachten eine unversteuerte Zahlung ihres Arbeitgebers erhalten haben."

    Das habe ich analog auch so für die Regiearbeit für seinen Arbeitgeber verstanden

  • o.k. hier der Auszug aus dem Vertrag:

    § 5 Vergütung

    1. Der Vertragspartner erhält von der Bühne für die vertraglich vereinbarten Leistungen ein von ihm zu versteuerdes Bruttohonorar in Höhe von 5.000,00 EUR brutto / pauschal (in Worten: fünftausend Euro).

    Dieser Vertrag enthält alle Angaben einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UstG. Eine gesonderte Rechnung muss daher nicht gestellt werden.

    3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sein Einkommen dem zuständigen Finanzamt zu melden und stellt die Bühne von Ansprüchen Dritter frei. Eine gegebenenfalls bestehende Umsatzsteuerpflicht des Vertragspartners geht nicht zulasten der Bühne.

    Ist es denn dann tatsächlich in Anlage S als sonstiges selbständiges Einkommen anzugeben? Eine einmalige unternehmerische Tätigkeit?

  • Prompt fordert das Finanzamt ihn auf, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer unternehmerischen Tätigkeit auszufüllen, damit ihm eine Steuernummer erteilt und Umsatzsteuerpflicht geprüft werden kann.

    Soweit ich weiß, ist auch das bloß Formsache. Eine neue Steuernummer dürfte er nicht kriegen, wenn in dem Fragebogen rauskommt, dass es sich um eine selbstständige künstlerische Tätigkeit handelt, wobei die Einnahmen die Grenze für Kleinunternehmer nicht überschreiten wird. Aber fragen kostet nix!