Hallo, ich hätte gerne eine Einschätzung meiner eigenen Recherche.
Ein Bekannter ist als Schauspieler seit Jahren an einem Theater fest angestellt. Nun hatte er erstmalig in 2024 eine kleine Regiearbeit übernommen und erhielt von seinem Arbeitgeber/Theater hierfür einmalig einen Betrag von 5.000 € sowie Tantiemen in Höhe von 1.000 € ohne Steuerabzug (Brutto/Netto) ausgezahlt.
Bei seiner Steuererklärung 2024 hat er nun diese 6.000€ in Anlage S als sonstige selbständige Tätigkeit angegeben. Prompt fordert das Finanzamt ihn auf, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer unternehmerischen Tätigkeit auszufüllen, damit ihm eine Steuernummer erteilt und Umsatzsteuerpflicht geprüft werden kann.
Da ist vermutlich was schiefgelaufen. Ich vermute, dass er die einmalige Zahlung seines Arbeitgebers einfach mit in Anlage N in Zeile 21 als Arbeitslohn ohne Steuerabzug hätte angeben müssen. Dann würde die Gesamtsteuerlast aus nichtselbständiger Arbeit inklusive der einmaligen Zahlung ermittelt.
Liege ich da richtig? Und wenn ja, habe ich nicht verstanden, warum die Werbungskosten für den Arbeitslohn ohne Steuerabzug (z.B. Fahrtkosten nur für die Regietätigkeit) einmal mit auf den Seiten 2 und 3 einzutragen sind und dann nochmal separat in Zeile 85 (laut Finanztip).
Und abschließend: teilt man dem Finanzamt schriftlich kurz mit, dass man den Arbeitslohn von 6.000 € versehentlich in Anlage S statt in Anlage N eingetragen, es sich nicht um eine selbständige/freiberufliche Tätigkeit gehandelt hat und auch zukünftig keine Selbständigkeit angestrebt wir? Sollte eine korrigierte Anlage N dann ebenfalls mit eingereicht werden?
Vielen Dank für eure Hilfe!