Elterngeld-Antrag: Sozialabgaben bei Gewinneinkünften

  • Hi allerseits,

    ich habe eine Frage zum Elterngeld-Antrag in Hamburg (Formular 2025, Seite 15, Abschnitt 7.b: "Mussten Sie im Bemessungszeitraum Kirchensteuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen?").

    • Person A ist sozialversicherungspflichtig angestellt und hat daneben ein Kleingewerbe.
    • Jährlich wird eine EÜR erstellt, der Überschuss bzw. Verlust geht in die Einkommensteuererklärung.
    • Über das Gewerbe selbst werden keine Sozialversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer direkt abgeführt, weil die Beiträge über das Angestelltenverhältnis laufen und Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid auf das Gesamteinkommen berechnet wird.

    Jetzt die Frage: Muss man die Felder bei 7.b ankreuzen oder nicht?

    Vielen Dank!

  • Über das Gewerbe selbst werden keine Sozialversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer direkt abgeführt, weil die Beiträge über das Angestelltenverhältnis laufen und Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid auf das Gesamteinkommen berechnet wird.

    Hallo.

    Das war hier nicht Deine Frage, aber Versicherungspflicht im Angestelltenverhältnis schliesst Versicherungspflicht im parallel ausgeübten Gewerbe nicht aus.

  • Ich habe eine Frage zum Elterngeld-Antrag in Hamburg (Formular 2025, Seite 15, Abschnitt 7.b: "Mussten Sie im Bemessungszeitraum Kirchensteuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen?").

    Die entsprechende Frage ist um einiges umfangreicher.

    • Person A ist sozialversicherungspflichtig angestellt und hat daneben ein Kleingewerbe.
    • Jährlich wird eine EÜR erstellt, der Überschuss bzw. Verlust geht in die Einkommensteuererklärung.

    Jetzt die Frage: Muss man die Felder bei 7.b ankreuzen oder nicht?

    Wenn die entsprechenden Sachverhalte gegeben sind, muß man diese ankreuzen. Wenn nicht, dann nicht.

    Woher soll ein Forist ahnen können, ob Du kirchensteuerpflichtig bist oder nicht? Du selbst solltest das allerdings wissen. Und ob Du mit Deinem Kleingewerbe sozialversicherungpflichtig bist, solltest Du auch selber wissen.

  • Wenn die entsprechenden Sachverhalte gegeben sind, muß man diese ankreuzen. Wenn nicht, dann nicht.

    Woher soll ein Forist ahnen können, ob Du kirchensteuerpflichtig bist oder nicht? Du selbst solltest das allerdings wissen. Und ob Du mit Deinem Kleingewerbe sozialversicherungpflichtig bist, solltest Du auch selber wissen.

    Exakt das ist doch die Frage.

    Person A leistet ja Sozialabgaben - indem der Gewerbeüberschuss zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und darauf im Rahmen der Steuererklärung Sozialabgaben berechnet werden. Explizit fürs Gewerbe gibt es - in diesem Fall - keine (weiteren) Sozialabgaben.

    Bezieht sich die Frage aufs Gesamteinkommen oder explizit und ausschließlich aufs Gewerbe? Alles weitere kann Person A dann sicher für sich beantworten. :)

  • Die Formulierung "Im Rahmen der Steuerklärung werden Sozialabgaben berechnet" klingt sehr verquer.

    Bei der Berechnung der Steuerlast sind SV-Beiträge relevant (wahrscheinlich ist das gemeint), aber falls aus einer selbstständigen Tätigkeit Beiträge zu zahlen sind, dann basiert diese Berechnung auf dem Steuerbescheid.


    Zur Ursprungsfrage: Spontan würde ich die Frage global sehen und nicht auf nur einen Teil des Einkommens beziehen. Ansonsten müsste man den Leistungsträger fragen.

  • Woher soll ein Forist ahnen können, ob Du kirchensteuerpflichtig bist oder nicht? Du selbst solltest das allerdings wissen.

    Bei der Frage musst du tatsächlich nicht mal deine Glaskugel befragen, da diese Frage bereits im Eingangspost beantwortet wurde.

    Über das Gewerbe selbst werden keine Sozialversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer direkt abgeführt, weil die Beiträge über das Angestelltenverhältnis laufen und Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid auf das Gesamteinkommen berechnet wird.

    Da die Kirchensteuer für das Gewerbe aber erst nachträglich ermittelt und erhoben wird (nämlich mit dem Einkommensteuerbescheid), ist die Frage des TE durchaus berechtigt.

    Meine bescheidene Meinung ist hier, dass für das Gewerbe die Kirchensteuer des Vorjahres zahlen würde. Allerdings ist die Ermittlund des Elterngeldes bei selbststandiger Arbeit anders als bei nichtselbständiger Arbeit (da hier der letzte Steuerbescheid vor Beginn der Elternzeit zählt). Wie das genau bei Mischeinkommen aussieht, kann ich aber nicht sagen.


    Ansonsten müsste man den Leistungsträger fragen.

    Ich finde es immer interessant, wie die Leute lieber Meinungen eines Forums voller Laien einholen, als einfach mal beim zuständigen Amt anzurufen. Die Frage sollte der Sachbearbeiter in der Elterngeldstelle durchaus beantworten können. Und die haben zum einen Telefonnummern, zum anderen kann man auch einen Termin vor Ort machen.