Rente ab Renteneintritt 2005 wird zu 50% besteuert - Bedeutung für den AG Anteil?

  • Soweit ich weiß, wird der AG Anteil der Beiträge zur GRV vom AG auch weiterhin nicht versteuert. Ist das korrekt?

    Müsste dann die Tabelle hier https://www.transparent-beraten.de/rente/steuer/ nicht bei 0% zu versteuernder Rentenbezüge anfangen und bei 50% aufhören? Abstatt bei 50% anzufangen und bei 100% aufzuhören?

    Wenn es bei 50% anfängt und bei 100% endet, dann zahlt ja letztendlich der AN die Steuern für den AG Anteil nachgelagert ebenfalls - oder?

  • Falsch... Kann gelöscht werden

    Was soll falsch sein?

    Selbst wenn Der Arbeitgeber für seinen Anteil an der GRV Steuern zahlen würde, dann würde die Besteuerung der Rentenbezüge durch den Arbeitnehmer zu 100% eine Doppelbesteuerung bedeuten.

    Also so oder so, scheint mir eine Besteuerung der Rentenbezüge zu 100% durch den Arbeitnehmer nicht korrekt zu sein(?!)

  • Seit 2005 kann der AN den Rentenversicherungsbeitrag in jährlich steigendem Umfang (2005: 60%; 2020: 90%; seit 2023: 100%) steuerlich geltend machen. Im Gegenzug ist die Rente zu versteuern (2005: 50%; 2020: 80%; seit 2023: in 0,5%-Schritten ansteigend, 2058 sollten 100% erreicht sein).

    Wer später in Rente geht, wird über viele Jahre die Möglichkeit gehabt haben, Beiträge steuerlich geltend zu machen.

    Diverse Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass das alles so grob hinkommt und keine Doppelbesteuerung eintritt, zumindest nicht in der Breite.

  • Aber den AG Anteil der Beiträge in die GRV kann der AN nicht steuermindernd absetzen - richtig? Weil ja auch keine Steuern darauf gezahlt wurden, die abzusetzen wären. Dennoch muss er ihn bei Rentenzahlungen versteuern. Also versteuert der AG den AG Anteil nicht, sondern der AN. Vor der Umstellung hat der AN den AG Anteil aber auch nicht versteuern müssen. Wieso jetzt plötzlich nach der Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung?

    Damit hat man nicht nur die Besteuerung des Arbeitnehmeranteils von vorher auf nachher umgestellt, sondern den AN für den AG Anteil neu und zusätzlich besteuert.