Auszahlungszeitpunkt Direktlebensversicherung vor oder nach Rentenbeginn

  • Liebe Community,

    folgendes Szenario liegt meiner Frage zugrunde:

    Mein Altvertrag einer Direktlebensversicherung, die seit 1989 über meine Arbeitgeber bei der Allianz auch über mein Gehalt gespeist wurde, wird nun als Einmalzahlung zum 01.01.2026 fällig. Es handelt sich nicht um eine Rentenversicherung, so dass keine Steuern, sondern "nur" Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

    Januar 2026 ist eigentlich mein letzter Arbeitsmonat. Meine - aktuell noch nicht fest beantragte - offizielle Rente würde am 01.02.2026 beginnen.

    Nun habe ich gelesen, dass für die Krankenkassenbeiträge, die verteilt über 120 Monate zu entrichten seien, bei den Pflichtversicherten ein Freibetrag von 187,25 Euro gewährt wird, jedoch nicht für Privatversicherte oder freiwillig Versicherte. Aufgrund meines Verdienstes gehöre ich der letztgenannten (freiwillig Versicherte) Gruppe an.

    Weiterhin sei der Auszahlungszeitpunkt der Kapitalzahlung relevant, an dem die Versicherung (Allianz) die Information an die Krankenkasse übermittelt.

    Daher meine Frage: Ist es tatsächlich ein elementarer Unterschied für die Nutzung des Freibetrages, die Kapitalzahlung am 01.01.2026 im Gegensatz zum 01.02.2026 zu erhalten? Falls ja, welche Möglichkeiten gäbe es für mich, in den Genuss des Freibetrages zu kommen (z.B. Rentenstart ab 01.01.2026)?

    Herzlichen Dank für jeden Hinweis, der hier Klarheit in die Angelegenheit bringt (dreimalige Nachfrage bei der Allianz führte zu keinerlei Information).

    Gunnar

  • Hallo.

    Wenn die Auszahlung virtuell auf 120 Monate gestreckt wird, dann ist doch jeder Monat, in dem Du ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze sprengst, gut für Dich, alles was in dem Monat anfällt ist dadurch quasi beitragsfrei.

    In den weiteren 119 Monaten sollte der Freibetrag zum Tragen kommen.


    Die Krankenkasse sollte mehr dazu sagen können.

  • Vorab eine kleine Frage: wo bei der Allianz hast du da nachgefragt ?

    Bei der Servicetelefonnummer, die bei der Korrespondenz der Allianz angegeben ist: 0711 ....

    In den letzten 4 Wochen drei Anrufe, drei verschiedene Servicemitarbeiter, dreimal konnte mir zu dem Umstand keine weitere Auskunft gegeben werden.

  • Bei der Servicetelefonnummer, die bei der Korrespondenz der Allianz angegeben ist: 0711 ....

    In den letzten 4 Wochen drei Anrufe, drei verschiedene Servicemitarbeiter, dreimal konnte mir zu dem Umstand keine weitere Auskunft gegeben werden.

    Sehr interessant. Tipp; sowas immer an die Allianz als schriftliche Anfrage. Dann kümmert sich „die richtige“ Abteilung darum und kein Servicesupport.

  • Die Krankenkasse sollte mehr dazu sagen können.

    Hallo,

    vielen Dank für Ihre Ausführungen.

    Ich wollte erst einmal die Einschätzungen evtl. Erfahrungswerte hier aus der Community abfragen, um dann in ein Gespräch mit der Krankenkasse zu gehen.

    Nichtsdestotrotz habe ich nun doch den Anruf "gewagt" mit folgendem Ergebnis:

    Ihr erster Einlass wurde zum Teil bestätigt (Monat Januar): Da ich über der Beitragsbemessungsgrenze liegen würde, sollten eigentlich keine erhöhten Abgaben gezahlt werden. Wahrscheinlich wird dies jedoch doch der Fall sein und ich müsste nach Zahlung Einspruch einlegen und auf ein Urteil - ich hoffe, ich habe dies richtig vertstanden - des Bundessozialgerichtes warten.

    Zum zweiten Teil (119 Monate) konnte leider noch keine abschließende Information zur Verfügung gestellt werden. Die Vermutung des Beraters ist jedoch, dass tatsächlich die Bewertung bei Zahlung der Summe im Januar die freiwillige Versicherung ergäbe und somit in allen Rentenmonaten NICHT der Freibetrag zur Verfügung stände. Er hat die Anfrage zur Fachabteilung weitergeleitet, ich werde ein Update erhalten.

    Letztendlich würde dies bedeuten - aktuell besteht die Allianz auf 1. Januar als Auszahlungstermin - , dass ich einige Tausend Euro während der 10 jährigen Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge verlieren würde oder den Rentenbeginn einen Monat vorverlege (mit Auswirkungen, die ich aktuell noch nicht überblicke).

    Daher, weiterhin für jeden Rat dankbar!

  • Ggf. würden in dem einen Monat zunächst zu hohe Beiträge erhoben und die würden im Nachgang wieder erstattet werden. (Das sollte ohne Klage funktionieren.)

    Wenn die Fachabteilung antwortet, dann sollte auf eine Rechtsgrundlage (Gesetzestext; Rundschreiben der Spitzenverbände; ...) verwiesen werden, ansonsten nachfragen.

  • Nun habe ich gelesen, dass für die Krankenkassenbeiträge, die verteilt über 120 Monate zu entrichten seien, bei den Pflichtversicherten ein Freibetrag von 187,25 Euro gewährt wird, jedoch nicht für Privatversicherte oder freiwillig Versicherte. Aufgrund meines Verdienstes gehöre ich der letztgenannten (freiwillig Versicherte) Gruppe an.

    Wenn Du jetzt und bis 31.1.26 aufgrund Deines Verdienstes freiwillig versichert bist, muss das nicht bedeuten, dass das ab Februar 2026 als Rentner auch der Fall ist. Wenn du z.B. immer nur in einer gesetzlichen Krankenkasse warst, hieße das, als Renter pflichtversichert zu werden.

    Je nachdem ob die Auszahlung im Januar oder im Februar kommt, hättest du ab Februar für 119 oder für 120 Beitragsmonate den Anspruch auf den Freibetrag, der nebenbei von Jahr zu Jahr steigt (in der Pflegeversicherung ist es übrigens kein Freibetrag, sonder eine Freigrenze: Ist die überschritten, ist schon der erste Euro pflege-beitragspflichtig).

    Aber um das zu klären:
    Wann bist du ins Erwerbsleben eingestiegen, und wie warst Du in all den Jahren - genau kommt es nur auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums an - krankenversichert? Und gibts Kinder zu berücksichtigen?

    Noch ein letzter Punkt, der zwar nicht dich betrifft, aber vielleicht den ein oder anderen Mitleser:

    Du hast eingangs geschrieben, wie freiwillig gesetzlich Versicherte hätten auch privat Versicherte keinen Anspruch auf den Freibetrag.

    Was aber auch kein Problem ist, denn diese müssen ja erst gar keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrer Direktversicherung (oder anderen betrieblichen Altersversorgungen) zahlen.

    Auch das kleinere von zwei Übeln kann ein größeres sein.

  • Mein Altvertrag einer Direktlebensversicherung, die seit 1989 über meine Arbeitgeber bei der Allianz auch über mein Gehalt gespeist wurde, wird nun als Einmalzahlung zum 01.01.2026 fällig. Es handelt sich nicht um eine Rentenversicherung, so dass keine Steuern, sondern "nur" Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.

    Januar 2026 ist eigentlich mein letzter Arbeitsmonat. Meine - aktuell noch nicht fest beantragte - offizielle Rente würde am 01.02.2026 beginnen.

    Nun habe ich gelesen, dass für die Krankenkassenbeiträge, die verteilt über 120 Monate zu entrichten seien, bei den Pflichtversicherten ein Freibetrag von 187,25 Euro gewährt wird, jedoch nicht für Privatversicherte oder freiwillig Versicherte. Aufgrund meines Verdienstes gehöre ich der letztgenannten (freiwillig Versicherte) Gruppe an.

    Weiterhin sei der Auszahlungszeitpunkt der Kapitalzahlung relevant, an dem die Versicherung (Allianz) die Information an die Krankenkasse übermittelt.

    Daher meine Frage: Ist es tatsächlich ein elementarer Unterschied für die Nutzung des Freibetrages, die Kapitalzahlung am 01.01.2026 im Gegensatz zum 01.02.2026 zu erhalten? Falls ja, welche Möglichkeiten gäbe es für mich, in den Genuss des Freibetrages zu kommen (z.B. Rentenstart ab 01.01.2026)?

    1. Tat: Klären, ob das, was Du als Direktversicherung bezeichnest, tatsächlich eine Direktversicherung im rechtlichen Sinne ist. Ich gehe zwar davon aus, daß Deine Versicherung eine solche ist, aber man hat ja schon Pferde sich übergeben sehen ...

    Typischerweise hat der Arbeitgeber die Direktversicherung abgeschlossen; die Beiträge waren unversteuert und unverbeitragt (was möglicherweise nichts ausgemacht hat, wenn Du schon damals über der Beitragsbemessungsgrenze verdient hast).

    2. Es lohnt sich in der Regel, wenn man die Auszahlung der Rente vorzieht (so man das darf, so die Bedingungen erfüllt sind), und sei es, man macht es nur deswegen, weil das einen halben Prozentpunkt bei der Steuer spart.

    3. Bezüglich der GKV-Beiträge sind Privatversicherte ohnehin außen vor. Aktuell bist Du freiwillig GKV-versichert, weil Du über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst. Wenn das im Januar 2026 noch genauso ist, läuft der Beitragsanspruch der GKV für den Januar 2026 ins Leere, da Du ja schon Maximalbeitrag zahlst.

    Mit der Rente werden die Karten neu gemischt. Die meisten Rentner sind pflichtversichert, das wird mit guter Wahrscheinlichkeit auch auf Dich zutreffen. Dazu muß man 90% der zweiten Hälfte des Berufslebens in der GKV versichert sein. Wenn Du immer in der GKV warst, hast Du diese Bedingung erfüllt. Nur wenige GKV-Versicherte kommen nicht in die KVdR (Das ist die etwas mißweisende Bezeichnung für "Pflichtversicherung in der Rentenzeit"). Check das mal, wie das bei Dir sein wird.

    Wenn ja, gibt es diesen Freibetrag, wenn nicht, dann nicht.

    Im Grund ist es ok, daß Du diese Rentenzahlung auch als Einmalzahlung verbeitragst, denn vermutlich hast Du in der Einzahlungsphase keine GKV-Beiträge auf den umgewandelten Teil Deines Einkommens bezahlt.

  • Zuerst möchte ich mich ganz herzlich für die Antworten auf meine eingangs gestellte Frage bedanken! Es ist toll, dass Menschen ihre Freizeit dazu verwenden, anderen in solchen Fällen mit Rat zu unterstützen.

    Daher möchte auch ich zur "Auflösung" der Fragestellung beitragen, nachdem ich nun von der Fachabteilung der Techniker angerufen wurde.

    Ja, ich hatte nicht erwähnt - und dies ist für die Pflichtversicherung bei Rentnern elementar - , dass ich trotz Möglichkeit seit 45 Jahren in der GKV (Techniker) verblieben bin. Wäre ich bis zuletzt privat versichert oder weniger als 90% in der zweiten Hälfte meines Berufslebens in der GKV versichert gewesen, würde die Pflichtversicherung als Rentner nicht zum Zuge kommen. Dies habt ihr oben z.T. auch schon notwendigerweise angemerkt.

    2. Es lohnt sich in der Regel, wenn man die Auszahlung der Rente vorzieht (so man das darf, so die Bedingungen erfüllt sind), und sei es, man macht es nur deswegen, weil das einen halben Prozentpunkt bei der Steuer spart.

    Zumindest in meinem Fall hat es sich um keine rentenbasierte Direktversicherung gehandelt, sondern um eine Direktlebensversicherung, die im Erlebensfall immer als Einmalkapitalauszahlung geendet hätte. Für diese Form eines Altvertrages gibt es keine Besteuerung sondern "nur" Sozialversicherungsbeträge.

    Meine grundlegende Frage war ja, ob die Bemessung, ob der Freibetrag in Höhe von 185,25 Euro bei den Krankenversicherungsbeiträgen einmalig zum Zeitpunkt der Auszahlung definiert wird (an dem ich noch freiwillig versichert bin) oder ob eine Änderung auch zur Gewährung des Freibetrages führt. Hier konnte mir bisher keiner eine genaue Aussage geben.

    Ihr habt in Euren Beiträgen zum Teil auch darauf hingewiesen, dass die 119 Monate in meinem Fall anders behandelt werden - aber sieht dies auch die GKV (hier die Techniker) genauso - Stichwort: oben genannte Pferde ...

    Die Dame von der Techniker hat mir dies (Eure Annahmen) bestätigt!!! Sie seien verpflichtet jede Änderung zu prüfen und dann entsprechend die Beiträge anzupassen.

    Ich bat um eine schriftliche Bestätigung, die sie mir verwehrte, da sie keine Garantie hätte, dass ich definitiv pflichtversichert sein würde, wenn ich in die Rente einträte (obwohl sie ja die Information auf ihrem Bildschirm hatte, dass ich über 45 Jahre bei ihnen ununterbrochen Mitglied war/bin.) Sie würde mir jedoch eine allgemeine Bestätigung zusenden, die ich aktuell noch nicht vorliegen habe.

    Im Netz habe ich jedoch jetzt noch eine Information dazu gefunden, dass der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ab dem Zeitpunkt der Pflichtversicherung gewährt wird. Hoffentlich erkennt dies meine Techniker dann auch sofort.

    Aktuell bin ich mir leider noch unsicher, wie ich im Februar erkennen kann, ob der Freibetrag berücksichtigt wurde oder nicht. Außer bei der Techniker dann nachzufragen, wüßte ich nicht, wo man dies ersehen könnte.

  • Wenn Du nicht während Deiner Renntierphase noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehst - und das ist ja wohl ausgeschlossen? - steht ab Februar 2026 Deiner Einstufung als krankenpflichtversicherter Rentner (Stichkürzel "KVdR") nichts im Weg.

    Lass die BAV im Januar kommen, dann wird sie im Januar im Ergebnis komplett beitragsfrei sein. Ab Februar sind 1/120 BAV 119 Monate lang beitragspflichtig, aber in Kranken mit einem (für 2026 fälligen) Freibetrag von 197,75 € monatlich.

    Sollten gesetzliche Rente und 1/120 BAV abz. Freibetrag die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €) überschreiten, also Deine Beitragssumme den Höchstbeitrag überschreiten wird, kannst Du bei der Kasse beantragen, dass der entsprechend zuviel erhobene Beitrag an Dich zurückgezahlt wird.

    Auch das kleinere von zwei Übeln kann ein größeres sein.