Bahn: Reise mit Super Sparpreis nicht angetreten - welche Optionen gibt es?

  • Hallo,

    angenommen, man hat eine Bahnreise mit Super Sparpreis gebucht, tritt diese aber aus persönlichen Gründen nicht an. Ich suche nach vollkommen legalen Optionen, um im Rahmen der gesetzlichen Rahmenbedingungen wie Fahrgastrechteverordnung / Beförderungsbedingungen noch etwas herauszuholen. Die relevantesten Szenarien sind unten skizziert. Wenn jemand darüber hinaus noch Tipps hat, gerne!

    Szenario 1: Die Zugverbindung findet wie geplant statt.

    Unter https://www.ersatz-pilot.de/deutsche-bahn-ticket-stornieren/ wird beschrieben, dass man sich Steuern und Gebühren erstatten lassen kann. Im Kommentar unter https://travel-dealz.de/deal/super-sparpreis-erstattung/ sagt die Bahn jedoch anscheinend "Beim Eisenbahnbeförderungsvertrag entfällt im Falle der Kündigung eines nicht stornierbaren Angebotes durch den Reisenden die Umsatzsteuer nicht rückwirkend, so dass es hier keine „unverbrauchten“ Steuern gibt, die erstattet werden können." Kennt da jemand die rechtliche Situation einschätzen?

    Szenario 2: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 20 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels)

    In diesem Fall ist die beste Option vermutlich, die Fahrkarte (bis zu einem Jahr) an einem anderen Tag zu nutzen, vorausgesetzt man fährt die Strecke öfter. Bei einer vorab absehbaren Verspätung von 60 Minuten könnte man sich ansonsten auch das Ticket erstatten lassen.

    Da die Verspätungsinformation vorab bekannt war, scheint mir das legitim zu sein, wenn auch bei Wegfall der persönlichen Gründe die von der Bahn zu vertretenden Gründe ausschlaggebend gewesen wären.

    Szenario 3: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 60 Minuten und diese tritt erst kurz vor dem Zielbahnhof auf.

    Dieser Fall ist interessant:

    • Ist es hier zulässig, sich 25% erstatten zu lassen, obwohl man die Reise nicht angetreten hat? Einerseits hat man die Verspätung de facto nicht erlitten, andererseits wäre man dann schlechter gestellt, als eine Person, die die Reise angetreten hat.
    • Ist es hier zulässig, sich das Ticket komplett erstatten zu lassen, obwohl man die Reise nicht angetreten hat? Gleiches Argument wie oben, in so einem Fall hätte man die Reise abbrechen können.

    Einschlägig scheinen mir hier https://www.buzer.de/19_Fahrgastrechte-VO.htm und https://www.buzer.de/18_Fahrgastrechte-VO.htm, wobei hinsichtlich der Verspätungserstattung Fahrgäste eine Verspätung "erleiden" müssen und hinsichtlich der Ticketerstattung "die Fahrt nach den ursprünglichen Reiseplänen des Fahrgasts sinnlos geworden" sein muss. In beiden Fällen ist meine Tendenz daher eher zu nein, auch wenn die Schlechterstellung nicht ganz fair klingt.

    Szenario 4: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 20 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels). Gleichzeitig wurde eine gemeinsame bzw. eine separate Rückfahrt gebucht.

    Die Frage hier lautet, ob mit der Flexibilität der Hinreise (siehe Szenario 2) auch eine Flexibilität der Rückreise einhergeht (ggf. abhängig davon, ob gemeinsam oder separat gebucht).

    Meine Vermutung lautet, dass mein bei separaten Ticket hinsichtlich der Rückfahrt nicht flexibel ist. Bei einem gemeinsamen Ticket kann ich die Situation nicht einschätzen.

    Szenario 5: Die Zugverbindung hat eine Verspätung von über 60 Minuten (bezüglich Ankunft am Zielbahnhof) und diese Information ist vor Reiseantritt bekannt (z.B. aufgrund eines Fahrplanwechsels). Gleichzeitig wurde eine gemeinsame bzw. eine separate Rückfahrt gebucht.

    Analog wie 4, jedoch bezüglich der Kompletterstattung der Rückreise, die aufgrund der sinnlos gewordenen Hinreise ebenfalls sinnvoll geworden ist.

    Meine Vermutung lautet, dass sowohl bei einem gemeinsamen als auch einem separten Ticket die Rückfahrt erstattbar ist (bei gemeinsam ist es 1 Ticket, bei separat hatte ich die Information mal vom Servicecenter Fahrgastrechte erhalten - allerdings noch nicht getestet und nicht 100% überzeugt davon, dass sich die Bahn nicht auf "separate Tickets" berufen wird).

  • Elena H. 31. Oktober 2025 um 10:42

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Zu 4 kann ich sagen, basierend auf meiner Nachfrage bei der DB, dass die Zugbindung auch für die Rückfahrt aufgehoben ist, wenn Hin- und Rückfahrt auf einem Ticket gemeinsam gebucht sind. (Für die DB scheint das keine "Hin- und Rückfahrt" zu sein, sondern einfach ein "Anschlusszug".)


    Zu 2 und 3: Man kann sich den Ticketpreis erstatten lassen, wenn der Zug über 20 Minuten Verspätung hat (im Inland) bzw. 60 Minuten bei internationalen Verbindungen oder ganz ausfällt. (Ich erinnere mich nicht daran, ob es evtl. bei Supersparpreisen "nur" einen Gutschein gibt oder doch Bargeld.) Den Nachweis, dass du die Reise nicht angetreten bist, kann die DB nicht führen, weil sie die Tickets nicht zuverlässig flächendeckend im Zug erfasst. Und du kannst ihn auch nicht erbringen. M.E. muss du die Reise auch überhaupt nicht antreten, wenn z.B. laut App schon absehbar ist, dass du zu spät zum Ziel kommen würdest und da den geplanten Termin, Anschlusszug, Flug... nicht erreichst.


    Ich habe jetzt mal Einzelfälle angenommen, die berühmte "Person im Gleis", "technische Störung an der Strecke" usw. Bei größeren Störungen z.B. Einstellung des Zugverkehrs wegen Unwetters veröffentlicht die DB auf ihrer Webseite, wie mit Tickets umgegangen wird. Da gibts dann Erstattungsmöglichkeiten oder die Nutzung wird über einen Zeitraum bis X freigegeben.

  • Zu Szenario 1:
    Beim Kauf (auch eines Bahntickets) wird die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer sofort mit der Bezahlung fällig, dazu: § 13 Abs. 1 Nr. 1a und § 14 UStG.
    Dagegen werden Sicherheitsgebühren, Flugafenlandegebühren und die Luftverkehrssteuer erst fällig, wenn der Passagier tatsächlich abfliegt.

    Daher die unterschiedliche Behandlung im Luft- und Bahnverkehr.

    Würde eine Fluggesellschaft die Sicherheitsgebühren, Flugafenlandegebühren und die Luftverkehrssteuer einbehalten, wenn der Passagier freiwillig den nicht stornierbaren Flug nicht antritt, wäre sie zu Unrecht bereichert.
    Bei der Bahn hingegen wurde die Umsatz-/Mehrwertsteuer mit dem Kauf fällig.

    Zu Szenario 2:

    Bei zu erwartender Verspätung ab 20 Minuten wird lediglich die Zugbindung aufgehoben.
    Der Fahrgast ist erst ab einer zu erwartenden Verspätung von 60 Minuten berechtig, von der Reise zurückzutreten. Hierzu: „Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie

    -von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen

    -sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind

    -sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.“ Quelle: https://www.bahn.de/service/inform…iche-regelungen

    Zu Szenario 3:

    Wenn der Zug kurz vor dem Zielbahnhof auf der Strecke liegenbleibt, dadurch eine Verspätung von mindestens 60 Minuten eintritt und die Reise dadurch sinnlos geworden ist, müsste die Reise sofort abgebrochen werden indem man sich sofort auf die kostenlose Rückreise zum Ausgangsort begibt, um die volle Fahrpreiserststtung zu erhalten.

    Zu Szenario 4:

    Hier gibt es keine Rücktrittsrechte (sh. Ausführungen zu Szenario 2), da Rücktrittsrecht erst ab 60 Minuten.

    Zu Szenario 5:

    Wenn Hin- und Rückfahrt zusammen gebucht und mehr als 60 min Verspätung und dadurch Reise sinnlos geworden ist, man nicht reist, dann ist das gesamte Ticket (Hin- u. Rückfahrt) zu erstatten.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)