Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Studium auswärts

  • Ich bin Witwe und komme für den Unterhalt meiner beiden Kinder abgesehen von einer Halbwaisenrente allein auf. Sohn studiert und wohnt zuhause, aber es gibt kein Kindergeld mehr. Für die Tochter habe ich 2021 Kindergeld bezogen. Sie studiert auswärts, ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei mir besteht auch kein Nebenwohnsitz, da Zweitwohnungssteuer droht. Ich habe erst kürzlich die Steuererklärung abgegeben (mit check24) und angegeben, sie sei in meinem Haushalt gemeldet, weil sonst der Entlastungsbetrag in der Software schon rausgefallen wäre. Im Bescheid werden mir 334 € Entlastungsbetrag gewährt. In den Erläuterungen zur Festsetzung kein Wort zu dem Thema.
    Nun habe ich gelesen, dass sich die Haushaltszugehörigkeit auch anders als über den gemeldeten Wohnsitz belegen lässt.
    Hat da jemand Erfahrungen?

    Ich finde es skurril, dass dieser Entlastungsbetrag gewährt werden würde, wenn das Kind am Heimatort studieren und zuhause wohnen könnte, was ja weniger Kosten mit sich bringt als ein WG-Zimmer auswärts.

  • Deutsches Recht ist an vielen Stellen skurril.


    Ob es aber einer gute Idee ist, die Tochter steuerlich bei dir anzugeben, wenn sie ihren Erstwohnsitz woanders gemeldet hat, weiß ich allerdings nicht.

    Du kannst deinen Kindern Unterhalt zahlen und den steuerlich geltend machen, wenn die Voraussetzungen passen.

  • Vorab: ich gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder.

    Und: „skurril“ ist das Recht hier nicht.

    Deine Angaben sind nicht ganz verständlich. Du wirst es auch gleich in meinen Erläuterungen merken, dass es schon darauf ankommt, präzise zu fragen.

    Das mit der Steuererklärung mit CHECK24 scheint nicht optimal zu laufen. Vernünftige Programme fragen die Situation anders ab.

    Die Meldeadresse ist nämlich nicht entscheidend für den Entlastungsbetrag. Maßgeblich ist, ob das Kind zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehört – also wirtschaftlich eingebunden ist und regelmäßig zuhause lebt (Übernachtungen am Wochenende/Ferien, Wäsche, finanzielle Versorgung usw.).

    Auch wenn ein studierendes Kind am Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann die Haushaltszugehörigkeit zum Elternteil weiterhin bestehen. Das ist durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gedeckt. Entscheidend ist die tatsächliche Lebensführung, nicht die melderechtliche Anmeldung.

    Wenn das Finanzamt den Entlastungsbetrag bereits berücksichtigt hat und die Lebensverhältnisse das abdecken, besteht kein Problem. Daher: Ja, Haushaltszugehörigkeit lässt sich auch ohne gemeldeten Wohnsitz anerkennen, solange die tatsächliche Bindung klar ist.

    Es kann aber nicht sein, dass du wegen CHECK24 eventuell falsche Angaben machst in der Steuererklärung.

    Wenn du zum Beispiel in München wohnst und die Tochter in Hamburg studiert, kannst du nicht einfach angeben, dass sie zu deinem Haushalt gehört.

    In diesem Fall wäre es allerdings auch die Frage, was sie Ihnen Semesterferien macht beziehungsweise in den Zeiten, in denen sie nicht an der Uni irgendwelche Projekte hat.

    Deine Angabe zum Kindergeld im Jahr 2021 ist auch nicht verständlich. Ist es ein Tippfehler?

  • Die Meldeadresse ist nämlich nicht entscheidend für den Entlastungsbetrag. Maßgeblich ist, ob das Kind zum Haushalt der alleinerziehenden Person gehört – also wirtschaftlich eingebunden ist und regelmäßig zuhause lebt (Übernachtungen am Wochenende/Ferien, Wäsche, finanzielle Versorgung usw.).

    Auch wenn ein studierendes Kind am Studienort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, kann die Haushaltszugehörigkeit zum Elternteil weiterhin bestehen. Das ist durch Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gedeckt. Entscheidend ist die tatsächliche Lebensführung, nicht die melderechtliche Anmeldung.
    Vielen Dank für Deine Antwort. Die Lebensführung hat auch Aufenthalte zuhause in den Ferien usw. umfasst. Zum Wäschewaschen fährt man eher nicht 400 km. Aber für den Entlastungsbetrag sollte doch vor allem die finanzielle Versorgung ausschlaggebend sein.
    Kannst Du mir einen Hinweis zu der Rechtsprechung geben?

  • Ich habs mir bei Check24 in der Steuersoftware mal angeschaut. Die Software prüft das Thema Haushaltszugehörigkeit zweistufig:

    1. Zuerst wird abgefragt, ob das Kind bei der steuerpflichtigen Person gemeldet ist. Wenn das zutrifft, gilt die Haushaltszugehörigkeit automatisch als erfüllt (vgl. § 24b Abs. 1 S. 2 EStG).

    2. Wenn das Kind nicht dort gemeldet ist, fragt Check24 direkt im zweiten Schritt, ob das Kind dennoch zum Haushalt gehört, also ob es wirtschaftlich eingebunden ist, regelmäßig zuhause ist (Semesterferien, Wochenenden) und dort versorgt wird. Diese Rückfrage erscheint nur, wenn die Meldung verneint wurde. Das ist der Grund, warum man denken würde, man müsse zwingend „gemeldet“ angeben, damit der Betrag bleibt.

    Das passt auch zur rechtlichen Situation: Entscheidend ist nicht die Adresse im Melderegister, sondern die tatsächliche Lebens- und Versorgungssituation. Genau das hat der Bundesfinanzhof mehrfach klargestellt (z.B. BFH, Urteil vom 05.02.2020 – III R 58/18).

    Somit sieht bei Check24 alles ok aus.