Einkommensteuererklärung: Reihenfolge Abgabe für unterschiedliche Steuerjahre

  • Folgender Sachverhalt:

    • Abgabepflicht für das Steuerjahr 2025
    • Freiwillige Abgabemöglichkeit für das Steuerjahr 2024

    Angenommen, man gibt erst die Steuererklärung für 2025 ab und nach Festsetzung die Steuererklärung für 2024 (aber noch innerhalb der gesetzlichen Frist).

    Fragen:

    1. Ist das zulässig?
    2. Welche Nachteile können dadurch entstehen?
  • Kater.Ka 20. Dezember 2025 um 09:23

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Folgender Sachverhalt:

    • Abgabepflicht für das Steuerjahr 2025
    • Freiwillige Abgabemöglichkeit für das Steuerjahr 2024

    Angenommen, man gibt erst die Steuererklärung für 2025 ab und nach Festsetzung die Steuererklärung für 2024 (aber noch innerhalb der gesetzlichen Frist).

    Fragen:

    1. Ist das zulässig?
    2. Welche Nachteile können dadurch entstehen?

    1. Ja.

    2. Weiterer Zinsverlust.

  • Vielen Dank! Kann es weitere Nachteile dadurch geben, dass Sachverhalte aus 2024 Auswirkungen auf 2025 haben, die dann nicht mehr (da 2025 schon festgesetzt) oder erst noch später für 2026 berücksichtigt werden können?

  • Auch wenn das hier wohl nicht der Fall ist: Ich als Nutzer von Steuersoftware würde auf jeden Fall chronologisch vorgehen. Erst Datenübernahme aus dem Vorjahr, dann Abruf vom Amt und ich bin fast fertig und kann bald Ostereier suchen.

  • In manchen Fällen kann das [nämlich die nicht-chronologische Abgabe von Steuererklärungen) trotzdem die bessere Lösung sein - z.B. wenn man auf steuerrelevante Nebenkostenabrechnungen wartet und keine Lust hat, sich mit dem Vermieter wegen einigen Monaten oder dem Finanzamt herumzuärgern, das eine nachträgliche Geltendmachung trotz https://datenbank.nwb.de/Dokument/704020/ schon abgelehnt hat.

    Im Steuerrecht gilt weitgehend das Zu- und Abflußprinzip. Haushaltsnahe Dienstleistungen als Teil der Nebenkostenabrechnungen sind typischerweise kleine Beträge, wenn sie überhaupt dreistellig pro Jahr sind. Man kann sie zu 20% direkt mit der Steuerschuld verrechnen, bekommt also für 100 € haushaltsnahe Dienstleistungen 20 € Steuer wieder. Das ist ein überschaubarer Betrag.

    Schlampert der Hauswirt mit der Nebenkostenabrechnung, liefert die für 2023 meinetwegen erst im Jahr 2025 (in der Regel nach der gesetzlichen Frist!), dann schreibe ich die entsprechenden Ausgaben halt 2025 in die Steuererklärung. Wo ist das Problem?

  • Angenommen, die Summe der in 2023 gezahlten Vorauszahlungen entspricht exakt der Summe der Abrechnung. Dann sind sämtliche Zahlungen in 2023 abgeflossen und dort auch geltend zu machen, unabhängig vom Datum der Abrechnung.