PKV - Pflichtbeitritt mit Rentenbeginn?

  • Ich war seit 1985 in der PKV 20 Jahre vollversichert, 2005 Ausstieg aus dem Beruf. Wiedereinstieg in 2010 im Alter von 54 Jahren. Einkommen unterhalb der Pflichtgrenze, damit zwangsweise in die GKV. Seitdem durchgängig in Vollzeit berufstätig. Die Rückstellungen und Kostenreduzierungsanteile in der PKV sind durch eine Anwartschaft gesichert, dazu erfolgte ein PKV Tariwechsel in den Economy-Tarif. Nun kommt in 2 Jahren die Rente, ohne die jährliche Einkommens-Pflichtgrenze bis dahin zu übersteigen. Folgende Fragen daraus sind


    • Besteht eine Pflicht, bei Rentenbeginn in die PKV zurück zu gehen, da die Versicherungszeit in der PKV so lang war?
    • Wenn nein, macht es Sinn, die Anwartschaft weiter zu zahlen?
    • Wie ist das aufgelaufene Rückstellungs-„Kapital“ nutzbar?
  • Hallo.


    Auf die ersten beiden Fragen kann ich etwas antworten. Für Frage 3 verweise ich an einen Versicherungsfuchs.


    1.
    Nein, eine Pflicht besteht nicht.


    Beim Rentenantrag wird die zuletzt zuständige gesetzliche Krankenkasse prüfen, ob man über die Rente krankenversichert (und damit grundsätzlich pflichtversichert) ist oder nicht. Wird man pflichtig, will dies aber nicht (z. B. wegen einer Anwartschaft), kann man sich befreien lassen.
    Ist man nicht über die Rente pflichtversichert, dann muss man anders für Versicherungsschutz sorgen, z. B. als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder über die private Krankenversicherung.


    Das Merkblatt zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erklärt recht viel hierzu. Einfach beim Internetauftritt der DRV vorbeischauen und das Formular R0815 (Ja, echt 08/15! :S ) suchen.


    2.
    Ggf. kann es günstiger sein, wieder in die pKV zu wechseln. Hängt natürlich vom Leistungsspektrum der Versicherung und dem zu erwartenden Beitrag ab.


    Man sollte sich beide Alternativen anschauen und dann wohlüberlegt entscheiden.

  • Wenn man aus der GKV-Pflichtversicherung oder einer anderen Form der Mitgliedschaft den Rentenantrag stellt, gibt es kein Befreiungsrecht und auch keine Rückkehr in die PKV. Da muss man schon am Tag des Rentenantrages in der PKV statt der GKV versichert sein und es muss Versicherungspflicht eintreten, was hier trotz Vollendung des 55. Lebensjahres der Fall sein würde.


    Dazu kommt, dass man bitte auch die vertraglichen Regelungen zur Anwartschaft beachten muss. Eine Anwartschaft kann man nämlich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt aufleben lassen - das ist ganz exakt mit engen fristen und Anlässen geregelt.


    Zum Erhalt von Anwartschaften und erworbenen Rechten: da muss man dann schon den Vertrag genau kennen, denn aus dem Gesetz ergibt sich das eben nicht. Einige Versicherer machen es, andere müssen es machen, weil es im Vertrag so geregelt ist und die restliche Versicherer sagen: Nein!
    Und ob man von den Anwartschaften etwas hat, ergibt sich dann zusätzlich aus der Frage, ob die Zusatzversicherungstarife nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sind 8ganz oder teilweise) oder nach Art der Schadenversicherung. Zur Verfügung stehen regelmäßig nur die Tarife, die im Neugeschäft angeboten werden.

  • Wenn man aus der GKV-Pflichtversicherung oder einer anderen Form der Mitgliedschaft den Rentenantrag stellt, gibt es kein Befreiungsrecht und auch keine Rückkehr in die PKV.

    Das wird unter Punkt 7 im 1. Absatz anders beschrieben.


    https://www.deutsche-rentenver…mulare/DE/_pdf/R0815.html


    Mag dort falsch dargestellt sein. Dann aber schon seit Jahren. In der Version vom 01.01.2016 steht es wortgleich. :huh:

  • Hallo und danke für die Infos. Meine Fragen konnte ich damit klären.
    Das Formblatt R0815 ist sehr hilfreich und zeigt auf der 2.Seite das Kern-Problem auf.


    Die Bedingung für die Mitgliedschaft in der KVdR (Krankenvers.d.Rentner) ist die Vorversicherungszeit von 9/10 der 2.Hälfte der Mitgliedschaft in der GKV (auf die gesamte (!) Berufstätigkeit bezogen). Ob tag- oder Monatsgenaue Berechnung bleibt unklar. Ich erfülle die 9/10-Bedingung nicht, damit ist der Weg nach heutiger Rechtslage eindeutig nicht die Rückkehrwilligkeit sondern die Rückkehrpflicht.


    Dazu zeigt sich noch eine weitere Baustelle in Form der Pflege-Pflichtversicherung. Diese ist in der PKV gesondert abzuschliessen, im vorliegenden Fall besteht allerdings auch eine Anwartschaft.


    Wichtig sind die relativ engen zeitlichen Grenzen für die jeweiligen Antragstellungen im Rahmen des Rentenantrages.

  • @Referat Janders das, was dort steht, ist ja richtig - ist aber ein völlig anderer Fall, als der, den ich besprochen hatte!


    Ich sprach von Befreiung!

    In Punkt 7 Abs. 1 geht es nicht um Befreiung, sondern um die obligatorische Anschlussversicherung!


    Wer versicherungsfrei ist oder wird muss sich nicht befreien lassen, oder?

  • @JogiAHZ


    geh doch zur DRV und lasse dich dort beraten - oder gehe zu einem Renten- oder Versicherungsberater.


    Mann kann ja pauschal über alles plaudern, aber individuelle Beratung im konkreten Einzelfall ist hier eigentlich nicht zulässig!

  • Nee, der Freie muss sich nicht extra befreien lassen, das ist schon richtig.


    Aber ich hatte den Passus auch als Erläuterung zu Paragraph 8 Absatz 1 Satz Nummer 4 SGB V gedeutet.


    Naja, was man nicht täglich anwendet, das mag auch einmal klemmen. Muss ich bei Gelegenheit noch einmal drüberlesen.

  • Du musst die Gesprächsprotokolle der Fachkonferenzen der Spitzenverbände lesen - die gelten!


    Endet die Pflicht, lebt die Anwartschaft auf und ich kann meine Mitgliedschaft beenden .... weil ich frei bin!

  • "DANN GEH DOCH ZU NETTO!"


    Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen:
    Zielgruppe: Dieses Thema wird als wichtig erachtet für eine bestimmte Erwerbs- und Altersgruppe aus dem Zeitraum der Babyboomer.
    Reihenfolge: Das Zusammentragen von Daten ist keine Beratung. Die schließt sich an die Datenerhebung an. Darauf basierend erfolgt eine Entscheidung. Und nicht umgekehrt.
    Abgrenzung: Zum Plaudern werfe ich Belangloses in eine gesellschaftliche Runde - mit Belanglosem werde ich das Netz nicht zusätzlich vollmüllen.