Bausparkassen trennen sich von Kunden mit hohen Zinsen

  • Die Beiziehung eines in Bank und Kapitalmarktrecht erfahrenen Anwalts scheint in jedem Fall hilfreich.

    Dem stimme ich zu, kostet aber schnell mehr als die ein paar hundert Euro Zinsen, die man bekommt, wenn man, wie es Betroffener2015 gelungen ist, die Kündigung der Bausparkasse zu Fall zu bringen.


    Herzlichen Glückwunsch, Betroffener2015:


    Ich finde Deine Beiträge immer sehr informativ und hoffe, dass Du weiter mitdiskutierst, hier und auch in dem BHW-Thread.
    Ein Urteil wäre natürlich schöner gewesen.


    Meine Frage zielte darauf ab, ob man durch die Anrufung der Schlichtungstelle im Kündigungsfall die Verjährung um den einen oder anderen Monat (vor allem, wenn die erste Antwort Monate auf sich warten lässt) hinausschieben kann, wenn man auf ein positives höchstrichterliches Urteil wartet mit der Hoffnung, dass die Bausparkasse dann einlenkt oder dass man dann (bei fehlender RSV) relativ gefahrlos eine Anwalt mit der Klage beauftragen kann.


    Dabei wäre zu diskutieren, ob man die Schlichtungstelle gleich nach einem den Widerspruch ablehnenden Bescheid der Bausparkasse anruft oder anrufen muss oder ob man sich damit auch etwa drei Jahre Zeit lassen kann.


    Man könnte ja auch wenige Monate vor Ablauf der Verjährungfrist (Beispiel. Kündigung im Mai 2016 - Verjährung tritt Ende 2019 ein) noch mal an die Bausparkasse mit Fristsetzung schreiben, sie möchten (auf Grund zahlreicher für die Bausparer positiver Urteile) ihre ablehnende Haltung zu dem Kündigungswiderspruch noch mal überdenken und kündigt (jetzt erst) an, dass man ohne Antwort oder bei weiter ablehnender Haltung nach Ablauf der Frist von einem (?) Monat die Schlichtungsstelle anrufen wird.


    berghaus 12.06.16

  • @berghaus


    Hinsichtlich der Vorgehensweise bei Eingang der Kündigung des Bausparvertrages gibt es mehrere Möglichkeiten.


    1.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Wenn die Bausparkasse nicht einlenkt, können Sie sich an den Ombudsmann wenden. Wenn dieser sich außerstande sieht zu schlichten, wird das Güteverfahren ( Schlichtungsverfahren ) i.d.R. eingestellt. Die Hemmung der Verjährung endet dann gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Einstellung des Güteverfahrens (so auch : BGH XI ZR 230/08 Urteil vom 22.09.2009). Dies dürfte auch für die Fälle gelten, in denen es eine Schlichtungsordnung gibt die eine Hemmung und / oder Unterbrechung der Verjährungsfrist vorsehen und die Schlichter einen Schlichterspruch ablehnen, weil es z.B. noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.


    2.


    Sie können der Kündigung der Bausparkasse mit den in diesem Forum bereits publizierten Formschreiben widersprechen. Wenn die Kündigung im Jahr 2016 erfolgte, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst Ende 2016. Damit geht Ihnen zunächst einmal in den nächsten drei Jahren nichts verloren.


    Wenn der Bundesgerichtshof innerhalb der nächsten drei Jahre ein Urteil zu Gunsten von uns Bausparern ausurteilt, melden Sie sich bei Ihrer Bausparkasse und unterstreichen Ihre Forderung auf Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen unter Hinweis auf das BGH Urteil. Wenn die Bausparkasse Ihrer Forderung trotz Hinweis auf das BGH Urteil nicht nachkommt, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als ebenfalls zu klagen.


    Sollte der BGH innerhalb der nächsten drei Jahre sein Urteil noch nicht gesprochen haben, müssten Sie - wenn Sie denn wollen - zur Hemmung der Verjährung Ihre Ansprüche klagweise geltend machen. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben die in dem bei Ihnen vorliegenden Fall Kostenschutz gewährt, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben sollten Sie sich vorher ausrechnen, was im Fall einer Klage an Kosten auf Sie zukommen kann und / oder ob sich der finanzielle Aufwand "wirtschaftlich" betrachtet lohnt. Sie müssen sich also die Frage stellen, ob Sie bereit sind, diesen Anspruch klagweise geltend zu machen.


    Die Entscheidung, welche Vorgehensweise Sie wählen bzw. ob Sie klagen oder nicht, können letztendlich nur Sie treffen.


    Die von Ihnen in Ihrem Beitrag ( Nr. 101 ) im letzten Absatz beschriebene Möglichkeit und / oder Vorgehensweise halte ich für bedenklich, da bei Zugang der Kündigung im Jahr 2016 die dreijährige Verjährungsfrist ( bereits ) Ende 2016 beginnt.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • @'Betroffener2015


    Jetzt bin ich etwas verunsichert, da ich der Meinung war und bin, dass eine Hemmung die Verjährungsfrist diese eben um die Zeit der Hemmung taggenau hinausschiebt.


    Zitat aus
    Verfahrensordnung
    http://www.juraforum.de/lexikon/hemmung-der-verjaehrung:


    "Die gesetzlich vorgegeben Verjährungsfristen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen beeinflusst werden.
    Der Begriff der Hemmung der Verjährung umschreibt daher den Zeitraum, der bei der Berechnung der Verjährung nicht mit einfließt. Bei einer Hemmung der Verjährung berechnet sich die Verjährungsfrist anders, lediglich die Zeiträume vor bzw. nach der Hemmung werden mit angerechnet.
    Eine Hemmung der Verjährung lähmt sozusagen das Weiterlaufen der Verjährungsfrist für ihre jeweilige Dauer."


    und aus:
    Verfahrensordnung für die außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen privaten Bausparkassen und ihren Kunden, Berlin 18. Mai 2001 (Ombudsmann-Verfahrensordnung). z.B. BHW:


    "§ 7 Hemmung der Verjährung Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfungsverfahren und Schlichtung vor dem Ombudsmann) gilt die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens laufen die gesetzlichen Verjährungsfristen weiter.“



    Wenn also die Kündigung nach dem Kündigungsschreiben der Bausparkasse am 01.09.2016 wirksam werden soll, beträgt die Verjährungsfrist für die Schadenersatzansprüche für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung m.E. 3 Jahre und 4 Monate bis Ende 2019.
    Wenn das Schlichtungsverfahren nach der Antragsstellung bis zur Beendigung (auch ohne Schiedsspruch) nun z.B. zwei Monate und 25 Tage dauert, müsste m.E. die Verjährungsfrist erst am 25. August 2020 enden.


    Die Frage war, ob es sinnvoll sein könnte (und nicht aus irgendeinem Grund schädlich), wenn man zunächst die weitere Rechtsprechung abwartet und erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Schlichterstelle einschaltet und somit noch Zeit für eine Klage gewinnt.


    berghaus 12.06.16

  • @berghaus,


    bei den von mir beschriebenen Vorgehensweisen handelt es sich um Möglichkeiten bei denen jeder für sich entscheiden kann, ob und falls ja, welche der beiden für ihn geeigneter erscheint.


    Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist zwar grundsätzlich möglich. Dennoch scheint sie mir mit Mehraufwand und Unabwägbarkeiten verbunden, auf den / die ich hier u.a. aus zeitlichen Gründen nicht näher eingehen kann. Hierzu nur so viel: Die Bausparkasse wird erfahrungsgemäß jede Möglichkeit nutzen, um Ihnen Arbeit zu machen und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu erschweren und zu „verleiten“. Zudem kann ein Gericht in Hannover Sachverhalte anders beurteilen und würdigen wie ein Gericht in Stuttgart… Auch ist es nicht gesichert, dass ein Gericht den Sachverhalt so sieht, wie Sie ihn sehen und vortragen… Insgesamt betrachtet kann die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aufwändiger werden…


    Ich jedenfalls habe auf den Schlichterspruch verzichtet und sofort Klage eingereicht. Und das war – zumindest in meinem Fall – die richtige Entscheidung. Damit wurde ich nämlich mit den mir aus anderen Verfahren bekannten Sachvorträgen einiger Bausparkassen u.a. hinsichtlich fehlender wirksamer Hemmung sowie eingetretener Verfristung wegen falscher Fristberechnung usw. nicht konfrontiert, was letztendlich Aufwand sowie viel Zeit und Nerven gespart hat. In Kenntnis dieser Ausführungen liegt es wieder an Ihnen zu entscheiden, ob es sinnvoll sein könnte (und nicht aus irgendeinem Grund schädlich), wenn man zunächst die weitere Rechtsprechung abwartet und erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist die Schlichterstelle einschaltet und somit noch Zeit für eine Klage gewinnt.


    Ich wünsche Ihnen eine glückliche Hand bei Ihrer Entscheidung über Ihre weitere Vorgehensweise und viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer aus meiner Sicht berechtigten Ansprüche.


    Leider bin ich beruflich bedingt sehr eingespannt und habe nicht mehr die Zeit, um mich an der Diskussion weiterhin aktiv zu beteiligen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • Hallo Betroffener2015,


    danke für die weiteren Überlegungen und Anregungen trotz knapper Zeit. Ich habe Verständnis für die Zurückhaltung bei weiteren Beiträgen, weil diese ja häufig zeitaufwendig sind, besonders, wenn man Fundstellen suchen, kopieren oder verlinken will.


    Ich hoffe ja immer, dass sich möglichst viele an der Diskussion beteiligen und auch selbst wertvolle Erkenntnisse gewinnen.


    Ich habe da noch ein paar Fragen und Ideen und werde die hier oder im BHW-Thread zur Diskussion stellen.


    berghaus 14.06.16

  • Hallo zusammen,


    ich trage mich mit dem Gedanken, der Kündigung meines 10 Jahre zuteilungsreifen aber nicht voll besparten Vertrages zu widersprechen. Hier im Forum wurden ja einiges hierzu geschrieben und auch vereinzelte, günstige Urteile benannt. Andererseits führt die Seite bausparkassen.de ca. 200 Urteile/Beschlüsse zum Stichwort "Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife" auf:


    http://www.bausparkassen.de/index.php?id=451


    Ich habe diese nicht gelesen, schon mangels Zeit und Umfang, aber ich gehe davon aus, dass diese Urteile zugunsten der Bausparkassen ausfielen. Da frag ich mich schon, wie groß die Chancen sind...

  • Das Widersprechen ist ja kein großer Aufwand und zurückziehen kann man den Widerspruch auch. Im Moment ist ja gerade eine Interessante Phase, wo der Weg zum BGH eröffnet ist (wenn ich die Beiträge hier nicht völlig fehlinterpretiere). Ist das Urteil für dich/uns (hoffentlich) positiv kann man (hoffentlich) profitieren....

  • Hallo Betroffener,


    seit Deiner Mitteilung, das Versäumnisurteil liege Dir vor, ist wohl mittlerweile ein Monat vergangen.
    Ich wäre interessiert zu erfahren, ob die von Dir beklagte BSK von der Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen inzwischen Gebrauch gemacht hat. Könntest Du dazu evtl. eine kurze Mitteilung geben?


    Vielen Dank und einen guten Tag!


    Eagle Eye

  • eagle Eye und alle anderen Mitstreiter,


    ich hatte in den vergangenen Tagen beim Gericht angerufen und angefragt, ob die Bausparkasse gegen das ergangene Versäumnisurteil (fristgerecht) Einspruch eingelegt hat. Dies wurde verneint. Trotzdem habe ich noch etwas zugewartet. Man kann ja nie wissen… Heute bekam ich die Information, dass das Urteil rechtskräftig ist.


    Darüber hinaus teilte die Bausparkasse in der Zwischenzeit mit, dass sie “in Ausführung des Urteils“ den Bausparvertrag wieder eingerichtet und das Guthaben mit Wert 30.09.2015 eingebucht hat. Zinsen wurden seitens der Bausparkasse so nachentrichtet, als ob der Vertrag nie beendet worden wäre.


    Damit habe ich mein Ziel, nämlich die Fortführung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen, erreicht.


    Dieses Glück wünsche ich allen Mitstreitern auch.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

  • Hallo Betroffener, guten Morgen, guten Tag,


    danke für Deine Nachricht und meinen Glückwunsch zum erfolgreichen Ende Deines Rechtsstreits.


    Es ist gut zu wissen, dass es doch realistische Erfolgsaussichten gibt und dass es sich lohnen kann, sich gegen willkürliche und vertragswidrige Kündigungen von Bausparkassen mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen!


    In der Hoffnung, dass das zukünftig auch in anderen Fällen möglich sein wird, Dir alles Gute und uns anderen "Betroffenen" in den kommenden Monaten viel Erfolg!


    Eagle Eye

  • Wenn ich das richtig sehe, hat im Fall des Betroffner2015 die Bausparkasse deshalb klein beigegeben, weil der Fall in Süddeutschland verhandelt wurde und wohl auch deswegen, weil Betroffener2015 mutig und konsequent darauf hingewiesen hat, er werde durch alle Instanzen gehen.


    So sehr das Stuttgarter Urteil auch einleuchtet, so leuchten die Argumente der Hammer Richter (uns Laien) auch ein.
    Und der BGH hat letztendlich noch immer gerne zugunsten der Konzerne entschieden und sogar die verbraucherfreundlichen EU-GH-Entscheidungen ignoriert. Siehe Urteile im Energiebereich:


    http://forum.energienetz.de/


    berghaus 08.07.16

  • @berghaus,


    es waren mehrere Faktoren ausschlaggebend.


    Sowohl der dem Gericht bekannte Schlichtungsantrag als auch die Klageschrift waren sorgfältig ausgearbeitet und substantiiert begründet. Darüber hinaus war das Gericht - ohne anderen Richtern nahe treten zu wollen - mit einem nicht realitätsfremden Richter besetzt und der Kläger war in seiner Vorgehensweise unbeirrbar und hat sich trotz massiver und sich ständig erhöhender Vergleichsangebote nicht "kaufen" lassen. Als die Beklagte erkannte, dass sie sich keinen Vergleich "erkaufen konnte" , war richtig Stimmung. Diese habe ich mit Genugtuung und einem Lächeln im Gesicht zur Kenntnis genommen.


    Freundliche Grüße
    Betroffener 2015

  • Hallo Forenteilnehmer,


    der Bausparkasse wäre in der Tat ein Vergleich mit Verschwiegenheitsklausel und damit die Verhinderung eines für sie ungünstigen Urteils mehr wert gewesen, als der Vertrag noch wert gewesen ist. Aus dieser Sicht hätte ich annehmen müssen. Da es mir jedoch ums Prinzip ging und nicht ums Geld, wollte ich - für die Bausparkasse „völlig unverständlich“- schlichtweg nicht annehmen, da ich sonst nicht das erreicht hätte, was von Anfang an mein Ziel war, nämlich der Bausparkasse zu zeigen, dass sie zu Unrecht gekündigt hat und die Fortführung des Vertrages zu des bisherigen Bedingungen. Zudem kenne ich jetzt den Inhalt solcher Vergleichsvorschläge, brauche aber nicht „verschwiegen“ zu sein, denn ich habe ja nicht unterzeichnet ;) .
    Freundliche Grüße

    Betroffener2015

  • +++ Info: Petitionsausschuss des Bundestages bittet um Entscheidung des Gesetzgebers +++


    Weil die Rechtsprechung uneinheitlich ist und unter Verbrauchern große Unsicherheit herrscht, bittet der Petitionsausschuss des Bundestages um eine konkrete Entscheidung. Hier der Link mit der gesamten Meldung:


    https://www.bundestag.de/presse/hib/201609/-/438604


    Wir sind gespannt, wie sich das auswirken wird.

  • Liebe Mitstreiter,


    wie dreist muss man als Bausparkasse LBS sein, wenn man dem Bausparkunden kündigt, vor Gericht unterliegt, dann “in Ausführung des Urteils“ das Bausparkonto bzw. die Bausparkonten „demütig“ wieder einrichtet, aber für die Einrichtung je Vertrag eine Kontoführungsgebühr / ein Serviceentgelt berechnet.


    Das ist nicht hinnehmbar. Dies deshalb nicht, weil die von der Bausparkasse LBS entfalteten Tätigkeiten für die Neu- bzw. Zwischenabrechnung von dieser ganz allein zu verantworten sind. Hätte sie nämlich nicht gekündigt, wäre keine Neu- bzw. Zwischenabrechnung erforderlich gewesen. Aus den vorgenannten Gründen wurde die Bausparkasse aufgefordert die Beträge zu stornieren und eine neue Abrechnung zu erteilen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, wird ohne weitere Ankündigung Klage erhoben. Das absonderliche Geschäftsgebaren der LBS werde ich keinesfalls hinnehmen!


    Freundliche Grüße
    Betroffener2015

  • "Wütend man werden könnte!"


    Wie könnte man am besten dieses unglaubliche Geschäftsgebaren der 'dunklen Macht' publikumswirksam an die Öffentlichkeit bringen? Bildzeitung, VZ, Ombudsmänner, Bafin?
    -War wohl nur ein Versehen......-


    berghaus 16.09.16

  • Hallo Betroffener,


    dreist - weil frustriert, würde ich vermuten.
    Vergleichbar mit sportlichen Wettkämpfen, in denen derjenige, der sich vor dem Anpfiff selbst als Favorit gefühlt hat, seinen sicher geglaubten Sieg nicht einfahren kann und anfängt nachzutreten und übel zu foulen. Da hilft nur 'ne rote Karte.


    Gut, das war vllt. etwas zu psychologisch gedacht ;) ... aber so ähnlich könnte ich's mir vorstellen.


    Unglaublich in jedem Fall, dass diese Bausparkasse wegen ein paar "Mark" Kontogebühren ein Vielfaches an Anwaltsgebühren riskiert - so schlecht scheint es denen denn doch nicht zu gehen ...


    Viel Erfolg!