Bearbeitungsgebühren für Vorfälligkeitsberechnung

  • Gilt das aktuelle BGH-Urteil auch für vorzeitig zurückgezahlte private Immobilienkredite (wegen Objektverkaufs),
    bei dem die Bank für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsgebühren kassierte?
    Konkret:
    Nach Hinweis auf das Urteil des OLG Frankfurt v. 17.04.13 wies die Bank eine Rückforderung zurück mit der Begründung,
    es handele sich „nicht um Entgelt, sondern um einen Schadensposten im Rahmen der Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung“.


    Wäre für Rechtshinweise dankbar.

  • Hallo Franziska,
    zu diesem speziellen Punkt finde ich in der Suchleiste leider nichts. Wäre für hilfreiche Klärung dankbar.


    Zu meiner Frage: M. E. ist die Ablehnung der Bank nur ein üblicher durchsichtiger Vorwand und
    rechtlich verfehlt, denn der BGH urteilte ja entscheidend, daß Kosten für Leistungen, die ausschließlich im Interesse der Bank, nicht auf die Kunden abgewälzt werden dürfen. Und dazu gehören unzweifelhaft
    auch solche Entgelte.
    Stimmen Sie zu?

    • Offizieller Beitrag

    Ich versuch jetzt mal meine naives Wissen zu bemühen.


    Wieso sollte die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Sinne der Bank sein?


    Sie haben die Anfrage an die Bank gestellt, da Sie Ihr Objekt verkaufen wollte. Eine Umschuldung auf ein anderes Objekt kam wohl nicht in Frage, daher die Rückführung in dessem Zusammenhang die Bank Ihnen die Entschädigung aufgrund Zinsverlustes berechnet hat.


    Ich persönlich würde sagen, das diese Gebühr legitim ist .. evtl muss die Bank wie in anderen Fällen bereits geurteilt nachweisen, in welcher Höhe ein Aufwand für Sie entstanden ist.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager

  • Mutmaßungen führen nicht weiter, Henning!
    Es geht im vorliegenden Fall um eine klare Rechtsfrage: Das Objekt (Haus) wurde regulär verkauft
    und mit dem Erlös normal die Restschuld getilgt; dafür besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht.
    Wenn die Bank aus dem Anlaß zusätzlich Geld als Vorfälligkeitsentschädigung verlangt, so liegt das ausschließlich in ihrem eigenen Interesse (!), und für die Berechnung einer solchen Entschädigung darf Sie eben nicht noch zusätzliche Gebühren kassieren. So jedenfalls verstehe ich grundsätzlich sowohl das Urteil des OLG Frankfurt als auch des BGH zu Bearbeitungsgebühren.
    Ich wäre für eine qualifizierte Antwort aus dem Forum dankbar.

  • Was entscheidend ist: Gibt es bereits einen Beispielfall? Bzw. kann uns jemand von erfolgreicher / nicht erfolgreicher Durchsetzung berichten?


    Das Problem ist dazu auch, dass viele Banken grundsätzlich ablehnen und damit ein Grundsatzurteil herbeiführen wollen. Wie beim "laufzeitunabhängigen Individualbeitrag" deutlich wird, müssen Verbraucher oft lange für eine günstige Regelung kämpfen... :(

    • Offizieller Beitrag

    Da muss ich Dich enttäuschen, es gibt kein Sonderkündigungsrecht beim Verkauf einer Immobilie.


    Meine erste Antwort war keine Mutmaßung sondern meine Sicht der aktuellen Rechtssprechung.


    Sie haben das Darlehen auf Ihren Wunsch entgegen der bei Vertragsbeginn vereinbarten Laufzeit rückführen wollen.


    Hierfür kann die Bank gemäss der gesetzlichen Vorgabe die Vorfälligkeitsentschädigung erheben. Und aus meiner Sicht auch eine Gebührenbelastung zuf Berechnung der VFE.


    Ich lasse mich aber gerne von @Britta oder anderen Rechtsexperten überzeugen.

    • Offizieller Beitrag

    Ergänzung:


    In ihrem Fall ist nur die Höhe der VFE auf den tatsächlichen Zinsverlust für die Bank begrenzt.


    http://www.focus.de/immobilien…mschuldung_aid_53986.html

    • Offizieller Beitrag

    Und zum Abschluss noch eine Quelle von test.de


    Pauschale Gebühren unzulässig, wenn die Bank darlegen kann sind diese zulässig.


    Quelle:
    https://www.test.de/Vorfaellig…bank-Gebuehren-4529733-0/

  • Die Debatte geht m.E. am Kern der Sache vorbei.
    Fakt ist, daß bei Verkauf einer Immobilie ein Darlehnsvertrag kündbar ist (Sonderkündigung).
    Unabhängig davon hat die Bank dann außer auf Kredittilgung zusätzlich Anspruch auf eine
    Vorfälligkeitsentschädigung bei längerer Zinsfestschreibung.
    Es geht hier nur darum, ob für die Berechnung der Entschädigung separat auch noch Bearbeitungsgebühren kassiert werden dürfen, womit der Kunde im übrigen erstmals bei Abrechnung überrascht wurde. Und genau das hat der BGH m. E. klar (und zu Recht) als grundsätzlich unzulässig erklärt. Entscheidend ist hierbei gerade, daß - analog zu sonstigen Veraucherkreditverträgen - die Vorfälligkeitsentschädigung allein im Interesses der Bank liegt, und für eine Berechnung im alleinigen Bankinteresse keine Gebühren auf den Kunden abgewälzt werden dürfen. Im normalen Geschäftsverkehr geht das ja auch nicht.

    • Offizieller Beitrag

    Haben Sie das Urteil bzw die Nr zur Hand?


    Ich persönlich bin der Ansicht wie test.de das diese Gebühr zulässig ist.

  • zu Henning:
    Die Urteile müßten eigentlich allgem. bekannt sein:
    BGH v. 28.10.14 (XI ZR 348/13 u. XI ZR 17/14)
    OFD Frankfurt v. 17.4.13 (23 U 50/12)
    Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Urteile höherer Instanzen, bei denen
    es im Prinzip um das geht, was der BGH zuletzt entschied.

    • Offizieller Beitrag

    Die Urteile für diejenigen, die sich gerne einlesen möchten, sind auf der nachfolgenden Seite von finanztip zur Verfügung gestellt:


    http://www.finanztip.de/kreditgebuehren/


    Die ersten zwei genannten Urteile beziehen sich lediglich auf den Grundsatz der Verjährung, haben somit auf die Frage ob und inwiefern die Entgelte zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung legitim sind keine oder lediglich untergeordnete Rolle.


    Im OFD Urteil Frankfurt wird ein pauschales Entgelt als nicht legitim angesehen, folgenden Bereich aus dem Urteil möchte ich benennen:


    „Der Schadensersatzanspruch soll den Darlehensgeber insbesondere dafür entschädigen, dass er Kosten zur Refinanzierung des Darlehens hat, ihm aber die Zinsansprüche, auf die er bei Darlehen mit fester Laufzeit und gebundenem Sollzinssatz vertrauen durfte, entgehen. Auch Bearbeitungsgebühren, die dem Darlehensgeber durch die vorzeitige Rückzahlung entstehen, sind abgedeckt. Dies ist vorrangig mit den Begriffen 'unmittelbar mit der Rückzahlung zusammenhängender Kosten und Verluste' in Artikel 16 der Verbraucherkreditlinie gemeint“.


    Daher könnte man sich der Meinung anschließen das die Belastung zur Berechnung der VFE nicht zulässig ist, wobei ich anmerken möchte das die Frage ob der tatsächliche Aufwand mit den im Urteil genannten Höchstsatz von 1% verrechnet werden kann, nicht eindeutig beantwortet ist. Aus meiner Sicht kann die Bank den tatsächlichen Aufwand in die Berechnung der VFE, sofern Sie unter dem Höchstsatz wie oben genannt bleibt, in Rechnung gestellt werden.

  • Henning, Ihren Ausführungen kann ich nicht ganz folgen.
    1. Der BGH hat mit Urteil v. 13.05.14 festgestellt, daß Bearbeitungsgebühren, die allein im Interesse der Bank liegen,
    grundsätzlich NICHT (!) vom Kunden kassiert werden dürfen. Lediglich die Verjährungsfrage war noch offen, zu der sich dann
    der BGH mit Urteil v. 28.10.14 abschließend äußerte.
    2. Das OFD Frankfurt hat sich diesem Rechtsgrundsatz mit Urteil v. 17.4.13 angeschlossen. Bevor es zu einem Urteil kam,
    ist die beklagte Bank eingeknickt und hat so ein weiteres für sie ungünstiges BGH-Urteil verhindert (übliche Masche der Banken u. Versicherungen).


    Beide Urteile sind m. E. völlig kongruent im entscheidenden Punkt: Keine Bearbeitungskosten für Darlehnskunden, die allein im
    Interesse der Bank liegen.

  • Hallo,
    die Frage, ob es rechtmäßig ist, für die bloße Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr zu verlangen beschäftigt mich derzeit als Betroffener. Ich bin als ehemaliger Kunde einer gewissen Bank anlässlich eines Immobilienverkaufes mit einer hohen (noch) dreistelligen Summe belastet worden, die weder im PLV der Bank vermerkt war, noch mit mir ausgehandelt wurde. Die Bank stellte mir den Betrag einfach gemeinsam mit der VFE in Rechnung. Da ich beabsichtige, die Sache prüfen zu lassen, habe die Zahlung nur unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit geleistet.


    Soviel ich weiß, gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung bezgl. der VFE-Gebühr, im Gegensatz zur VFE selbst..
    Bezgl. "meiner" Bank gab es einen Artikel in der Süddeutschen vom Mai 2010, wo eine Kunde tatsächlich mit jeweils 500 Euro Gebühren pro Darlehen belastet wurde. Der Artikel lässt leider offen, wie die Bank gezwungen wurde, die Gebühr(en) zu reduzieren. Zitat: "In welcher Höhe die Gebühr rechtlich noch zulässig ist, darüber streiten sich die Juristen. Bei 500 Euro hält Gottschalk [VBZ Bremen, Anm. d. Verfassers] jedoch die Grenze zur Sittenwidrigkeit für überschritten."


    Also ist eine Gebühr für die VFE (wie alle anderen Gebühren auch) zunächst an den Grundsatz der Sittenwidrigkeit gebunden und am diesem zu messen; Zitat aus dem Artikel der SZ:"Gerichte [haben] entschieden, dass eine Leistung als sittenwidrig einzustufen ist, wenn deren Preis den tatsächlichen Wert oder das marktübliche Niveau um mehr als das Doppelte übersteigt". Von daher sollte sie also angreifbar sein.


    Außerdem ist die VFE keine Dienstleistung am Kunden, da die Bank einen eigenen rechtlichen Anspruch erfüllt, nämlich den Schadensersatz aus ergangenem Gewinn (Zinsverlust). Als Bsp. siehe die Begründung des Urteils Az. 23 U 50/12 des OLG Ffm: "Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches [der VFE, Anm d. Verf.] ist keine eigene Leistung und wird auch in der Regel entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt." Weiter wird ausgeführt, das die dem Schadensersatz zugeordnete Kosten nicht in den AGBs oder wie AGBs (d.h. pauschal) in Rechnung gestellt werden dürfen, da der Kunde keine Verhandlungsmöglichkeit hat. Weiter wird darauf abgehoben, dass "[...] ein gesondertes Entgelt für die Vorfälligkeitsentschädigung [...] [mit der] Klausel bei Verbraucherdarlehensverträgen mit § 502 BGB [kollidiert] [..]".


    Es gibt zur Genüge andere Urteile, die darauf abheben, und das schlägt den Bogen zum hier geposteten, dass Dienste, die die Bank im eigenen Interesse erbringt, dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Dazu scheint die VFE-Gebühr zu gehören.


    Verbleibt noch die Frage, woher die BaFin, Finanztip und andere Quellen (i.e RA) die Behauptung hernehmen, die Bank habe Anspruch auf eine angemessene Gebühr zur Berechnung der VFE und was denn wohl "angemessen" in diesem Zusammenhang sein soll?.

  • Hallo @Ta_loco


    erst einmal herzlichen Dank für diesen ausführlichen Beitrag. Es freut zu sehen, dass jemand so engagiert ist!


    Vielleicht habe ich es jetzt schlicht und einfach übersehen, aber wenn Sie mir noch einmal explizit die Quelle für Ihren Eindruck auf Finanztip nennen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden. Wenn möglich, mit Link und Zitat, dann weiß ich genau, um welche Stelle es sich handelt.


    Vielen Dank schon einmal im Voraus!


    Viele Grüße


    Franziska

    • Offizieller Beitrag

    Schließe ich mich an .... toller Beitrag und eine lebhafte Diskussion.


    Ich habe vor kurzem geschrieben, das ich die Berechnung einer Gebühr für die VFE für rechtens halte, sofern diese nicht als Pauschale in den AGB verankert ist (wie im Urteil von Pluto geschehen).