Bausparen - Junge Leute

  • Hallo FT Community,


    meine 22- jährige Tochter hat bereits eine Bausparvertrag, kann diesen aber auf Grund eines Beratungsfehlers nur mit der VL besparen. Um von der Wohnungsbauprämie (WOP) zu profitieren, möchte sie nun einen zweiten Bausparvertrag abschließen. Zählt dieser dann als 1. Vertag mit WOP und kann sie über das Guthaben nach Ablauf frei verfügen? Sprich ohne wohnwirtschaftliche Verwendung? Oder ist dies nun ausgeschlossen, da sie eine zweiten Vertrag hat ?(
    Vielen Dank für Eure Antwort.


    Gruß Insomnia

  • Warum soll Sie nur VL in den 1.Vertrag einzahlen können?


    Alle VL Einzahlungen (unterliegen zwar der 7 Jahres Sperrfrist) , sind aber unter Verzicht auf Geltendmachung VL-Prämie (weil man "zuviel" verdient, als WOP berechtigte Einzahlungen umdeutbar.


    Steht in jedem WOP Antrag drin.

  • Auf dem WoBau Antrag kreuzt man das so an, wie es sich am besten rechnet. Ist auf der Rückseite meist erklärt. Ausreichende Besparung vorausgesetzt.


    Man kann da monatlich auch den gesamten Nettolohn einzahlen. Grenzen gibt es da nicht. Vielleicht die Bausparsumme. Aber ein mehr erfreut den Vermittler.


    Da der AG sowieso verpflichtet ist, diese Arbeit zu übernehmen (ein Beispiel für staatliche Gängelei), dürfte ihm der Betrag auch egal sein.

    Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum sich so wenig Leute damit beschäftigen. Henry Ford

  • Hallo,


    danke für die Antworten. Offensichtlich habe ich meine Frage nicht klar gestellt. Die Wohnungsbauprämie wird grundsätzlich nur gewährt, wenn sie im Anschluss für wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird. "Seit 2009 gilt für alle neu abgeschlossenen Bausparverträge und alle Vertragsänderungen: Wer staatliche Förderung erhalten hat, muss das Bausparguthaben und das Darlehen „wohnwirtschaftlich“ einsetzen.Einzige Ausnahme: Wer bei Vertragsabschluss jünger als 25 Jahre ist, darf das Guthaben nach der Auszahlung beliebig verwenden, auch wenn er vorher die Wohnungsbauprämie erhalten hat. Sprich: [Man kann] das Bausparguthaben etwa für den Führerschein, das erste Auto oder den Großbildfernseher in der WG nutzen. Allerdings gibt es dieses Bausparprivileg nur für einen Vertrag, der mindestens sieben Jahre bespart wird. Das ist jedoch nur einmal im Leben möglich."


    Wie gesagt hat meine Tochter schon einen Vertrag, mit dem aber KEINE WOP beantragt wird. Jetzt käme der 2. Vertrag, mit dem sie WOP beantragen will. Ist das also der 2. Vertrag, über den sie dann nicht mehr frei verfügen könnte?

  • Auch dieser 1. Vertrag der Tochter ist für WOP Prämierungen geeignet. Sie kann ohne weiters VL zahlungen für die WOP Prämierungen umwidmen und später förderunschädlich verwenden.
    Und den Bausparvertrag , wenn kein Darlehen gewünscht, auch zu 100% besparen.

  • hat bereits eine Bausparvertrag, kann diesen aber auf Grund eines Beratungsfehlers nur mit der VL besparen. Um von der Wohnungsbauprämie (WOP) zu profitieren,

    Um welche BSK handelt es sich?
    Tarifbezeichnung?
    Bausparsumme?
    Regelsparbetrag?
    Abschlußjahr?
    Grad der Ansparung?
    Guthabenszinsatz?
    Darlehenszinssatz?


  • Der bestehende Vertrag kann nicht abgeändert werden, dass habe ich schon geklärt. Eine zusätzliche Einzahlung über die VL akzeptiert die BSK nicht. Es ist ein Vertrag der BKM, der für die Kapitalanlage vorgesehen ist. Um zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage die WOP zu erhalten, MUSS zwingend ein 2. Vertrag abgeschlossen werden.


    Es soll die Prämie für die VL und die WOP eingestrichen werden. Ansonsten würden sich die Bausparverträge natürlich nicht als Kapitalanlage eignen. Eine sonstige Verwendung ist nicht vorgesehen. Es ist also nur fraglich, ob die WOP rechtlich auch auf den 2. Vertrag gewährt wird (ohne wohnwirtschaftliche Verwendung).