Ich erhalte voraussichtlich im September 2023 eine Beitragsrückerstattung von meiner privaten Krankenversicherung. Diese wird jedoch nur ausgezahlt, wenn man für das vorangegangene Jahr (hier: 2022) keine Rechnungen zwecks Erstattung einreicht.
Meine Rechnungen reiche ich grundsätzlich sowohl bei der Beihilfestelle (Erstattung 50%) als auch meiner Krankenkasse (Erstattung 50%) ein.
Wenn Du in Zukunft auf eine Beitragsrückerstattung spekulieren solltest, wirst Du Deine Rechnung weiterhin bei der Beihilfestelle einreichen, sie ansonsten aber erst einmal sammeln, bis Du überblickst, ob Du sie von der Krankenkasse erstatten läßt oder sie selber trägst und dafür eine Beitragsrückerstattung bekommst.
Nun habe ich mal irgendwo gelesen, dass es nicht immer sinnvoll wäre, wenn man sowohl seine (Arzt-)Rechnungen bezahlte und zusätzlich auch die Beitragsrückerstattung von seiner Krankenkasse erhält. Soweit ich mich erinnere, hängt das damit zusammen, dass es sich steuerlich ungünstig auswirken kann, da die Krankenkasse neben den Daten der Basiskrankenversicherung ja auch die Höhe der Beitragsrückerstattung an das Finanzamt übermittelt .
So ganz klar ist mir nicht, was Du uns mit diesen Sätzen sagen möchtest.
Die Rechnung ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint.
1. Aspekt: Du hast Rechnungen mit 400 € Erstattungswert herumliegen. Die Krankenkasse hat Dir eine Rückerstattung von 500 € in Aussicht gestellt, wenn Du keine Rechnungen einreichst. Was machst Du? Vermutlich zahlst Du die 400 € selbst (bzw. hast sie bereits bezahlt) und kassierst von der Krankenkasse nicht 400 € Leistungserstattung, sondern 500 € Beitragserstattung.
2. Aspekt: Die Steuer.
Du kannst die Kosten der Basisabsicherung von der Steuer absetzen. Dabei wird eine eventuelle Erstattung aber gegengerechnet. Du erhältst zu diesem Zweck von Deiner Krankenkasse jährlich eine Information, in der folgendes steht: Beitragshöhe für die Basisabsicherung, Rückerstattung für die Basisversorgung, Beitragshöhe für Wahlleistungen abzüglich Rückerstattung.
Die Basisabsicherung (gezahlte Beiträge abzüglich Beitragserstattung) kannst Du in jedem Fall von der Steuer absetzen, Beiträge für Wahlleistungen nur im Rahmen eines Maximalbetrags, der durch die Basisabsicherung vermutlich bereits übererfüllt ist.
Die genannte Info geht auch von der Krankenkasse direkt zum Finanzamt.
Bekommst Du eine Leistungserstattung von der Kasse, so ist die steuerlich irrelevant. Bekommst Du aber eine Beitragsrückerstattung, so muß Du diese praktisch versteuern (der genaue Rechenweg ist etwas anders, aber das Ergebnis ist das gleiche).
Im obigen Beispiel dreht sich durch die steuerliche Bewertung das Ergebnis also um: 400 € steuerfreie Leistungserstattung sind mehr als 500 € Beitragserstattung abzüglich der Steuer.
3. Aspekt (und nun wird es unübersichtlich): Beitragsrückerstattung über mehrere Jahre.
Bei manchen Krankenkassen steigt die Beitragsrückerstattung bei mehreren leistungsfreien Jahren, ähnlich wie bei der KfZ-Haftpflichtversicherung. Man bekommt etwa im ersten Jahr einen halben Monatsbeitrag zurück, im zweiten einen usw. bis beispielsweise drei Monatsbeiträge im sechsten Jahr ohne eingereichte Rechnungen.
Reicht man in diesem Fall Rechnungen ein, ist erstmal die Beitragsrückerstattung des laufenden Jahres weg, darüberhinaus aber fängt man dann wieder "unten" an, eine eventuelle Beitragsrückerstattung baut sich also erst langsam wieder auf. Und man weiß natürlich nicht, ob man im Folgejahr nicht ins Krankenhaus muß, wodurch eine Spekulation auf die Beitragsrückerstattung ohnehin obsolet wird.
Angenommen, Du bekommst eine Beitragsrückerstattung von 3 Monatsbeiträgen und läßt diese gegen eine Erstattung sausen, so könntest Du im Verlauf der kommenden 6 Jahre Beitragsrückerstattungen in Höhe von insgesamt 7,5 Monatsbeiträgen verlieren (Leistungsfreiheit vorausgesetzt).
Und wiederum ist der Steuereffekt gegenläufig.
Die Steuer schlägt in der aktiven Zeit vermutlich stärker zu als im Ruhestand, dafür ist die Wahrscheinlichkeit, im Ruhestand leistungsfrei zu bleiben, geringer als in der aktiven Zeit.
Kleiner Bonus immerhin: Der Arbeitgeber bekommt von der Beitragsrückerstattung nichts mit, am Ende wollte der davon vielleicht auch noch die Hälfte abhaben (Das betrifft Die zwar nicht, aber privat versicherte Angestellte).
Nun zur Frage, da ich nicht nachvollziehen kann, wann bzw. ab welcher Betragshöhe (oder welchem Verhältnis zw. Rechnungsbetrag bereits bezahlt und Rückerstattungsbetrag) es sich lohnt, tatsächlich die (Arzt)Rechnungen nicht einzureichen.
Das mußt Du in letzter Konsequenz selber ausrechnen, etwa mit einem Steuerprogramm.
Mögliche Beitragsrückerstattung für das zurückliegende Jahr 2022 408 €
Tatsächlich angefallene (Arzt-)Kosten 370 €. 50% übernimmt die Beihilfe. Bei der Krankenkasse könnte man also noch noch 185 € einreichen.
Wenn ich das mache, erhalte ich keine 408 €. Wenn ich hingegen keine 185 € geltend mache, bleibe ich so gesehen auf den 185 € sitzen.
Das ist ja fürchterlich! Arztkosten selbst bezahlen?
Gibts dagegen keine Versicherung?
Du bekommst von der Krankenkasse entweder eine steuerfreie Erstattung von 185 € oder eine Beitragsrückerstattung von 408 €, die Du zum größten Teil versteuern mußt (nämlich den Teil der Beitragsrückerstattung, der sich auf die Basisversorgung bezieht.
Es sollte für Dich günstiger sein, die Beitragsrückerstattung zu nehmen.
Steigert sich bei Deiner Versicherung die Beitragsrückerstattung über mehrere Jahre? Wenn ja, dann dürfte das Pendel noch weiter Richtung Beitragsrückerstattung schwingen.
Über richtig große Beträge geht es im vorliegenden Fall immerhin nicht. Wenn Du nicht die optimale, sondern nur die suboptimale Lösung wählst, ist nicht viel Geld kaputt.