Krankenversicherung der Rentner Im Ruhestand günstig krankenversichert
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Wenn Du Dir Gedanken um Rente und Altersvorsorge machst, solltest Du auch unbedingt an die Beiträge für die Krankenversicherung denken. Denn je nachdem, wie Du als Rentner krankenversichert bist, musst Du unterschiedlich viel Beitrag zahlen. Vor allem wenn Du von der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche gewechselt bist, sind einige komplizierte Regelungen zu beachten.
Wer in Rente geht, gehört bezüglich der Krankenversicherung zu einer von drei Gruppen:
Die Begriffe „pflichtversichert“ und „freiwillig versichert“ sind dabei etwas irreführend: Denn es ist von Vorteil, pflichtversichert in der sogenannten Krankenversicherung der Rentner zu sein. Mit diesem Krankenversicherungsstatus zahlst Du in vielen Fällen deutlich geringere Krankenkassenbeiträge als Senioren, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Für Privatversicherte spielt die Krankenversicherung der Rentner keine Rolle. Privatversicherte Senioren sollten aber einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen. Wie das funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber für privatversicherte Rentner. Einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen können auch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner beantragen.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezeichnung für einen Status: Wer gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR.
Wenn Du auf diese Weise krankenversichert bist, zahlst Du lediglich Krankenkassenbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken. Einkünfte aus Mieteinnahmen, Zinsen oder privaten Rentenversicherungen bleiben dagegen beitragsfrei.
Rentner, die in der KVdR versichert sind, können ihre Krankenkasse frei wählen und gegebenenfalls wechseln. Wie Du eine geeignete Kasse findest, erklären wir in unserem Ratgeber zum Krankenkassenvergleich.
Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Von uns empfohlene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund.
Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.
Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner ist, dass Du eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bekommst oder beantragt hast. Ob es sich dabei zum Beispiel um eine reguläre Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente handelt, spielt keine Rolle.
In die KVdR wird außerdem nur aufgenommen, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei ist es nicht von Belang, ob Du während Deiner Erwerbstätigkeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert warst – es genügt, dass Du überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse warst. Die Zeit des Erwerbslebens reicht vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit, bis zum Zeitpunkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Wenn Du nicht berufstätig warst, gilt der Termin Deiner Heirat oder Dein 18. Geburtstag.
Als Beginn der Erwerbstätigkeit zählt neben einem normalen Angestelltenverhältnis zum Beispiel auch der Eintritt in
Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten hingegen
Noch ausführlichere Informationen zu diesem Thema findest Du in einem Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und Deutscher Rentenversicherung.
Eine Ingenieurin beginnt nach ihrem Studium mit 25 Jahren als Angestellte zu arbeiten und ist gesetzlich krankenversichert. Nach ein paar Jahren macht sie sich selbstständig und wechselt in die private Krankenversicherung. Mit 47 muss sie ihre Selbstständigkeit aufgeben und geht wieder in ein Angestelltenverhältnis. Im Zuge dessen kehrt sie in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Mit 65 Jahren geht sie schließlich in Rente.
Die Ingenieurin in diesem Beispiel darf in die Krankenversicherung der Rentner, da sie die Vorversicherungszeit gerade so erfüllt: Sie war 40 Jahre lang erwerbstätig. Die zweite Hälfte ihres Erwerbslebens begann mit 45. Von diesen 20 Jahren war sie 18 Jahre lang gesetzlich versichert, das entspricht genau 90 Prozent dieses relevanten Zeitraums.
Durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt seit 1. August 2017 eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit. Jeder Versicherte erhält pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei kommt es nicht darauf an, wer das Kind betreut hat. Jeder Elternteil erhält drei Jahre pro Kind angerechnet. Es zählen auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Die Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden.
Besonders für Partner von privat Krankenversicherten ist dies eine Verbesserung. Es profitieren vor allem Frauen von Beamten, Richtern oder Selbstständigen. Denn viele von ihnen waren während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert und erfüllten mitunter deswegen nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Das Gesetz schließt diese Lücke.
Falls Du schon in Rente bist und diese Regelung auf Dich zutreffen könnte, solltest Du Deine Krankenkasse auffordern, die Versicherungszeit zu überprüfen. Es ist sinnvoll, als Beleg gleich Geburtsurkunden der Kinder oder andere Nachweise mitzuschicken.
Die freien Berufe, also Anwälte, Ärzte oder Steuerberater, sorgen in der Regel über ihr Versorgungswerk für das Alter vor. Selbstständige haben vielleicht nur einen Rürup-Vertrag. In beiden Fällen gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Freiberufler und Selbstständige Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden.
Dazu müssen sie einerseits – wie alle anderen auch – in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Es gibt aber noch eine zweite Voraussetzung: Freiberufler oder Selbstständige können nur dann in die KVdR, wenn sie einen Anspruch auf gesetzliche Rente haben.
Eine gesetzliche Rente bekommst Du, sofern Du mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hast. Dabei ist es egal, woher die Ansprüche rühren – aus freiwilligen Einzahlungen, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten von Angehörigen. Es reicht beispielsweise, wenn Du fünf Jahre lang den Mindestbeitrag einzahlst. 2024 liegt er bei knapp 100 Euro im Monat. Der Zeitpunkt der Einzahlungen ist dabei unerheblich und Du musst die Beiträge auch nicht in fünf aufeinanderfolgenden Jahren zahlen.
Wenn Du während Deines Erwerbslebens freiwillig gesetzlich krankenversichert warst, aber keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente vorweisen kannst, musst Du Dich im Alter weiter freiwillig gesetzlich krankenversichern. Dies ist ungünstig, denn für alle Einkünfte – also auch Mieteinnahmen, Zinserträge, Dividenden oder andere private Renten – werden dann Krankenversicherungsbeiträge fällig. Mehr dazu liest Du auch im Ratgeber freiwillig gesetzlich krankenversichert.
Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in der KVdR auch, falls Du neben der Rente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübst.
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Wie teuer die gesetzliche Krankenversicherung im Alter ist, hängt davon ab, auf welche Einnahmen Du Beiträge zahlen musst. Dabei werden die folgenden Einkünfte unterschieden:
Auf diese Einkommensgruppen entfallen unterschiedliche Beitragssätze; je nachdem, ob Du in der Krankenversicherung der Rentner bist oder nicht. Die untenstehende Tabelle gibt einen groben Überblick. Wie der Beitrag auf einzelne Einkommensarten genau berechnet wird, erfragst Du am besten bei Deiner Krankenkasse. Für Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen und Direktversicherungen gibt es beispielsweise Sonderregelungen. Viele detaillierte Hinweise findest Du auch in diesem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.
Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt: Auf gesetzliche Renten zahlen sie nur den halben Beitrag plus den halben Zusatzbeitrag, genau wie ein Arbeitnehmer auf sein Gehalt.
Bist Du in der KVdR, dann zieht die Deutsche Rentenversicherung Deine Hälfte des Krankenkassenbeitrags direkt von Deiner Rente ab und leitet das Geld an die Krankenkasse weiter. Du musst Dich um nichts kümmern. Bist Du als Rentner freiwillig versichert, zahlst Du zunächst den vollen Beitrag an Deine Krankenkasse. Du kannst Dir aber die Hälfte der Beiträge erstatten lassen, die auf Deine Rente anfallen. Das musst Du allerdings beantragen. Nachdem Du den Antrag bei der Rentenversicherung gestellt hast, zahlt sie Dir den Beitragszuschuss zusammen mit Deiner Rente aus.
Ebenfalls für alle gesetzlich versicherten Rentner gleich: Auf Versorgungsbezüge, also vor allem auf Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, entfällt der volle Beitrag, was alle Arten von Betriebsrenten deutlich schmälert. Auch den Zusatzbeitrag müssen Versicherte für solche Einkünfte vollständig selbst zahlen. Das Gleiche gilt für Erwerbseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente.
Liegen Deine monatlichen Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen unter 176,75 Euro, zahlst Du allerdings keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Hast Du mehrere Einkünfte dieser Art, werden die Beträge addiert. Wenn Du insgesamt mehr bekommst als 176,75 Euro, dann musst Du Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten gilt: Du zahlst den Krankenversicherungsbeitrag nur auf den Teil der Versorgungsbezüge, der den Freibetrag übersteigt. Beiträge zur Pflegeversicherung werden allerdings auf die gesamte Summe fällig.
Liegst Du mit Deinem Arbeitseinkommen über der Grenze von 176,75 Euro, musst Du hingegen auf Dein gesamtes Arbeitseinkommen Beiträge zahlen.
in der KVdR pflichtversichert | freiwillig gesetzlich versichert | |||
---|---|---|---|---|
beitrags- pflichtig | Beitragssatz1 | beitrags- pflichtig | Beitragssatz1 | |
gesetzliche Rente | ja | 7,3 % | ja | 7,3 %2 |
Versorgungs- bezüge | ja | 14,6 % | ja | 14,6 % |
Arbeitseinkommen | ja | 14,6 % | ja | 14 % oder 14,6 %3 |
Mieteinnahmen | nein | - | ja | 14 % |
Zinsen, Dividenden | nein | - | ja | 14 % |
private Renten | nein | - | ja | 14 % |
1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Für gesetzliche Renten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.
2 Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte des Beitrags nur auf Antrag.
3 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit
Quelle: Paragrafen 240, 247, 248 SGB V, Paragraf 106 Abs. 1 SGB VI (Stand: 3 Januar 2024)
Wenn Du die Kriterien für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllst, hast Du dennoch die Möglichkeit, Dich freiwillig gesetzlich zu versichern, sofern Du bereits vor dem Renteneintritt bei einer gesetzlichen Kasse warst.
Der große Nachteil: Du musst dann auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen sind das zum Beispiel auch Einnahmen aus Miete oder Pacht sowie aus Kapitalvermögen. Auch Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen sind dann nicht mehr beitragsfrei.
Dein Einkommen wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt in diesem Jahr bei 5.175 Euro Euro im Monat. Bist Du bei einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent, dann kann Dich die freiwillige Krankenversicherung bis zu 844 Euro im Monat kosten. Die Hälfte des Beitrags, den du auf Deine gesetzliche Rente zahlst, bekommst Du auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung erstattet. An den Beiträgen, die Du auf andere Einkommensarten zahlst, beteiligt sie sich allerdings nicht.
Eine späte Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung kann also dafür sorgen, dass Du nicht von der Krankenversicherung der Rentner profitieren kannst und Dich teurer freiwillig versichern musst. Deshalb empfehlen wir, sich möglichst vor dem 40. Lebensjahr zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu entscheiden.
Wie alle gesetzlich Krankenversicherten zahlst Du auch als Rentner einen Zusatzbeitrag. Seine Höhe kann jede Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt dieses Jahr bei 1,7 Prozent. Auf Deine gesetzliche Rente zahlst Du aber nur die Hälfte des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung.
Außerdem musst Du wie alle gesetzlich Versicherten einen Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Für Rentner mit Kindern liegt er in der Regel bei 3,4 Prozent. Für Kinderlose werden 4 Prozent fällig. Zur Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss von der gesetzlichen Rentenversicherung; den Beitrag zahlst Du allein.
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezeichnung für einen Status: Wer gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR.
Wie teuer die gesetzliche Krankenversicherung im Alter ist, hängt davon ab, auf welche Einnahmen Du Beiträge zahlen musst. Dabei werden die folgenden Einkünfte unterschieden:
Auf diese Einkommensgruppen entfallen unterschiedliche Beitragssätze; je nachdem, ob Du in der Krankenversicherung der Rentner bist oder nicht. Unsere Tabelle schlüsselt das auf.
Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner werden darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du während Deiner Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert warst – es genügt, dass Du überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse warst.
Wer in Rente geht, gehört bezüglich der Krankenversicherung zu einer von drei Gruppen:
Für gesetzlich versicherte Rentner ist die Pflichtversicherung von Vorteil. Rentner mit diesem Krankenversicherungsstatus zahlen oft deutlich geringere Krankenkassenbeiträge als Senioren, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
Wie alle gesetzlich Krankenversicherten zahlst Du auch als Rentner einen Zusatzbeitrag. Seine Höhe kann jede Krankenkasse selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt akuell bei 1,7 Prozent. Auf Deine gesetzliche Rente musst Du aber nur die Hälfte des Zusatzbeitrags entrichten. Die andere Hälfte übernimmt die gesetzliche Rentenversicherung.
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