Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner Im Ruhestand günstig krankenversichert

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner (KVdR) ist, muss auf viele Einnahmen keine Kran­ken­kas­senbeiträge zahlen.
  • Um diesen Status zu bekommen, musst Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein.
  • Erfüllst Du die Voraussetzungen nicht, kannst Du Dich unter Umständen freiwillig gesetzlich versichern. Du zahlst dann aber oft mehr für die Kran­ken­ver­si­che­rung.

So gehst Du vor

  • Entscheide möglichst vor dem 40. Lebensjahr, ob Du langfristig gesetzlich oder privat versichert sein willst.
  • Als Freiberufler oder Selbstständiger darfst Du nur in die KVdR, wenn Du Anspruch auf eine gesetzliche Rente hast. Dafür kannst Du beispielsweise fünf Jahre lang freiwillig Beiträge zahlen.
  • Zum Rentenbeginn prüft die Kran­ken­kas­se, ob Du in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner darfst. Ist das nicht der Fall, solltest Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung einen Zuschuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung beantragen.

Wenn Du Dir Gedanken um Rente und Altersvorsorge machst, solltest Du auch unbedingt an die Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung denken. Denn je nachdem, wie Du als Rentner krankenversichert bist, musst Du unterschiedlich viel Beitrag zahlen. Vor allem wenn Du von der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zurück in die gesetzliche gewechselt bist, sind einige komplizierte Regelungen zu beachten.

Wie kannst Du Dich im Alter krankenversichern?

Wer in Rente geht, gehört bezüglich der Kran­ken­ver­si­che­rung zu einer von drei Gruppen:

  1. Rentner, die in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner pflichtversichert sind,
  2. Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind oder
  3. Rentner, die privat krankenversichert sind.

Die Begriffe „pflichtversichert“ und „freiwillig versichert“ sind dabei etwas irreführend: Denn es ist von Vorteil, pflichtversichert in der sogenannten Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner zu sein. Mit diesem Kran­ken­ver­si­che­rungsstatus zahlst Du in vielen Fällen deutlich geringere Kran­ken­kas­senbeiträge als Senioren, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.

Für Privatversicherte spielt die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner keine Rolle. Privatversicherte Senioren sollten aber einen Zuschuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung beantragen, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen. Wie das funktioniert, erklären wir in unserem Ratgeber für privatversicherte Rentner. Einen Zuschuss zu den Ver­si­che­rungsbeiträgen können auch freiwillig gesetzlich versicherte Rentner beantragen.

Was ist die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner?

Die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner (KVdR) ist keine eigene Kran­ken­kas­se. Vielmehr handelt es sich dabei um die Bezeichnung für einen Status: Wer gesetzliche Rente bekommt und für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert war, gilt als pflichtversichert in der KVdR.

­Wenn Du auf diese Weise krankenversichert bist, zahlst Du lediglich Kran­ken­kas­senbeiträge auf die gesetzliche Rente, auf Arbeitseinkommen und auf sogenannte Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Pensionen oder Zahlungen von Versorgungswerken. Einkünfte aus Mieteinnahmen, Zinsen oder privaten Ren­ten­ver­si­che­rungen bleiben dagegen beitragsfrei.

Rentner, die in der KVdR versichert sind, können ihre Kran­ken­kas­se frei wählen und gegebenenfalls wechseln. Wie Du eine geeignete Kasse findest, erklären wir in unserem Ratgeber zum Kran­ken­kas­senvergleich.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Wer darf in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner?

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner ist, dass Du eine Rente der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung bekommst oder beantragt hast. Ob es sich dabei zum Beispiel um eine reguläre Altersrente oder eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te handelt, spielt keine Rolle.

In die KVdR wird außerdem nur aufgenommen, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei ist es nicht von Belang, ob Du während Deiner Erwerbstätigkeit pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert warst – es genügt, dass Du überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se warst. Die Zeit des Erwerbslebens reicht vom Beginn der ersten Erwerbstätigkeit, einschließlich Berufsausbildung und Selbstständigkeit, bis zum Zeit­punkt des Antrags auf gesetzliche Rente. Wenn Du nicht berufstätig warst, gilt der Termin Deiner Heirat oder Dein 18. Geburtstag.

Als Beginn der Erwerbstätigkeit zählt neben einem normalen Angestelltenverhältnis zum Beispiel auch der Eintritt in

  • ein Beamtenverhältnis,
  • den freiwilligen Wehrdienst,
  • ein Dienstverhältnis als Zeit- oder Berufssoldat,
  • den Bundesfreiwilligendienst oder
  • ein für Dein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt.

Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten hingegen

  • Grundwehrdienst und Zivildienst,
  • Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren,
  • unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren.

Noch ausführlichere Informationen zu diesem Thema findest Du in einem Rundschreiben von GKV-Spitzenverband und Deutscher Ren­ten­ver­si­che­rung.

Ein Beispiel zur Berechnung der Ver­si­che­rungszeit

Eine Ingenieurin beginnt nach ihrem Studium mit 25 Jahren als Angestellte zu arbeiten und ist gesetzlich krankenversichert. Nach ein paar Jahren macht sie sich selbstständig und wechselt in die private Kran­ken­ver­si­che­rung. Mit 47 muss sie ihre Selbstständigkeit aufgeben und geht wieder in ein Angestelltenverhältnis. Im Zuge dessen kehrt sie in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurück. Mit 65 Jahren geht sie schließlich in Rente.

Die Ingenieurin in diesem Beispiel darf in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner, da sie die Vorversicherungszeit gerade so erfüllt: Sie war 40 Jahre lang erwerbstätig. Die zweite Hälfte ihres Erwerbslebens begann mit 45. Von diesen 20 Jahren war sie 18 Jahre lang gesetzlich versichert, das entspricht genau 90 Prozent dieses relevanten Zeitraums.

Nachträgliche Wechselchance für Eltern

Durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes gilt seit 1. August 2017 eine neue Regelung zur Vorversicherungszeit. Jeder Versicherte erhält pauschal pro Kind drei Jahre als Vorversicherungszeit angerechnet (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dabei kommt es nicht darauf an, wer das Kind betreut hat. Jeder Elternteil erhält drei Jahre pro Kind angerechnet. Es zählen auch Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder. Die Zeiten werden automatisch der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zugerechnet, auch wenn die Kinder früher geboren wurden.

Besonders für Partner von privat Krankenversicherten ist dies eine Verbesserung. Es profitieren vor allem Frauen von Beamten, Richtern oder Selbstständigen. Denn viele von ihnen waren während der Erziehungszeit nicht gesetzlich krankenversichert und erfüllten mitunter deswegen nicht die erforderliche Vorversicherungszeit. Das Gesetz schließt diese Lücke.

Falls Du schon in Rente bist und diese Regelung auf Dich zutreffen könnte, solltest Du Deine Kran­ken­kas­se auffordern, die Ver­si­che­rungszeit zu überprüfen. Es ist sinnvoll, als Beleg gleich Geburtsurkunden der Kinder oder andere Nachweise mitzuschicken.

Voraussetzungen für Selbstständige und Freiberufler

Die freien Berufe, also Anwälte, Ärzte oder Steuerberater, sorgen in der Regel über ihr Versorgungswerk für das Alter vor. Selbstständige haben vielleicht nur einen Rürup-Vertrag. In beiden Fällen gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Freiberufler und Selbstständige Mitglied in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner werden. 

Dazu müssen sie einerseits – wie alle anderen auch – in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Es gibt aber noch eine zweite Voraussetzung: Freiberufler oder Selbstständige können nur dann in die KVdR, wenn sie einen Anspruch auf gesetzliche Rente haben.

Eine gesetzliche Rente bekommst Du, sofern Du mindestens fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung erworben hast. Dabei ist es egal, woher die Ansprüche rühren – aus freiwilligen Einzahlungen, Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten von Angehörigen. Es reicht beispielsweise, wenn Du fünf Jahre lang den Mindestbeitrag einzahlst. 2024 liegt er bei knapp 100 Euro im Monat. Der Zeit­punkt der Einzahlungen ist dabei unerheblich und Du musst die Beiträge auch nicht in fünf aufeinanderfolgenden Jahren zahlen.

Wenn Du während Deines Erwerbslebens freiwillig gesetzlich krankenversichert warst, aber keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente vorweisen kannst, musst Du Dich im Alter weiter freiwillig gesetzlich krankenversichern. Dies ist ungünstig, denn für alle Einkünfte – also auch Mieteinnahmen, Zinserträge, Dividenden oder andere private Renten – werden dann Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge fällig. Mehr dazu liest Du auch im Ratgeber freiwillig gesetzlich krankenversichert.

Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft in der KVdR auch, falls Du neben der Rente weiter eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübst.

Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!

200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal. 

Zu den Deals

Wie viel Beitrag müssen Rentner zahlen?

Wie teuer die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung im Alter ist, hängt davon ab, auf welche Einnahmen Du Beiträge zahlen musst. Dabei werden die folgenden Einkünfte unterschieden:

  • gesetzliche Rente Altersrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente
  • Versorgungsbezüge - Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen
  • Erwerbseinkommen - aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit
  • private Einnahmen - Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten

Auf diese Einkommensgruppen entfallen unterschiedliche Beitragssätze; je nachdem, ob Du in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner bist oder nicht. Die untenstehende Tabelle gibt einen groben Überblick. Wie der Beitrag auf einzelne Einkommensarten genau berechnet wird, erfragst Du am besten bei Deiner Kran­ken­kas­se. Für Auszahlungen aus Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rungen und Direktversicherungen gibt es beispielsweise Sonderregelungen. Viele detaillierte Hinweise findest Du auch in diesem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Das zahlst Du für Rente und Altersvorsorge

Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt: Auf gesetzliche Renten zahlen sie nur den halben Beitrag plus den halben Zusatzbeitrag, genau wie ein Arbeitnehmer auf sein Gehalt.

Bist Du in der KVdR, dann zieht die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deine Hälfte des Kran­ken­kas­senbeitrags direkt von Deiner Rente ab und leitet das Geld an die Kran­ken­kas­se weiter. Du musst Dich um nichts kümmern. Bist Du als Rentner freiwillig versichert, zahlst Du zunächst den vollen Beitrag an Deine Kran­ken­kas­se. Du kannst Dir aber die Hälfte der Beiträge erstatten lassen, die auf Deine Rente anfallen. Das musst Du allerdings beantragen. Nachdem Du den Antrag bei der Ren­ten­ver­si­che­rung gestellt hast, zahlt sie Dir den Beitragszuschuss zusammen mit Deiner Rente aus.

Ebenfalls für alle gesetzlich versicherten Rentner gleich: Auf Versorgungsbezüge, also vor allem auf Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge, entfällt der volle Beitrag, was alle Arten von Betriebsrenten deutlich schmälert. Auch den Zusatzbeitrag müssen Versicherte für solche Einkünfte vollständig selbst zahlen. Das Gleiche gilt für Erwerbseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit neben der Rente.

Liegen Deine monatlichen Einkünfte aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen unter 176,75 Euro, zahlst Du allerdings keine Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung (§ 226 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Hast Du mehrere Einkünfte dieser Art, werden die Beträge addiert. Wenn Du insgesamt mehr bekommst als 176,75 Euro, dann musst Du So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zahlen. Für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten gilt: Du zahlst den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag nur auf den Teil der Versorgungsbezüge, der den Freibetrag übersteigt. Beiträge zur Pfle­ge­ver­si­che­rung werden allerdings auf die gesamte Summe fällig.

Liegst Du mit Deinem Arbeitseinkommen über der Grenze von 176,75 Euro, musst Du hingegen auf Dein gesamtes Arbeitseinkommen Beiträge zahlen.

Kran­ken­kas­senbeiträge als Rentner

 in der KVdR pflichtversichertfreiwillig gesetzlich versichert
 beitrags-
pflichtig
Beitragssatz1beitrags-
pflichtig
Beitragssatz1
gesetzliche
Rente
ja7,3 %ja7,3 %2
Versorgungs-
bezüge
ja14,6 %ja14,6 %
Arbeitseinkommenja14,6 %ja14 % oder 14,6 %3
Mieteinnahmennein-ja14 %
Zinsen,
Dividenden
nein-ja14 %
private Rentennein-ja14 %

1 Zum Beitragssatz kommt noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Für gesetzliche Renten übernimmt die Ren­ten­ver­si­che­rung die Hälfte des Zusatzbeitrags. Auf alle anderen Einkünfte zahlen Versicherte den Zusatzbeitrag allein.
2 Die Ren­ten­ver­si­che­rung übernimmt die Hälfte des Beitrags nur auf Antrag.
3 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit
Quelle: Paragrafen 240, 247, 248 SGB V, Paragraf 106 Abs. 1 SGB VI (Stand: 3 Januar 2024)

Freiwillig versicherte Rentner zahlen mehr

Wenn Du die Kriterien für die Aufnahme in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner nicht erfüllst, hast Du dennoch die Möglichkeit, Dich freiwillig gesetzlich zu versichern, sofern Du bereits vor dem Renteneintritt bei einer gesetzlichen Kasse warst.

Der große Nachteil: Du musst dann auf alle Einnahmen Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung entrichten. Neben Rente, Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen sind das zum Beispiel auch Einnahmen aus Miete oder Pacht sowie aus Kapitalvermögen. Auch Leistungen aus privaten Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen sind dann nicht mehr beitragsfrei.

Dein Einkommen wird höchstens bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze berücksichtigt. Diese liegt in diesem Jahr bei 5.175 Euro Euro im Monat. Bist Du bei einer Kran­ken­kas­se mit einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent, dann kann Dich die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung bis zu 844 Euro im Monat kosten. Die Hälfte des Beitrags, den du auf Deine gesetzliche Rente zahlst, bekommst Du auf Antrag von der Deutschen Ren­ten­ver­si­che­rung erstattet. An den Beiträgen, die Du auf andere Einkommensarten zahlst, beteiligt sie sich allerdings nicht.

Eine späte Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung kann also dafür sorgen, dass Du nicht von der Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner profitieren kannst und Dich teurer freiwillig versichern musst. Deshalb empfehlen wir, sich möglichst vor dem 40. Lebensjahr zwischen gesetzlicher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung zu entscheiden.

Zusatzbeitrag und Pfle­ge­ver­si­che­rung

Wie alle gesetzlich Krankenversicherten zahlst Du auch als Rentner einen Zusatzbeitrag. Seine Höhe kann jede Kran­ken­kas­se selbst festlegen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt dieses Jahr bei 1,7 Prozent. Auf Deine gesetzliche Rente zahlst Du aber nur die Hälfte des Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte übernimmt die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung.

Außerdem musst Du wie alle gesetzlich Versicherten einen Beitrag zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. Für Rentner mit Kindern liegt er in der Regel bei 3,4 Prozent. Für Kinderlose werden 4 Prozent fällig. Zur Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es keinen Zuschuss von der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung; den Beitrag zahlst Du allein.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Was ist die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner?

Wie viel Beitrag muss ein Rentner zahlen?

Wer darf in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner?

Wie kannst Du Dich im Alter krankenversichern?

Zahlen auch Rentner den Zusatzbeitrag der Kran­ken­kas­se?

Autor
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.