Steu­er­er­klä­rung: Finanztip zeigt, welche Steuerzahler ab jetzt mehr Geld zurückbekommen

Berlin, 21. Februar 2017 – Die privaten Steu­er­er­klä­rungen werden von den Finanzämtern zwar nicht vor Mitte März bearbeitet – trotzdem gilt: Wer früher abgibt, bekommt schneller sein Geld zurück. Die Abgabe lohnt sich in aller Regel – denn in 87 Prozent der Fälle gibt es eine Erstattung. Diese liegt laut Statistischem Bundesamt bei durchschnittlich 875 Euro. Für 2016 wird sie voraussichtlich noch höher ausfallen. Grund ist eine Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate. Finanztip erklärt, warum Leiharbeiter unbedingt eine Steu­er­er­klä­rung machen sollten und wie Steuerzahler mehr Geld beim Fiskus rausholen können.

Die rund eine Million Leiharbeitnehmer in Deutschland profitieren von einem aktuellen Steuerurteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 30. November 2016, Az. 9 K 130/16: Sie können jeden gefahrenen Kilometer zum Entleiher-Betrieb mit 30 Cent absetzen und nicht nur den einfachen Weg wie bei der Ent­fer­nungs­pau­scha­le. „Ist im Arbeits­vertrag vorgeschrieben, dass der Leiharbeiter „bis auf Weiteres“ einem bestimmten Betrieb zugeordnet ist, gilt dies nicht als unbefristet, und damit liegt auch keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Steuerrechts vor“, erklärt Udo Reuß, Steuerexperte bei Finanztip. „Deshalb gelten für Leiharbeiter auf dem Weg zur Arbeit die Grundsätze, die für Reisekosten gelten. Auch einen Verpflegungs­mehr­aufwand für die ersten drei Monate können sie geltend machen.“

Viele Rentner müssen eine Steu­er­er­klä­rung abgeben

Rund 4,4 Millionen Rentner müssen mittlerweile eine Steu­er­er­klä­rung machen, und diese Zahl steigt ständig. Wer geschickt vorgeht und genug Abzüge vorweisen kann, zahlt trotzdem keine Steuern. Mindestens 102 Euro sind in der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le drin, höhere Ausgaben muss man belegen. Kosten für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungen lassen sich als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Selbst gezahlte Krankheits-, Pflege- und Kurkosten sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar – wenn sie die zumutbare Belastung überschreiten. Ein Steuertipp von Reuß: „Wer eine Behinderung hat, sollte prüfen, ob ein Pauschbetrag oder ein Einzelnachweis der Kosten sinnvoller ist. Denn da hat man die Wahl.“ Renten werden grundsätzlich in der Anlage R angegeben.

Arbeitnehmer können Feierkosten absetzen

Auch Arbeitnehmer sollten die zahlreichen Möglichkeiten für Abzüge nutzen. Allein durch Fahrtkosten überschreiten viele die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro. Doch es können noch zahlreiche andere Kosten geltend gemacht werden. „Arbeitnehmer können beispielweise Arbeitsmittel absetzen, aber auch Feierkosten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Beruf stehen“, sagt Reuß. „Auch die Betreuung für den Hund oder die Katze lässt sich absetzen. Bei genauem Hinsehen findet fast jeder etwas, das er noch absetzen kann.“ Wer Kosten für Handwerker, Putzhilfe und Minijobber oder Winterdienst hatte, bekommt 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten als Steuererstattung zurück. Weitere Tipps zum Steuern sparen haben die Experten auf www.finanztip.de zusammengestellt. Am praktischsten ist die elektronische Steu­er­er­klä­rung mit dem Portal Elster oder mit einer Steuersoftware.

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