Berlin, 9. März 2015 – Wer einen Kredit aufnimmt, bekommt oft eine Rest­schuld­ver­si­che­rung angedreht. Sie soll einspringen, wenn der Kreditnehmer aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Krankheit die Raten einmal nicht zahlen kann. Häufig gehen Versicherte aber leer aus, warnt das gemeinnützige Online-Verbrauchermagazin Finanztip, denn es gibt umfangreiche Ausschlusskriterien. Außerdem sind die Prämien hoch. Die Finanztip-Experten empfehlen daher, bei einem Ratenkredit keine Rest­schuld­ver­si­che­rung abzuschließen. Wer schon einen Vertrag hat, kann kündigen und Geld zurückholen.

„Eine Rest­schuld­ver­si­che­rung muss nicht sein und ist in den meisten Fällen auch nicht sinnvoll“, sagt Britta Beate Schön, Rechtsexpertin von Finanztip. Die Preise sind nicht transparent und oft überteuert. Finanztip hat für einen Beispielfall Angebote bei vier Banken eingeholt. Die Prämien lagen zwischen rund 13 und 17 Prozent der benötigten Kreditsumme. Das Landgericht Nürnberg hatte 2014 in einem Urteil (Az. 6 O 754/14) die Prämie einer Rest­schuld­ver­si­che­rung in Höhe von 15,6 Prozent des Auszahlungsbetrags als bedenklich hoch bewertet.

„Wenn ein Kreditnehmer die Rest­schuld­ver­si­che­rung dann aber mal wirklich braucht, zahlt sie oft nicht“, erklärt Schön. „Denn viele Fälle schließt der Versicherer im Voraus aus, zum Beispiel wenn man durch eine Krebserkrankung arbeitsunfähig wird. Die hohen Kosten stehen daher in keinem Verhältnis zu den Leistungen.“

Rest­schuld­ver­si­che­rung nicht abschließen oder kündigen

Wer einen Ratenkredit aufnimmt, sollte laut Finanztip also am besten keine Rest­schuld­ver­si­che­rung dazu abschließen. Wer schon einen Vertrag hat, kann die Ver­si­che­rung kündigen. „Wenn man ein Darlehen umschuldet oder vorzeitig tilgt, entsteht ein sofortiges Son­der­kün­di­gungs­recht, weil der Ver­si­che­rungszweck entfällt“, erläutert Finanztip-Expertin Schön. Der Kunde sollte von seiner Ver­si­che­rung verlangen, dass sie die anteiligen Prämien zurückzahlt. Besteht der Darlehensvertrag noch, müssen Versicherte die Kündigungsfristen beachten, die im Vertrag stehen – üblicherweise sind es zwei Wochen zum Monatsende. „Auch bei einer ordentlichen Kündigung muss die Ver­si­che­rung einen Teil der Prämie erstatten. Die Abschlussprovision wird allerdings nicht zurückgezahlt“, sagt Schön.

Bei fehlerhafter Belehrung Widerruf erklären und Prämien zurückholen

Wenige Kreditkunden wissen, dass sie einen bestehenden Vertrag widerrufen können, wenn die Widerrufsbelehrung darin fehlerhaft war. „Mehr als 80 Prozent aller Kreditverträge mit Rest­schuld­ver­si­che­rung, die vor Mitte 2010 geschlossen wurden, enthalten unzureichende Widerrufsbelehrungen“, erklärt Juristin Britta Beate Schön vom Verbrauchermagazin Finanztip. Mit diesem Kniff kann man noch heute einen alten Darlehensvertrag und die Rest­schuld­ver­si­che­rung loswerden, selbst wenn die Widerrufsfrist bereits abgelaufen ist oder das Darlehen sogar schon getilgt wurde. Der Kunde kommt also aus dem Ver­si­che­rungsvertrag wieder heraus, und die Bank muss die Ver­si­che­rungsprämien zumindest teilweise erstatten. Ein weiterer Vorteil: Lag der damalige Zinssatz für das Darlehen über dem damals marktüblichen Zinssatz, muss der Verbraucher nur diesen zahlen. Die Differenz muss die Bank erstatten.

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