BHW kündigt nicht vollen Bausparvertrag - rechtens?

  • Hallo zusammen & hallo BHW-Geschädigte ;)


    ich habe kürzlich Post von der BHW bekommen, in der mir mitgeteilt wird, dass BHW den Bausparvertrag mit einer 6-monatigen Frist kündigt (gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Gemäß meinen letzten Unterlagen ist die Bausparsumme erst etwa zu 65% erreicht.


    1. Kann BHW den Vertrag kündigen obwohl die Bausparsumme noch nicht ausgeschöpft ist.


    Ich hatte in anderen Einträgen bisher nur gelesen, dass Verträge gekündigt werden, bei denen die Bausparsumme überschritten ist. Es handelt sich beim Bausparvertrag um den Tarif "Dispo plus" (AGBs siehe Anhang) aus dem Jahre 1997. Die Basisverzinsung beträgt demnach 2%. Verzichte ich auf meinen Darlehensanspruch erhöht sich die Guthabenverzinsung je nach Bausparguthaben auf 3%, 4% oder 5%. Da ich mehr als 7000 DM angespart habe steht mir eine Verzinsung von 5% zu.
    Meine Vermutung ist, dass die Bausparsumme von rund 12.700 Euro (ca. 25.000 DM) unter Berücksichtigung einer 5%igen Verzinsung bereits erreicht ist. Dieses wird jedoch nirgends so ausgewiesen. Ich vermute daher, dass BHW einfach annimmt, dass die Bausparsumme, unter den Annahme dass ich das Darlehen nicht in Anspruch nehmen möchte, bereits erreicht wäre.


    2. Ist dieses Vorgehen der BHW so okay? Ich könnte doch theoretisch auch die miserablen Darlehensbedingungen später noch annehmen? Wer weiß wie die Welt in 10 Jahren aussieht?



    Und dann habe ich noch eine kleine Fragen zur Bonusverzinsung, die m.E. anfallen würde, wenn der Vertrag aufgelöst wird


    3. Verstehe ich es richtig, dass die Bonusverzinsung auf mein komplettes Bausparguthaben anfallen würde oder würde die zusätzliche Verzinsung lediglich auf 7000 DM (rd. 3600 Euro) anfallen?



    Für jegliche Hilfe wäre ich sehr sehr dankbar.

  • Hallo Christian,


    habe identisches Schreiben erhalten und auch den Dispo Plus Vertrag aus 1997, Einzahlung ca. 75% der Bausparsumme.


    Zu Deinen Fragen habe ich noch zusätzliche diese:


    Was geschieht im Falle der Kündigung mit der Abschlußgebühr, die ja im Falle der Nichtannahme des Darlehens erstattet werden soll?


    Auch von mir im Voraus vielen Dank für jede Antwort.


    Viele Grüße, Holzwurm

  • Hi Holzwurm,


    meines Erachtens gibt es da kaum Zweifel, dass man die Abschlussgebühr erstattet bekommt. In den ABB steht unter $1 Abs. 3:


    "Bausparer, die nach einer Vertragslaufzeit von mindestens 7 Jahren bei Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages auf das Bauspardarlehen verzichten, erhalten die Abschlußgebühr, [...], erstattet. [...]."


    Ein guten Überblick über die Thematik Rückerstattung von Abschlussgebühr liefern sicherlich die einzelnen Threads von Finanztip. Trotz alledem denke ich, ist das Vorgehen von BHW hier nicht rechtens. Aber ich würde gerne noch andere Meinungen des Forums hierzu einholen...

  • ...und was mich natürlich auch noch interessieren würde, wäre die Vorgehensweise, wie man gegen diese Kündigung vorgehen kann. Lehnt man die Kündigung ab, mit dem Verweis, dass die Kündigung für den Einzelfall mit den entsprechenden Gesetzen nicht rechtens ist oder schaltet man gleich einen Ombudsmann ein?

  • Hallo, liebe BHW-Geschädigte,


    danke für eure Infos hier.
    Auch mein Vater hat solch einen Vertrag mit bis zu 5% Verzinsung, den die BHW nun mit Verweis auf das BGB gekündigt hat. Ich wäre ebenfalls sehr dankbar für Infos, wie man hier verfahren kann.


    Macht es Sinn, einen Rechtsanwalt ainzuschalten, der gegen die Kündigung von BHW vorgeht? Oder kostet das nur eine Stange Geld und der kann nichts erreichen?


    Freundliche Grüße


    williwusel

  • Hallo,
    das gleiche Problem hatte ich mit derAachener Bausparkasse (vormals HUK).Nachdem ich der Kündigung auf das schärfste wiedersprochen habe wurde der Vertrag bis zum Erreichen der Bausparsumme fortgeführt.
    Es werden von den Bausparkassen die gut verzinsten Altverträge gekündigt,zumindestens wird es versucht.
    Ich empfehle den Kauf der aktuellen Finanztest auf Seite 49 ist ein Artikel der das Problem behandelt.Solange die Bausparkasse noch ein Darlehen vergeben kann ist,meiner Meinung nach,eine Kündigung nicht rechtmäßig.
    Mehr möchte ich hier nicht schreiben,da die Kassen mit Sicherheit mitlesen.







    Gru

  • Hallo,


    mir hat die BHW meinen Dispo Plus ebenfalls gekündigt (seit 10 Jahren zuteilungsreif; zu ca. 75 % angespart). Ich habe dem widersprochen und eine Rücknahme der Kündigung bis zum 15.01.15. verlangt. Falls das nicht geschieht - wovon ich derzeit ausgehe - werde ich 1. die Ombudsstelle der privaten Bausparkassen einschalten
    ( http://www.schlichtungsstelle-bausparen.de/ ) und, falls mir da nicht geholfen wird, ggf. 2. anschliessend einen auf das Thema spezialisierten Rechtsanwalt einschalten. Mit etwas googeln finden sich hier genügend, die auch schon etwas im www zur Rechtswidrigkeit der Kündigung nicht voll angesparter Verträge geschrieben haben.

  • Hallo Martino35,


    ich denke ich werde einen ähnlichen Weg einschlagen und die Kündigung so nicht annehmen
    Beim OLG Stuttgart gab es einen ähnlichen Fall (2011) und hier wurde u.a. folgendes konstatiert:


    "Gemäß § 1 Abs. 1 ABB 7 ist lediglich das aufgrund planmäßiger Sparleistungen zu erlangende Tilgungsdarlehen unkündbar. Aus dieser Klausel folgt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Als Ausnahme hierzu sieht § 5 Abs. 3 ABB 7 ein spezielles Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstandes von Regelsparbeiträgen vor. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt." (siehe http://openjur.de/u/609045.html)


    Aber evtl. können sich die Rechtsexperten dieses Forums wie bspw. @Britta hierzu einmal äußern, ob das o.g. Urteil auf diesen Fall anwendbar ist....

  • @Christian_1983 (und die Anderen ;) )


    Habe eine identische Schreiben am 18.12.14 von der BHW bekommen und noch vor Weihnachten per Einschreiben "widersprochen". Dabei habe ich bis zum 20.01.15 um Zusendung einer Rücknahme der Kündigung "gebeten", damit ggf. noch Zeit für den Rechtsweg bis zum 01.07.15 bleibt. Die Rechtschutzversicherung sagt, dass solche Fälle, bei positiver Erstberatung, von der Versicherung gedeckt würden.
    Da die Baussparsumme für die in den nächsten 10-15 Jahren spätestens anstehende Modernisierung einer 60iger-Jahre Bestandsimmobilie benötigt wird, kann ich auf die Summe von 130.000 DM auch nicht "kampflos" verzichten. Mein Vertrag ist ebenfalls zu 2/3 angespart und natürlich "Zuteilungsreif", aber meiner Meinung nach nicht zum 01.07.15 "Zuteilungspflichtig"!
    Der Vorwurf der Baussparvertrag wird von mir nicht für "Wohnwirtschaftliche Zwecke" bespart ist weder richtig noch von der Kasse belegbar. Außerdem wurde ja wohl auch so gut wie jedem Kunden gesagt "wenn du´s nicht für´s Haus brauchst und kein Darlehen nimmst geben wir dir noch´n Bonus obendrauf".
    Den Rückgriff auf BGB §489 Abs. 1 Nr. 2 finde ich als Nichtjurist auch "gewagt", könnte man doch jeden Kunden nach 10 Jahren (und Zuteilungsreife) vor erreichen der Baussparziele rauswerfen!?
    Ich würde sagen, auf jeden Fall erstmal dagegen wehren, ein Urteil bei "noch nicht voll besparten" Verträgen gibt es m.W. noch nicht, wahrscheinlich haben sich die Kassen bisher davor gescheut.


    Und nochmal speziell Christian_1983:
    Der Bonus wird nachträglich gewährt, steht ja auch in Deinem PDF zum Dispo-Plus. Aber es sollen manche Kassen auch schon eine "laufende" Bonuszerzinsung versucht haben, damit der Vertrag schneller "fertig" wird. Die BHW führt dies aber nicht als Kündigungsgrund an....

  • Hallo zusammen!
    Bin neu hier gelandet, da ich auch den Brief vom BHW, datiert vom 18.12.14, erhalten habe. Und den gleich zweimal, weil sie mir zwei Verträge mit gleichen Kriterien wie hier sonst zu lesen gekündigt haben. Die entsprechenden Widerspruchsschreiben, die aber zunächst einmal keine rechtliche Wirkung wie bei Behördenbescheiden haben, sind bereits auf dem Weg. Habe mich in den letzten zwei Wochen intensiv mit der Materie beschäftigt und sehr viel gelesen. So richtig ist ja da wohl juristisch noch nichts entschieden. Man fragt sich nur, wo wir denn leben. Bislang dachte ich immer, man schließt Verträge, an die sich beide Seiten halten müssen. Sonst kann man es auch gleich lassen.
    Das Lamentieren bringt einen aber hier nicht weiter.
    Nun zu den Fakten, die hier noch niemand angesprochen hat:
    Das BHW stellt sich in den Kündigungsschreiben als Darlehensnehmer seiner Bausparer dar und stützt sich auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Überschrift: Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers). Im
    § 1 Bausparkassengesetz stehen Begriffsdefenitionen. Absatz 1 sagt dort, dass Bausparkassen Kreditinstitute sind, die Einlagen (Anm.: Keine Darlehen) von Bausparern entgegennehmen und aus den angesammelten Beträgen Bauspardarlehen gewähren. Somit sehe ich die Bausparkasse als Darlehensgeber und nicht als Darlehensnehmer. Im Absatz 2 wird der Bausparer so definiert, dass er mit der Bausparkasse einen Vertrag schließt und Bauspareinlagen (Anm.: Keine Darlehen) leistet, um einen Darlehensanspruch zu erwerben. (Vollständigen Text bitte im Gesetz nachlesen).
    Ein weiteres Tatbestandsmerkmal für ein Darlehen im § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lautet " nach dem vollständigen Empfang". Was wäre denn ein vollständiger Empfang, wenn man einfach mal ein Darlehen unterstellen würde? Vielleicht die Bausparsumme? Die ist aber bei mir und so wie ich gelesen habe auch bei vielen anderen noch nicht erreicht. Zusammengefasst bin ich der Meinung, dass die Institution Bausparkasse, welchen Namen sie auch immer trägt, sich nicht auf diesen Paragraphen des BGB berufen kann. Somit wäre die Kündigung nicht rechtens.
    Ich betone hier, dass dies meine eigene Rechtsauffassung ist. Ob es juristisch letztlich auch so gesehen wird, weiß ich nicht. Ich weiß aber, dass alle sogenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit ein Gesetzesparagraph zur Anwendung kommen kann.
    Und wenn sich der Bausparer Vertragskonform verhält, ist auch in den Allgemeinen Bausparbedingungen nichts darüber zu finden, dass die Bausparkasse einseitig den Vertrag kündigen darf.
    Habe dem BHW eine Antwortfrist auf meine Widersprüche eingeräumt. Mal sehen, was kommt. Der Ombudsmann für das Ombudsmannverfahren bei privaten Bausparkassen hat seinen Sitz in Berlin. Das Verfahren ist, so im Internet zu lesen, für den Kunden vom Grundsatz her kostenlos und hat auch eine hemmende Wirkung.

  • Hallo Waeller 1,


    danke für deine Einschätzung zum BGB §489! Mein Tenor ging ja in die gleiche Richtung (nur nicht so fundiert ;) ).
    Ich hoffe ja, dass die BHW ihre Kündigung zurücknimmt, zumindest bei denen die sich einigermaßen "vernünftig" wehren. Bei den wenigen Vorgängen, die der Ombudsman inden letzten Jahren bearbeitet hat, glaube ich nicht, dass viele Fälle "unserer Art" dabei waren. Und selbst wenn der Ombudsman "auf unserer Seite" sein sollte, sind die Kassen nur bis 5000€ Streitwert (wie bemisst er sich hier?) gebunden. Am besten wäre ein Grundsatzurteil, aber das werden die Kassen in letzter Konsequenz mit allen Mitteln verhindern wollen. Auch die Bankenaufsicht reisst sich für uns wohl kein Bein aus, für die ist wichtiger, dass die Bausparkassen "gut dastehen" und nicht Pleite gehen. Dann müsste die Bafin ja auch ihr Scheitern eingestehen.
    Leider wird der Verbraucherschutz in unserem Lande nicht so groß geschrieben, hier gibt es nur ein "survival of the fitest". Besser wäre wenn die (BHW-) Betroffenen gemeinsam eine öffentlichkeitswirksame "Wirkung" entfalten könnte....dann wäre dieser nervige Spuk vielleicht ganz schnell vorbei....

  • Hallo,


    ich habe ebenfalls das Kündigungsschreiben erhalten.
    Bisher habe ich ein Urteil zu einer Kündigungsthematik in Zusammenhang eines Bausparvertrages mit § 489 I Nr. 2 BGB recherchieren können.
    Hierbei hat der Bausparer auf Grundlage des § 489 I Nr. 2 BGB versucht die ausgesprochene Kündigung seines übersparten Vertrag als unwirksam erklären zu lassen.


    Festgestellt wurde, dass der Bausparkasse nach §488 III BGB ein Kündigungsrecht zusteht.
    Hilfsweise hat sich der Bausparer auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB berufen (Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen).
    „Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf die zehnjährige Kündigungsfrist des § 489 I Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz erst nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang kündigen. Diese Vorschrift ist auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens weder direkt noch analog anwendbar. Gemeint sind mit § 489 I BGB nur Darlehen, bei denen die Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist,binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich kündbar ist (Palandt/Weidenkaff, 72. Aufl., § 489 Rn. 3). Um einen solchen Vertrag handelt es sich hier nicht. Der Bausparvertrag sieht während der Ansparphase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Nach § 3a ABB kann der Bausparer (= Darlehensgeber)die Tarifvariante jederzeit wechseln. Es handelt sich um ein Darlehen im Sinne des §
    488 III S. 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist.“


    Diese Begründung kann nach meinem Verständnis durchaus für den aktuellen Fall von Relevanz sein.
    Eine rechtliche Klärung sollte, lt. Urteil, auf den Fortbestanddes Vertrages, und nicht auf die Unwirksamkeit einer Kündigung ausgerichtet sein.


    Quelle:
    LG Frankfurt am Main · Urteil vom 22. Februar 2013 · Az. 2-21 O 69/12
    https://openjur.de/u/677049.html

  • Ja, ich glaube auch, solange der Disput zwischen Kasse und Kunde bleibt, reicht eine "Rücknahme der Kündigung". Wenn das Ganze aber vor Gericht geht (der Ombudsmann wird keine vebindliche Klärung herbeiführen können), muß man wohl eine Art "Feststellungsklage" herbeiführen. Vielleicht finden sich hier ja Juristen die mal skizzieren könnten, wie es vor Gericht weitergeht, wenn die außergerichtlichen "Vorgeplänkel" nichts bringen sollten!?

  • Hallo nochmal!
    Ich hätte zum Beitrag von "Schnullerbacke" noch etwas zu sagen. Meines Erachtens werden hier Äpfel und Birnen verwechselt. Das angesprochene Urteil bezieht sich auf einen übersparten Vertrag. Das Guthaben hat also die Bausparsumme erreicht und es besteht kein Darlehensanspruch mehr. Die Bausparkasse hat sich dort auf den § 488 Abs. 3 BGB berufen. Der Bausparer hat sich dann seinerseits auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Es liegt also eine ganz andere Ausgangsposition vor. Das Gericht hatte einen ganz anderen Sachverhalt auf den konkreten Fall bezogen zu entscheiden. Auf Grund der Übersparung wurde (in diesem Fall genau deswegen) die Bausparkasse de facto als Darlehensnehmer angesehen. Dazu kam die bausparbedingungsmäßige Tarifwechselmöglichkeit, was Auswirkungen auf das Tatbestandsmerkmal "gebundener Sollzins" hatte.
    In der Diskussion hier geht es aber um Verträge, die nicht überspart sind.
    Und was die Sollzinsbindung betrifft: Das BHW versucht sich ja genau auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berufen, muss also selbst vom Vorliegen eines gebundenen Sollzinses ausgehen, weil es sich nämlich selbst darüber klar sein dürfte, dass es sich sonst nicht auf diesen Paragraphen stützen kann. Was das BHW wohlweislich vergisst, ist die Tatsache, dass es kein "Darlehensnehmer" ist und kein "vollständiger Empfang" vorliegt. Dazu habe ich ja im ersten Beitrag schon meine Meinung geäußert.
    Dann muss man wissen, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt. Auch die allgemeinen Bausparbedingungen, die auf den konkreten Vertrag anzuwenden sind, variieren. Es gelten nicht für alle Verträge die gleichen Bausparbedingungen, sondern diejenigen, die bei Vertragsabschluss in dem konkreten Tarif dem konkreten Vertrag zugrunde liegen. Die können auch nicht gerade mal so von einer Vertragspartei einseitig geändert werden. Im Gerichtsurteil wird ein § 3a ABB angeführt. In meinen ABB zu den Verträgen steht z.B. nicht drin, dass ich den Tarif jederzeit wechseln kann. Das wäre wohl nur über die Krücke "Kündigung Altvertrag - Abschluss Neuvertrag" möglich mit der Folge, dass die bereits erreichte Bewertungszahl erlischt und die Mindestansparzeit neu beginnt. Man muss also immer ganz genau differenzieren, wie die aktuelle Vertragssituation ist und welche Bausparbedingungen konkret zutreffen.
    Und noch etwas zum vorletzten Beitrag von "forenteilnehmer": Die Idee ist grundsätzlich gut. Eine öffentlichkeitswirksame Wirkung wäre wohl eine Sammelklage. Da wir aber alle unerschiedliche Tarife mit unterschiedlichen ABB haben, halte ich das für schwierig bis nicht möglich. Es müssten vielmehr viele Bausparer gegen das BHW klagen, dass es


    a) entsprechenden Wirbel über diese Schiene gibt und
    b) jurstisch festgestellt wird, dass die Bausparkasse sich bei einem nicht übersparten Vertrag nicht auf den § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann,wenn das BHW das nicht vorher selbst einsieht.


    Letztlich vergisst das BHW, dass es sich auch selbst mit seinem Vorgehen wirtschaftlich schadet. Wer will schon zukünftig mit einem Unternehmen Verträge abschließen, von dem er annehmen muss, dass es sich im Fall der Fälle nicht daran hält.


    PS:
    Ich hoffe, ich wirke nicht zu besserwisserisch. Sollte dem so sein, bitte ich um Entschuldigung. Aber Fakten sind nunmal Fakten. Und dann habe ich auch ein wenig die Hoffnung, dass die Leute vom BHW vielleicht mitlesen und einsichtig werden. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

  • Wie gesagt, die Tatsache, dass es scheinbar noch kein Gerichtsurteil über die Konstellation "BGB489/1/2 im Zusammenhang mit noch nicht übersparten Verträgen" gibt, lässt mich hoffen, dass die BHW die Kündigung zurückzieht, weil sie vor Gericht wohl selbst eine Niederlage befürchten. Um den "Nervenkrieg" für den Kunden zu verschärfen, werden sie die gesetzten Antwortfristen wohl verstreichen lassen und die Kündigung "nur unter Vorbehalt" zurücknehmen und es ein Jahr säpter wieder versuchen bis der Letzte mürbe geworden ist.
    Eine "Sammelklage" gibt es in D ja nicht, so können große Konzerne nach Lust und Laune das Prinzip "teile und herrsche" anwenden. Wenn sich nur 10% über den Tisch ziehen lassen haben sie schon viel gewonnen. Und denen die sich wehren wirft man ein paar Brosamen hin.
    Daher nochmal meine Frage: gibt es für unsere Fallkonstellationen nicht so etwas wie eine Feststellungsklage, in der das Gericht die "vertragsgemäße Fortführung des Vertrages anordnet"?

  • Waeller 1, vielen Dank für deine Einschätzung.
    Es ist schon korrekt, dass die Ausgangssituation eine andere ist.
    In dem streitgegenständlichen Verfahren wurde vom Bausparer § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich anführte, um eine Wirksamkeit der Kündigung abzuwenden.
    Die Einschätzung des Gerichts, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf einen Bausparvertrag nicht anwendbar ist, ist aus meiner Sicht jedoch durchaus auch im vorliegenden Fall statthaft.
    Die Bausparkasse befindet sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns bis zur Inanspruchnahme eines Bauspardarlehns in der Rolle des Darlehensnehmers. Somit auch zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Kündigung. Erst mit Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens tauschen Bausparkasse und Bausparer ihre jeweiligen Rollen (OLG Stuttgart · Az. 9 U 151/11).


    Da es sich jedoch eindeutig nicht um einen gebundenem Sollzinssatz handelt, dieser würde einen begrenzt vereinbarten Zeitraum der Sollzinsbindung erfordern, und, wie bereits von dir beschrieben, kein "vollständiger Empfang" erfolgte, wäre dies für mich, falls notwendig, eine rechtliche Klärung wert.
    Zwar handelt es sich bei jedem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, allerdings lassen sich daraus möglicherweise rechtliche Grundsätze herleiten, wie eine Nichtanwendbarkeit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB im vorliegenden Fall.

  • Hat denn schon jemand etwas auf seinen Widerspruch zur Kündigung gehört?


    Habe heute auf meinen Widerspruch vom 20.12.14 ein Schreiben der BHW vom 06.01.15 erhalten, wonach sie an der Kündigung festhalten. Die Begründung ist eine kurze Zusammenfassung aus dem Kündigungsschreiben; keinerlei neuen Argumente. Unterzeichnet ist das Schreiben diesmal lediglich von einer Sachbearbeiterin.


    Na gut (oder schlecht); ich hatte nichts anderes erwartet - siehe mein Posting vom 31.12.14. Deshalb liegt die ausformulierte Beschwerde an die Schlichtungsstelle bereits seit Tagen versandbereit auf meinem Tisch und geht noch heute raus. Da ich aber ehrlich gesagt auch von dort keine Unterstützung erwarte, halte ich schon mal nach einem kompetenten Anwalt Ausschau. Durchziehen werde ich die Angelegenheit auf jeden Fall - so oder so.


    Grüsse
    Martin

  • Hi martino35,


    danke für deine schnelle Antwort. Ich habe noch nichts von BHW gehört aber ich gehe auch davon aus, dass sie an der Kündigung festhalten werden. Auch ich werde Ombudsmann + ggf. Anwalt einschalten.


    Magst du einmal skizzieren, was du im Schreiben an die Schlichtungsstelle (=Ombudsmann?) für Argumente genannt hast bzw. auf welche § Paragraphen du dich beziehst.


    Auf die Suche nach einem Anwalt werde ich erst gehen, wenn es auch beim Ombudsmann eine negative Entscheidung gibt. Aber wir sind natürlich über jegliche Information und Tipps über kompetente Anwälte dankbar. Evtl. magst du das Ergebnis deiner Suche bekanntgeben...



    Grüsse

  • Hallo Christian,


    ich habe zum einen damit argumentiert, dass der Tarif Dispo plus damals durch BHW und meinen Berater ausdrücklich mit der höheren Verzinsung der Sparguthaben beworben wurde . Zwar sei hier die Basisverzinsung nur bei 2 % ( es gab damals bei BHW auch Tarife wie den D mit 3 % Verzinsung ) ; bei Darlehensverzicht könne ich aber von der attraktiven Guthabenverzinsung von bis zu 5 % durch einen zusätzlichen Bonus profitieren (vgl. auch die "Erläuterungen zum neuen Bausparen").


    Zum anderen war mein Vertrag zum Zeitpunkt der Kündigung durch BHW erst mit etwa 79 % der Bausparsumme angespart. Die monatlichen Sparraten hatte ich dabei stets regelmässig und ohne Unterbrechung geleistet; als Nachweis habe ich die Kontoauszüge der letzten 3 Jahre beigefügt.


    Beschwerdeziel ist die Rücknahme der Kündigung durch BHW und die Fortführung meines Vertrages zu den bisherigen Bedingungen. Ich habe mich dabei auch ausdrücklich auf das hier bereits angesprochene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart im Jahr 2011 berufen, wonach „der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehen möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt“ (AZ 9 U 151/11).


    Mögliche Anwälte habe ich nach 10 Minuten googeln beispielsweise hier gefunden:


    http://www.wiwo.de/finanzen/im…tun-koennen/10995486.html


    http://www.justanswer.de/vertr…-der-noch-nicht-ganz.html


    http://www.anwalt.de/rechtstip…ge-angreifbar_064592.html


    http://www.kredit-widerrufen.c…lbs-bausparvert%C3%A4gen/


    http://www.anwaltskanzlei-wudt…walt-bankrecht-berlin.php


    http://www.anlegerschutzanwalt…ie-rechte-der-kunden.html


    Ich persönlich finde den RA aus dem ersten link ganz interessant, da dieser lt. Artikel bereits mehr als 3 Duzend derartiger Fälle vertritt.


    Grüsse
    Martin