Kfz-Versicherung

  • Hallo @Anne-Katrin und willkommen hier!


    Zu der besagten Klage haben unsere Experten im Newsletter der KW 28 etwas geschrieben: http://www.finanztip.de/finanztip-email/kw201628/


    Die Suchergebnisse unterscheiden sich fast immer, da jedes Portal anders arbeitet bzw. einen anderen Anbieterpool hat. Deswegen empfehlen wir auch in vielen Fällen, mehrere Portale zu nutzen. So kommen Verbraucher zum günstigsten Angebot.

  • Hallo Anne-Kathrin,


    bei finanzvergleich100 handelt es sich um einen sogenannten Lead-Lieferanten. Mit anderen Worten, die Homepage generiert Anfragen von Versicherungsinteressenten und leitet diese letztlich kostenpflichtig an Versicherungsvermittler (meist vor Ort) weiter. Die erstellen dann die Angebote. Wer über ein solches Portal geht, kann auch gleich direkt bei unabhängigen Versicherungsvermittlern vor Ort anfragen.


    Indiz dafür, dass es sich um einen Lead-Lieferanten handelt, ist die Datenschutzerklärung, der man zustimmt, wenn man sich dort einträgt:
    "Die Datenschutzerklärung habe ich gelesen und stimme der Kontaktaufnahme per Post, E-Mail oder Telefon durch finanzvergleich100.de oder einen angeschlossenen Kooperationspartner (z.B. einen Versicherungsexperten) zu.*"


    Die Tipps von finanztip für die verschiedenen Portale sind zumeist gut, alle Versicherungsangebot sind aber nie abgedeckt und wenn es spezieller wird, braucht man Experten, die man zumeist in den verschiedenen Telefonhotlines vergeblich sucht.
    Das geht schon bei einer SFR-Übertragung in der KfZ-Versicherung los, geht bei "komplizierteren" Gebäuden mit diversen Nebengebäuden und/oder Sondereinschlüssen weiter. Alles kann nicht abgedeckt werden, aber die einfachen Dinge schon.
    Ob man dann ein Portal sein Vertrauen schenkt oder lieber einen persönlichen Ansprechpartner mit gleichen Beiträgen für seine Versicherung hat, ist Geschmackssache.


    Schöne Grüße,
    Michael
    ____________________
    Versicherungsmakler und
    Finanzanlagenfachmann
    in Freiburg

  • Wenn ich richtig weiß, dann müssen die Gesellschaften den Portalen etwas bezahlen, damit Ihre Tarife in den Vergleichen mit auftauchen.


    Die Huk(24) verzichtet mittlerweile darauf und taucht daher dort auch nicht mehr auf, obwohl deren Tarifen durchaus berücksichtigenswert sind.
    Wenn du sie mit vergleichen willst, müsstest du diese Tarife direkt auf deren Homepage einholen.

  • Wenn du sie mit vergleichen willst, müsstest du diese Tarife direkt auf deren Homepage einholen.

    ... und mit der sind wir sehr zufrieden vom Preis und den Konditionen, so dass wir inzwischen vier Fahrzeuge aus der Familie bei HUK24 haben. Zu den Konditionen: Die Autos können (optional) beliebige Fahrer fahren, die nicht namentlich benannt werden müssen. Gute Zweitwagenregelung, besser als bei der einen Versicherung, die mit der günstigen Zweitwagenversicherung wirbt. Habe gerade das neue Fahrzeug hinzugefügt, das alte als Zweitwagen, dabei haben die diesen Wechsel vorverlegt, damit am Jahreswechsel gleich die bessere SFK bekomme.


    Wir hatten über die Jahre je einen KH./VK- und einen TK-Schaden (Marder), wurde alles zügig und unaufgeregt reguliert. Einmal wurden wir selbst von einem HUK-Fahrzeug geschädigt, das war in der Abwicklung etwas träge, am Ende aber soweit OK (die R&V war noch langsamer dafür haben sie ein wenig kulanter reguliert)

  • Noch ein Hinweis für (potentielle) HUK(24) Kunden:


    Der Onlineanbieter HUK24 ist einen Schnapps günstiger, dafür kann man die Beratung der stationären HUK Berater idR nicht in Anspruch nehmen (im Schadensfall schon). Wenn man bei der HUK seinen Vertrag macht und noch zwei andere (nicht KFZ-)Verträge hat, gibt es einen Rabatt von weiteren fünf Prozent und man ist auf dem Niveau von HUK24.

  • Der Artikel ist nicht ausreichend recherchiert. Den beschriebene Nachteil der Weitergabe der Schadenrückstufung bei Versichererwechsel ist wirklicher Verbrauchernepp. Damit bauen sich die Gesellschaften eine schöne Kundenbindung: "Bleibst du, keine Schlechterstufung, aber wehe du gehst ..."


    Ausnahme: Bei der DIRECT LINE habe ich im kleingedruckten gefunden, dass die das nicht machen. Auf Nachfrage wurde mir bestätigt, dass die den Schaden echt nicht weitergeben, deswegen bin ich jetzt bei denen.

  • Sehr guter Artikel, vielen Dank.


    Bin nun an dem Punkt, dass ich den Schadensfreiheitsrabatt meines Vaters übernehmen möchte. Doch nicht nur das - ich will zudem das auf ihn zugelassene Auto übernehmen, daher hier die Frage nach dem idealen chronologischen Ablauf des Vorhabens, da der November sich langsam nähert. ;)


    Funktionier es in dieser Reihenfolge:


    - Ummeldung KFZ von meinem Vater auf mich
    - Versicherungswechsel
    - Übertrag Schadensfreiheitsrabatt von alter Versicherung auf mich und neuer Versicherung


    Oder ist hier ein anderes Vorgehen praktikabler? Übersehe ich da was?


    Für einen möglichen Hinweis bedanke ich mich vorab.

  • Hallo@McBias,
    Sie übernehmen nicht den "Schadenfreiheitsrabatt"Ihres Vaters,sondern die anrechenbaren
    schadenfreien Jahre,sofern Ihr Versicherer dies akzeptiert.
    Das weitere Vorgehen ist ok.Der Vertrag Ihres Vaters wird dann aufgehoben und abgerechnet.
    Der Hinweis auf den November verstehe ich in diesem Zusammenhang nicht.
    trumpet

  • Vielen Dank, trumpet.
    November-Hinweis, ganz einfach dahingehend, da ich ein Kind der Werbung bin und Ende November hier der Stichtag für einen Wechsel der Versicherung ist. Ich hab es bisher noch nie gemacht, aber genau das nehme ich im November immer medial wahr. ;)

  • Der November ist aber nur wichtig, wenn der Autobesitzer seine Versicherung wechseln will. Kommt es zu einem Besitzerwechsel (idR durch Verkauf) dann endet die Versicherung automatisch. WEnn du also das Auto deines Vaters abmeldest und neu auf dich zulässt, spielt der Stichtag 30.11. keine Rolle.

  • hallo!
    Ich habe 1 Motorrad in SF10 eingestuft.Der Vertrag besteht viele Jahre länger. Das Motorrad bleibt dann in SF 10, da dies dort anscheinend die höchste Klasse ist.


    Kürzlich fragte ich beim Versicherer an in welcher Klasse 1 Pkw auf diesem Vertrag eingestuft wäre, da der Vertrag eben viel länger besteht.


    Es kam nach mehrfacher Anfrage keine Antwort.
    Anscheinend will der Versicherer solche Daten verschweigen.


    Was kann man machen?


    Lg Heinz785

  • WIllkommen im Forum @heinz785


    Zur Klärung der Frage in jeweiligen Versicherungsbedingungen schauen. Ich bin beispielsweise bei HUK24, dort findet man die hier https://www.huk24.de/content/d…/fahrzeuge/huk612017p.pdf


    Darin sieht man u.a. dass es dort für Motorräder mehr Klassen gibt. Eine Übernahme des Rabatts auf PKW kann ich aber nicht erkennen, hier wird auf die Nennung bei Anbahnung des Vertrages verweisen, das heißt: fragen.

  • Hallo @heinz785
    die Gesellschaften speichern die gesamten Jahre.Sie sind bei Ihrem
    Versicherer mit SF10 für das Motorrad offenbar in der höchsten SF Klasse.
    Wären z.B.20 Jahre gespeichert wäre bei einem Fahrzeugwechsel von Motorrad
    auf PKW die Einstufung mit SF 20 vorzunehmen,natürlich auch bei einem anderen
    Versicherer.
    Frohe Weihnachten
    trumpet

  • Hallo, ich habe eine Frage zum SF Rabatt, vielleicht hat ja einer der Experten eine Idee.


    Ich fahre seit 1996 (eigenverschuldet unfallfrei) diverse Firmenfahrzeuge im Außendienst und habe/hatte seit dem kein eigenes Fahrzeug mehr angemeldet. Jetzt möchte ich zum Sommer wieder ein eigenes KFZ anmelden.


    Was ist hier die beste Vorgehensweise? Ich möchte ja nicht mit einem Anfänger-Rabatt beginnen. Sollte ich bei verschiedenen Gesellschaften anfragen wie die das handhaben? Hat jemand eine andere Idee?


    Mein "Vetreter"antwortet ausweichend, er hat dazu keine Lust oder keine Ahnung.


    Freu mich über jeden Hinweis, Danke!

  • Hallo Badener,



    mich wundert es, dass der Vertreter hier ausweichend antwortet. Das ist aus meiner Sicht Allgemeinwissen von Vermittlern und Beratern.



    SF-Klassen übertragen („Der Standardfall“):


    #Übertragung innerhalb der Familie (Großeltern, Eltern, Geschwister, Personen in häuslicher Gemeinschaft); Voraussetzung


    #Konsequenz: abgebende Person verliert alle SF-Klassen und –Rabatte)


    #Empfänger kann nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie er seinen Führerschein hat; Bedingung


    #Empfänger muss zuvor regelmäßig mit dem Auto des Gebers gefahren sein (Bedingung).


    #Vorgang ist nicht rückgängig zu machen (Konsequenz).



    Eine Übertragung von einer natürlichen Person auf eine juristische Person (z.B. GmbH/AG) oder Handelsgesellschaft (z.B. OHG/KG) ist nicht möglich. Das gilt m.E. auch im umgekehrten Fall.



    Ggf. ist eine Strukturierung über eine sogenannte Mitversicherungsnehmergemeinschaft ("Sonderfall") möglich.



    Das müsste in Ihrem individuellen Einzelfall geprüft werden.



    Warum nehmen Sie die „Untätigkeit“ des Versicherers nicht zum Anlass um auf einen Nettotarif umzustellen? Ein Honorarberater/Versicherungsberater/Makler hilft Ihnen hier gerne weiter. Sie sparen potentiell 7 bis 9 Prozent (an jährlichen) Bestandsprovisionen.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).



    Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt.Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).



    Mit besten Grüßen

  • KFZ-Kasko-Versicherung: Keine Obliegenheitsverletzung bei Nichthinzuziehung von Polizei und geringen Fremdschaden an Baum



    Hausratversicherung - Seite 2 - Versicherung & Vorsorge - Finanztip-Community



    Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15)



    Zum Sachverhalt: Das Fahrzeug des Versicherungsnehmers rutschte auf schneeglatter Fahrbahn eine Böschung herab und prallte gegen eine Esche. Es entstand ein geringfügiger Schaden am Baum. Der VN beauftragte dann die Bergung des Fahrzeugs, unterließ es aber die Polizei hinzuzuziehen. Bei Reparaturkosten von 17.567,64 €, einen Wiederbeschaffungswert von 15.500,-- € und einem verbleibenden Restwert von 5.990,-- € ist am Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Der Versicherer lehnte eine Schadensregulierung ab und verwies auf Obliegenheitsverletzungen.



    Aus der Urteilsbegründung:


    „Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistung in Höhe von 9.300,-- € aus dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsvertrag (…) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht aber davon überzeugt, dass die Erkennbarkeit des Schadens, der ein Ausmaß erreicht, der den Kläger zu weiteren Maßnahmen zur Ermöglichung von Feststellungen hätte veranlassen müssen, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Die Erkennbarkeit ist vom Versicherer zu beweisen (OLG Karlsruhe, Urt. V. 05.06.2008 – 12 U 13/08 = NJW-RR 2008;, 1248; Prölss/Martin – Knapmann, Versicherungsvertragsgesetz, AKB 2008 E.2, Rn 55). Ein Fremdschaden entfällt auch dann, wenn der Schaden so gering ist, dass mit Ansprüchen Dritter nicht gerechnet werden muss (…) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, die Frage der Schädigung könne vom Kläger aus eigener Anschauung nicht beurteilt werden. Wenn der Zeuge der Straßenmeisterei und der gerichtliche Sachverständige jedoch keinen Schaden am Baum selbst feststellen können, kann eine solche Vermögenseinbuße aber nicht im Sinne der Versicherungsbedingungen „erkennbar“ sein. Ein nicht bestehender Schaden ist keinesfalls „erkennbar“. Der Kläger hat keine versicherungsrechtliche Obliegenheit verletzt.“



    Das Urteil können Sie hier abrufen:



    http://www.iww.de/quellenmaterial/id/193811



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).