Hallo,
ich habe zwei sehr spezielle Probleme, die ich leider alleine nicht mehr knacken kann.
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Es gab einen sog. „Gemeinsamen Erlass der Reichsarbeits- und Reichsfinanzminister“ vom Sept. oder Okt. 1944, der besagte, dass alles, was steuerpflichtig ist, auch sozialversicherungspflichtig wäre.
Leider finde ich diesen Erlass nicht mehr im Internet, meine aber zu wissen, dass er erst vor ca. 20 Jahren außer Kraft und durch eine modifizierte, nicht ns-belastete Nachfolgevorschrift ersetzt wurde. Auch diese Nachfolgevorschrift finde ich nicht.
Vielleicht können Sie mir da weiterhelfen, denn der Grund dieser Nachforschung ist mein zweites Problem.
2
Mit Urteil FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2011 - 3 K 2312/08 wurde im Leitsatz entschieden:
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA Frankreich können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, nur in dem erstgenannten Staate - dem sog. Kassenstaat - besteuert werden (Satz 1; siehe zum Merkmal ‑in der Verwaltung BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 57/07, BFH/NV 2009, 390 und BFH-Beschluss vom 7. April 2004 I B 196/03, BFH/NV 2004, 1377). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vergütungen an Personen gezahlt werden, die die Staatsangehörigkeit des anderen Staates - d.h. des Ansässigkeitsstaates - besitzen, ohne zugleich Staatsangehörige des erstgenannten Staates zu sein; in diesem Falle können die Vergütungen nur von dem Staate besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind.
Jetzt mein Anliegen: Wenn eine Person (hier meine Ehefrau) sowohl die französische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft innehat und das zuständige Finanzamt in Folge des o. zitierten Urteils ihre französische Rente (neben zu versteuerbaren anderen Einkünften) nach Prüfung ausdrücklich nicht in Deutschland versteuert, bestünde doch evtl. für diese französischen Bezüge auch Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn es eine entsprechende Vorschrift zu Pkt. 1 meiner Probleme gäbe.
Ich weiß, sehr speziell, aber die KVdR incl. PflegeVers. verbeitragt nicht unerheblich und bin mit meinem Latein wirklich am Ende, würde mich über jede Unterstützung sehr freuen.
Mir würden schon kurze Quellenhinweise ausreichen, auswerten und durchsetzen kann ich dann wieder alleine. Vielen Dank schon mal.