Hallo zusammen,
der Vermieter ist i.d.R. gerne bereit die Belege vorzulegen.
Gegen Erstattung der Kosten.
Damit fängt alles an.
LG
Hallo zusammen,
der Vermieter ist i.d.R. gerne bereit die Belege vorzulegen.
Gegen Erstattung der Kosten.
Damit fängt alles an.
LG
Ich meine einen Vorabzug wegen der Gewerbeeinheiten bei uns im Haus. So hat es mir heute auch ein Rechtsanwalt beim Mieterverein mitgeteilt. Allerdings scheint der BGH 2017 ein Urteil gefällt zu haben, wonach man einen solchen Vorabzug bei der Grundsteuer nicht mehr von seinem Vermieter verlangen darf. Hat der Anwalt keine Ahnung oder hat sich die Rechtssprechung nochmal verändert?
Hast Du in Deiner Nebenkostenabrechnung der Gesamtwert der Grundsteuer und einen Verteilungsschlüssel - damit hast Du schon eine erste Idee wie die Kosten verteilt werden (zum Beispiel qm oder ein anderer Schlüssel) - mit dem Grundsteuerbescheid, hast Du dann schon zwei entscheidende Momente.
Falls der Verteilungsschlüssel für Dich ist, wäre zu prüfen, ob es hier Möglichkeiten gibt.
@gregoriw
Du solltest Dir beim Vermieter auf jeden Fall den Verteilungsschlüssel geben lassen. In der Regel wird dies in der Nebenkostenabrechnung angegeben, einige nach Einheiten, einige komplett nach Verbrauch, einige X Prozent nach Verbrauch und Y nach Fläche.... - keine Angabe ist sehr ungewöhnlich, insbesondere bei Wohnungen.
Das Gesetz gibt als Verteilerschlüssel in der Nebenkostenabrechnung als Regelmaßstab die Wohnfläche vor. Vermieter und Mieter sind an diese Regelvorgabe aber nicht gebunden und können einen abweichenden Verteilerschlüssel, beispielsweise auch die Personenzahl, für maßgeblich vereinbaren (§ 556a II BGB).
Der Verteilerschlüssel Wohnfläche führt oft zu Ungerechtigkeiten, wenn in einer 150 m² großen Wohnung nur eine Person (Single) wohnt und gegenüber einer mit sechs Personen belegten 75 m² großen Wohnung vergleichsmäßig mehr Wasserkosten bezahlen muss. In diesem Fall bietet sich die Abrechnung nach der Personenzahl an.
Du solltest Dir beim Vermieter auf jeden Fall den Verteilungsschlüssel geben lassen. In der Regel wird dies in der Nebenkostenabrechnung angegeben, einige nach Einheiten, einige komplett nach Verbrauch, einige X Prozent nach Verbrauch und Y nach Fläche.... - keine Angabe ist sehr ungewöhnlich, insbesondere bei Wohnungen.
Meinem Vermieter gehört nur diese eine Wohnung. Die Frage ist aber, ob in dem Komplex aus Wohnungen und Gewerbeeinheiten die Grundsteuer nur aufgrund der Gewerbeeinheiten so hoch ist. Hierzu habe ich jedoch im Netz gelesen, dass es bei der Grundsteuer offenbar keinen Vorabzug der Gewerbeeinheiten mehr gibt (siehe oben). Mit anderen Worten: Man hat als Mieter Pech gehabt.
Nein!
Nochmal: Jeder Eigentümer erhält einen eigenen Grundsteuerbescheid. Es gibt einen Grundsteuerbescheid für diese Wohnung und einen anderen Bescheid für das Gewerbe und ebenso für jede andere Wohneinheit/Teileinheit.
Hier ist also nichts aufzuteilen!
Diese Problematik besteht nur, wenn das Haus nicht nach WEG aufgeteilt ist. Dann bekommt der Eigentümer des ganzen Hauses einen Bescheid für das ganze Haus und muss sich überlegen, wie er das auf die Mieteinheiten aufteilt. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
Komplexe Materie
Die Antwort ist JEIN, denn es kommt immer auf den Einzelfall an! Sucht man in der älteren Rechtsprechung finden sich sogar ganz gegensätzliche Urteile. So spricht sich z.B. das LG Frankfurt für die Aufteilungsverpflichtung des Vermieters aus (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.9.1997, Az.: 2-11 S 55/97): Einem Vermieter sei es nämlich ohne weiteres möglich in dem Grundsteuerbescheid die Grundsteuer zwischen Wohn- und Gewerbefläche aufzuteilen. Das AG Frankfurt dagegen lehnt die Aufteilungspflicht ab, mit der Begründung, dass die Trennung nicht möglich ist, weil der Grundsteuerbescheid selbst nicht trennbar sei (AG Frankfurt, WM 1987, 360; LG Lübeck WM 1989, 83).
In einer Entscheidung des Jahres 2017 hat der BGH nun einige grundlegende Feststellungen getroffen, was die Pflicht zum Vorwegabzug begründen kann. So stellte der BGH klar, dass sich jedenfalls aus dem Gesetz nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB keine Notwendigkeit eines Vorwegabzugs ergibt und im Einzelfall allenfalls ein Vorwegabzug aus Billigkeitsgründen in Frage kommen kann.
Aber generell sollte es für alle Deine Posten Schlüssel geben und wenn diese nicht in der Abrechnung oder im Vertrag stehen, solltest Du Sie anfordern. Wenn der Aufwand zu groß ist, gehen auf einen Mieterverein zu.
Alles anzeigenNein!
Nochmal: Jeder Eigentümer erhält einen eigenen Grundsteuerbescheid. Es gibt einen Grundsteuerbescheid für diese Wohnung und einen anderen Bescheid für das Gewerbe und ebenso für jede andere Wohneinheit/Teileinheit.
Hier ist also nichts aufzuteilen!
Diese Problematik besteht nur, wenn das Haus nicht nach WEG aufgeteilt ist. Dann bekommt der Eigentümer des ganzen Hauses einen Bescheid für das ganze Haus und muss sich überlegen, wie er das auf die Mieteinheiten aufteilt. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.
Wenn deine Darstellung zutrifft, würde das natürlich alles ändern. Mich wundert aber Folgendes: Der Vermieter nutzt eine Immobilienverwaltung, die die Abrechnung erstellt. Dort sind alle Angaben zu verschiedensten Nebenkosten für die Wohnungen und Gewerbeeinheiten in 4 verschiedenen Gebäuden aufgelistet. Bei fast jedem Punkt variieren die Angaben zu den Miteigentumsanteilen. Auch gibt es verschiedene Posten, bei denen steht: Miteigentumsanteile Wohnungen/Gewerbe. Die Grundsteuer taucht in der Abrechnung gar nicht auf (vermutlich aus dem Grund, den du nennst?).
Für die WEG gibt es einen Verwalter. Über den werden fast alle Kosten abgerechnet, die das Haus betreffen. Diese Kosten müssen auf die Einheiten aufgeteilt werden.
Nur die Grundsteuer eben nicht. Da bekommt jeder Eigentümer einen eigenen Bescheid und muss diese Steuer direkt an die Gemeinde abführen.
Wenn er seine Wohnung vermietet, nimmt er eben die Abrechnung des Verwalters, streicht alle Positionen, die er gemäß Mietvertrag oder Gesetz nicht auf den Mieter abwälzen kann und ergänzt die Grundsteuer. Sollte der Mieter nicht das ganze Jahr dort gewohnt haben, sind die Kosten dann noch zeitanteilig bzw. gemäß Zählerstand zu reduzieren. Diese Tätigkeit kann er natürlich auch durch einen Dienstleister erledigen lassen, oft der Hausverwalter.
Wenn Du Belege anforderst, erhältst Du die Hausgeldabrechnung und den Grundsteuerbescheid für diese Wohnung und kannst kontrollieren, ob er richtig abgeschrieben und heruntergerechnet hat. Gerade bei Heizkosten ist das nicht ganz trivial.
Also schaue Dir die Belege an. Wenn Du dazu Fragen hast, kannst Du die Belege hier anonymisiert zeigen.
So sehe ich das.
So sehe ich das.
Auf verschiedenen Seiten im Netz ist jedoch immer wieder davon die Rede, dass man nicht nur den Grundsteuerbescheid, sondern auch den Grundsteuermessbescheid ansehen soll. Da würde man erfahren, wie sich die Grundsteuer bei einem Grundstück auf Wohnungen und Gewerbeeinheiten verteilt.
Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass man als Eigentümer einer einzelnen Wohnung komplett losgelöst betrachtet wird. Aber mal schauen, was der Anwalt des Mietervereins sagt.
https://www.haufe.de/amp/immob…gebaeuden_258_415890.html
Darin wird der Sachverhalt gut beschrieben. Wenn man ihn verstehen will, dann hilft der Link.
Im Übrigen stellt sich die Frage nicht, sofern dem Vermieter nur eine Wohnung gehört. Der Wert dieser Wohnung wird berechnet und nur für diese Wohnung wird die Grundsteuer festgesetzt. Das restliche Haus spielt nicht hinein.
2 Sachen noch:
Wenn der Anwalt richtig gut wäre, dann hätte er eine eigene große Kanzlei und würde vermutlich nicht für den Mieterschutzbund arbeiten.
Das o.g. Urteil stammt vom BGH. Es dürfte schwer sein, noch eine darüber gelegene anderslautende Rechtsprechung zu finden.
Aber mal schauen, was der Anwalt des Mietervereins sagt.
Schau erst mal, was der Grundsteuerbescheid sagt. Dein Vermieter hat kein Gewerbeanteil, also ist das Vorabzugsthema irrelevant.
Wenn der Anwalt richtig gut wäre, dann hätte er eine eigene große Kanzlei und würde vermutlich nicht für den Mieterschutzbund arbeiten.
Das könnte schon sein.
Vermieter sind meistens wirtschaftlich stärker als Mieter, sind somit für einen Anwalt finanziell attraktiver als Mieter. Heißt: Gute Mietrechtsanwälte arbeiten vermutlich eher für Vermieter als für Mieter (oder: als Mieter kommt man so ohne weiteres an einen guten Mietrechtsanwalt nicht heran).
Der Anwalt arbeitet nur an zwei Tagen in der Woche für den Verein. Soviel dazu...
Ich habe den Grundsteuerbescheid erhalten. Der Vermieter hat vergessen, die Grundsteuer auf den Nutzungszeitraum März bis Dezember herunterzurechnen. So sind es schon mal 70 Euro weniger. Auch hat er der oben dargestellten Sichtweise entsprechend darauf hingewiesen, dass die Gewerbeeinheiten bei der Grundsteuer keine Rolle spielen, da ihm nur eine einzelne Wohnung gehört.