Guten Tag,
gibt es für eine PKV einzuhaltende Fristen zur Bearbeitung/Erstattung dort eingereichter Arztrechnungen ?
Gruss
Wang
Guten Tag,
gibt es für eine PKV einzuhaltende Fristen zur Bearbeitung/Erstattung dort eingereichter Arztrechnungen ?
Gruss
Wang
Hallo zusammen,
gibt es.
Je nach Versicherung erstmal unterschiedliche.
LG
Die Antwort auf die Frage lautet Ja.
Oh, da war schon jemand schneller.
Wie unter den PKV FAQs auf unserer Website ausführlich beschrieben:
Grundsätzlich sind Sie flexibel, bis wann Sie eine Rechnung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Im Hinblick auf Selbstbehalte und eine mögliche Beitragsrückerstattung wartet man ggf. noch etwas, ob sich das Einreichen "lohnt".
Aber: Ihr Anspruch auf Erstattung einer Arztrechnung verjährt gem. § 195 BGB nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch auf Erstattung entstanden ist. Wenn Sie also im August 2023 eine Rechnung erhalten, dann können Sie diese bis zum 31.12.2026 einreichen.
Bei vereinzelten Gesellschaften ist das Einreichen von Arztrechnungen nach Auskunft uns gegenüber länger oder theoretisch sogar zeitlich unbegrenzt möglich. Länger als 10 Jahre sollte man auch hier besser nicht warten. Irgendwann könnte mit Verwirkung nach § 242 BGB argumentiert werden.
Steht so ähnlich übrigens auch auf der Seite des PKV Verbands: https://www.privat-patienten.d…isten-gibt-es-in-der-pkv/.
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Guten Tag,
wie viel Zeit darf zwischen Eingang und Erstattung einer Arztrechnung bei einer PKV liegen ?
Gruss
Wang
Auch die Antwort auf diese Frage steht auf der oben verlinkten Seite des PKV Verbands Wolfgang01 .
Alles anzeigenGuten Tag,
gibt es für eine PKV einzuhaltende Fristen zur Bearbeitung/Erstattung dort eingereichter Arztrechnungen ?
Gruss
Wang
Möglicherweise, sogar wahrscheinlich ist die Eingangsfrage des Foristen @wang auch anders gemeint: Es geht um die Fristen, die der Versicherer einzuhalten hat und nicht sein Vertragspartner.
Wenn ja, heißt es dazu im Versicherungsvertragsgesetz (VVG):
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Nach Absatz 2 Satz 1 kann der Versicherungsnehmer nach Ablauf eines Monats etwas auf die Tube drücken, sollte sich vorher aber auch fragen, ob nicht auch er selbst involviert ist, siehe Absatz 2 Satz 2.
Edit: Streiche Möglicherweise und wahrscheinlich
habe zu lange gefackelt
Ah, da könnte was dran sein - sorry. Aber steht ja wie geschrieben auch beim PKV Verband.
Das hat mir geholfen.
Danke !
Gruss
Wang