Rechtsschutzversicherung - was ist im beruflichen Bereich abgedeckt

  • Ich frage mich schon länger was eine Rechtschutzversicherung die auch den beruflichen Bereich abdeckt, v.a. als Ingenieur dort wirklich abdeckt.

    Zum Hintergrund, ich bin angestellt in der Industrie. Ich habe im Moment keine Pflichtenübertragung laufend. Das understanding ist grundsätzlich so, das Fehler/Fehlentscheidungen/Schäden die durch die Tätigkeit einstehen, über den Arbeitgeber abgesichert sind. Ich bin mir jedoch nicht sicher ob das wirklich immer in allen Fällen so ist, oder der Arbeitsgeber nicht auch mal Fälle auf den Arbeitnehmer abwälzen kann. z.B. bei angenommenen fahrlässigem Handeln.


    Eine Rechtsschutzversicherung mit Abdeckung Beruf deckt primär Streitigkeiten wie Lohnansprüche, Kündigungen usw. ab, das ist mir klar. Greif so eine Rechtsschutzversicherung auch bei oben beschriebenen Fällen im zusammenhang mit der Tätigkeit an sich?

  • Was eine Rechtsschutzversicherung abdeckt, hängt davon ab, was versichert wird. Wie wäre es, einfach mal die ARB einer großen Gesellschaft herunter zu laden und die einzelnen Bausteine genauer anzuschauen? Ein Ingenieur müsste das hinbekommen und verstehen, obwohl ....


    Zu der Frage, für welche Schadensereignisse und Schäden der Arbeitnehmer in welchem Umfang haftet, kommt es nicht auf "understanding" an, sondern dazu gibt es klare Rechtsprechung.


    Was soll mit "Pflichtenübertragung" gemeint sein?


    Wenn Arbeitsrechtsschutz versichert wird, sind auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers mit umfasst. Dafür wäre allerdings eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoller. Die deckt nämlich nicht nur die Prozesskosten, sondern vor allem auch den möglichen Schaden.

  • Was eine Rechtsschutzversicherung abdeckt, hängt davon ab, was versichert wird. Wie wäre es, einfach mal die ARB einer großen Gesellschaft herunter zu laden und die einzelnen Bausteine genauer anzuschauen? Ein Ingenieur müsste das hinbekommen und verstehen, obwohl ....


    gehts eigentlich noch? Nach meinem Verständnis ist es i.d.R. nicht abgedeckt, obwohl es eigentlich damit impliziert wird, dass der berufliche Bereich damit abgedeckt sein soll. Wenn ich es abschließend bewerten könnte, hätte ich nicht danach gefragt.


    Was soll mit "Pflichtenübertragung" gemeint sein?


    Empfiehlst mir oben eine ARB auszuwerten, kannst selbst aber nicht eines der ersten 10 Ergebnisse einer Google-Suche nach dem Begriff Pflichtenübertragung durchlesen und verstehen was damit gemeint ist?


    Wenn Arbeitsrechtsschutz versichert wird, sind auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers mit umfasst. Dafür wäre allerdings eine Berufshaftpflichtversicherung sinnvoller. Die deckt nämlich nicht nur die Prozesskosten, sondern vor allem auch den möglichen Schaden.


    Mit Berufshaftplicht habe ich mich befasst. Diese wurden bei meiner Recherche mehrfach nur freiberuflich tätigen empfohlen. Diese sind wohl von der Abdeckung und dem Risiko her auch auf diese Gruppe zugeschnitten und entsprechend hoch sind die Beiträge. Für Angestellte habe ich keine geeigneten Berufshaftplichtversicherungen gefunden.

  • Das Stichwort, das Du suchst, ist „innerbetrieblicher Schadenausgleich“. Lies Dich dazu nochmal weiter ein. Ich glaube (keine Rechtsberatung), deshalb ist das in der Praxis bei „normalen“ Angestellten kein großes Thema.


    https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitnehmerhaftung-und-innerbetrieblicher-schadensausgleich_76_426928.html#:~:text=Haftung%20des%20Arbeitnehmers%20für%20Schäden,betrieblich%20veranlassten%20Tätigkeit%20entstanden%20sind.


    Aus dem verlinkten Artikel: „Haftungsbegrenzung: Obergrenze für die Arbeitnehmerhaftung bei sehr hohen Schäden?

    Eine pauschale Höchstbegrenzung für eine Haftung wird vom Bundesarbeitsgericht (BAG) ganz überwiegend abgelehnt. Allerdings lässt die Rechtsprechung die Arbeitnehmerhaftung zumeist nicht ausufern und nimmt bei sehr hohen Schäden eine Haftungsbegrenzung vor. Häufig orientieren sich die Urteile der Arbeits- und Landesarbeitsgerichte an einem Maßstab von einem Bruttomonatsentgelt bei mittlerer Fahrlässigkeit und drei Bruttomonatsentgelten, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig handelte.“