Einkommensteuerbescheid mit Verspätungszuschlag

  • Liebe Finanztip-Community,


    ich habe einen Steuerbescheid 2021 mit einem Verspätungszuschlag bekommen, weil ich meine Steuererklärung nicht abgegeben habe. Das Problem ist, dass ich nach meinem Kenntnisstand nicht verpflichtet bin, eine abzugeben. Ich musste für 2020 eine Steuererklärung wegen Kurzarbeit abgeben und das habe ich auch gemacht. Es scheint aber, dass das Finanzamt der Meinung ist, dass ich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt habe, was ich aber seit mehr als 5 Jahren nicht mehr getan habe.


    Ich werde Einspruch einlegen und die Steuererklärung einreichen. Spricht etwas dagegen? Muss ich etwas beachten? Haben Sie Tipps für mich?


    Vielen Dank. Ich bin dankbar, wenn mir jemand helfen kann.


    P.S... Außerdem finde ich es absurd, dass die geschätzte Einkommensteuer 2 EUR und der Verspätungszuschlag fast 500 EUR beträgt. ||

  • svenja147

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Wenn Du nicht (mehr) zur Abgabe verpflichtet bist, sollte die Streichung der Strafzahlung kein Problem sein. Rede einfach mit dem Bearbeiter, das sind alles Menschen. Meistens sogar sehr freundliche Menschen.


    Selbst wenn die Erklärung Pflicht sein sollte, klappt es bei schneller Nachreichung der Erklärung idR mit der Streichung des Verspätungszuschlages.

  • Nein, wenn es eine Pflichtveranlagung ist, dann sind die Verspätungszuschläge fällig. Du musst es so hinbiegen, dass keine Abgabepflicht besteht. Ich hoffe, deine Selbständigkeit ist richtig beendet und nicht nur ruhend.

  • Wenn Du nicht (mehr) zur Abgabe verpflichtet bist, sollte die Streichung der Strafzahlung kein Problem sein. Rede einfach mit dem Bearbeiter, das sind alles Menschen. Meistens sogar sehr freundliche Menschen.


    Selbst wenn die Erklärung Pflicht sein sollte, klappt es bei schneller Nachreichung der Erklärung idR mit der Streichung des Verspätungszuschlages.

    Dem ersteren möchte ich deutlich beipflichten.


    Aber ich glaube seit 1-2 Jahren darf/kann ein grundsätzlich berechtigter Verspätungszuschlag nicht mehr erlassen werden!?

  • Um den 152 AO mal für diesen Fall zu konkretisieren:


    Wenn du zur Abgabe verpflichtet bist, dann muss die Erklärung grundsätzlich zum 31.07. das Folgejahres eingereicht werden. Durch Corona hat sich das ganze ein paar Jahre leicht verschoben, jeweils auf den 31.10.22, 30.09.23, 31.08.24.


    Wenn du also die 2021er Erklärung bis zum 31.10.2022 eingereicht hast, dann wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt.


    Gibst du die Erklärung 2021 zwischen dem 01.11.2022 und dem 28.02.2023 ab, dann greift der 152 (1) AO. Der Verspätungszuschlag kann, muss aber nicht festgesetzt werden. Gleichzeitig kann er bei einem echten Grund erlassen werden.


    Gibt du die Erklärung 2021 nach dem 28.02.2023 ab, greift der 152 (2) AO. Der Verspätungszuschlag wird von Amts wegen festsetzt und es gibt eigentlich keinen Ermessensspielraum für einen Erlass mehr.

  • Nachtrag:


    Es gab sogar noch eine weitere Erleichterung in Bezug auf Corona.


    "Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 152
    Abs. 2 AO Sonderregelungen; hier bestimmt sich die Frage, ob ein
    Verspätungszuschlag von Amts wegen festzusetzen ist (Hinweis auf Nr. 4 des
    AEAO zu § 152), nach den folgenden Fristüberschreitungen (vgl. Art. 97 § 36
    Abs. 3 Nr. 5 und 6 EGAO):


    Besteuerungszeitraum maßgebliche Fristüberschreitung
    gem. § 152 Abs. 2
    Nr. 1 AO
    (jeweils)
    gem. § 152 Abs. 2
    Nr. 2 AO
    (jeweils)
    2020 20 Monate 25 Monate
    2021 20 Monate 25 Monate
    2022 19 Monate 24 Monate
    2023 17 Monate 22 Monate
    2024 16 Monate 21 Monate

    Sprich:


    Die 2021er Erklärung hätte bis zum 31.08.2023 eingereicht werden müssen, damit nicht ein Verspätungszuschlag von Amts wegen nach 152 (2) AO festgesetzt wird.

  • Die 2021er Erklärung hätte bis zum 31.08.2023 eingereicht werden müssen, damit nicht ein Verspätungszuschlag von Amts wegen

    nach 152 (2) AO festgesetzt wird

    Das dürfte aber nur gelten, wenn eine Pflicht zur Abgabe existiert. Wenn keine Abgabepflicht vorliegt, dann dürften auch Verspätungszuschläge von Amts wegen hinfällig sein, da es dann keine Rechtsgrundlage mehr für einen solchen Verspätungszuschlag gibt (man kann ja nichts verspätet abgeben, was man nicht abgeben muss).


    Daher sollte der Threadersteller erst einmal mit dem Finanzamt klären, wieso überhaupt eine Abgabepflicht unterstellt wird. Dies geht am besten im persönlichen Gespräch per Telefon oder vor Ort.

    Sollte die Abgabepflicht berechtigt sein, dann muss er halt in den sauren Apfel beißen oder kommt vielleicht mit sehr viel Glück doch noch mit einem blauen Auge davon (auch wenn die AO eigentlich nach deinen Ausführungen keinen Spielraum lässt - Glück kann man manchmal trotzdem haben).

  • "Das dürfte aber nur gelten, wenn eine Pflicht zur Abgabe existiert."


    Das ist exakt der springende Punkt, den ich in meinem ersten Post genannt habe. Darum auch die Frage nach Beendigung oder Ruhen der Selbständigkeit. Ruhen hätte m.E. eine Abgabepflicht zur Folge, eine echte Beendigung nicht.