Krankenversicherung der Rentner - Steuerbescheid

  • Hallo,


    ich befasse mich mit folgendem Fall:



    - Langjährige hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Freiberufler


    - Erfüllung der Kriterien zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gegeben



    Die Krankenkasse verlangt ab Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner wie zuvor als freiwilliger Versicherter auch jährlich den Steuerbescheid.

    Was passiert, wenn der Selbständige in seinem letzten Jahr vor Renteneintritt die Selbständigkeit aufgibt (als Freiberufler stellt sich hier allerdings die Frage nach dem Nachweis; ein Gewerbe kann er ja nicht abmelden), um sich a) sozialversicherungspflichtig anstellen zu lassen oder b) einen Minijob anzunehmen? Muss er dann weiterhin einen Steuerbescheid zur Verfügung stellen?


    Ich würde mich über eine Einschätzung freuen.



    VG


    Karl

  • Ich befasse mich mit folgendem Fall:

    - Langjährige hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Freiberufler

    - Erfüllung der Kriterien zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gegeben

    Bist Du Dir sicher? Damit jemand den Status KVdR erreicht, braucht er eine gesetzliche Rente - und die bekommt der durchschnittliche Freiberufler nicht, weil Freiberufler = Kammer = Versorgungswerk heißt.

    Die Krankenkasse verlangt ab Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner wie zuvor als freiwilliger Versicherter auch jährlich den Steuerbescheid.

    Ist das denn sicher, daß dieser Freiberufler den Status KVdR erreicht hat (siehe oben)?

    Was passiert, wenn der Selbständige in seinem letzten Jahr vor Renteneintritt die Selbständigkeit aufgibt (als Freiberufler stellt sich hier allerdings die Frage nach dem Nachweis; ein Gewerbe kann er ja nicht abmelden), um sich a) sozialversicherungspflichtig anstellen zu lassen oder b) einen Minijob anzunehmen? Muss er dann weiterhin einen Steuerbescheid zur Verfügung stellen?

    Beschreibe bitte mal die reale Situation und ergehe Dich nicht in Was-wäre-wenn-Spekulationen!

  • Falls der besagte Freiberufliche freiwillig in die Rentenversicherung eingezahlt hat und auch nach Erfüllung der Wartezeit eine gesetzliche Rente aus dieser erhält sowie die 9/10 Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen kann, wäre meines Erachtens nach die Voraussetzung für die Aufnahme in die KVdR gegeben.

  • Falls der besagte Freiberufl[er] freiwillig in die Rentenversicherung eingezahlt hat und auch nach Erfüllung der Wartezeit eine gesetzliche Rente aus dieser erhält, sowie die 9/10 Regelung bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen kann, wäre meines Erachtens nach die Voraussetzung für die Aufnahme in die KVdR gegeben.

    Na klar! Aber: Hat er denn?

  • Hallo,

    weil Freiberufler = Kammer = Versorgungswerk heißt.

    Nicht ganz, es gibt Freiberufler, die sind nicht kammerpflichtig, z.B. der Unternehmensberater.


    Um einmal auf die Frage von Karl65 zu kommen, ich denke ja (Achtung Laienmeinung). Die Krankenkasse wird ein berechtigtes Interesse haben, zu wissen, ob nicht doch noch -ggf. nachlaufende – Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Auch der Negativbeweis wäre der Steuerbescheid.


    Gruß Pumphut

  • Da ich auch eine "selbständige Tätigkeit" ausgeübt hatte, seit Anfang 2002 offiziell "Rentner" (mit kleiner Gesetzlichen Rente) bin sowie den Status "KVdR" habe, erlaube ich mir eine Anmerkung aus diesbezüglicher absoluter Laiensicht. Zudem habe ich nur Beitrag Nr. 1 überflogen.


    Ganz generell: Das "Theater" um die Vorlage des jeweils neuesten Ekst-Bescheid seitens der Krankenkasse war - jedenfalls bei mir - teilweise nervig (ständige Nachfragen, Aufforderungen zur Abgabe, Aufforderung zur Schätzung usw. - ganz so, als hätte man als Steuerpflichtiger einen Einfluß auf die Bearbeitungszeiten des Wohnsitz-Finanzamtes ...). Das habe ich damals irgendwann beendet, indem ich einfach immer den aktuellen Höchstbetrag überwiesen habe. Damit hatte sich jedenfalls meine Krankenkasse zufrieden gegeben (mehr geht ja auch nicht an KV-Beitrag) und mich in Sachen Ekst-Bescheide ab da in Ruhe gelassen.


    Aus meinem Umfeld ist mir aber bekannt, daß in den anderen Fällen (Krankenkasse berechnet nach Vorlage des Ekst-Bescheides und damit sozusagen rückwirkend den genauen Betrag) es dann später in der Regel zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommt, das betreffende zurückliegende Beitragsjahr betreffend.


    Ein der Krankenkasse vorgelegter Ekst-Bescheid "für das letzte Jahr" vor "Renteneintritt" (und der in dem Jahr erfolgten "Aufgabe der Selbständigkeit") könnte verbindlich belegen, daß es tatsächlich im letzten dafür relevanten Jahr (danach greift ja der Status KVdR) keine für die KV zu "verbeitragende" Einnahmen mehr aus selbständiger Tätigkeit gab.

    Erfüllung der Kriterien zur Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner gegeben

    Ist das mit dem Status KVdR denn sicher sprich verbindlich geklärt ?


    Voraussetzungen sind m. W. a) eine (wie auch immer in der Höge geartete) gesetzliche Rente und b) eine Versicherung in der GKV (sei es nun als "freiwillig gesetzlich Krankenversicherter" oder als "gesetzlich Pflichtversicherter in der GKV") und zwar während 90% der zweiten Hälfte des Erwerbslebens


    Übrigens: Erzielt Du nach Renteneintritt wieder Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit dürfte, nach meinem Laien-Verständnis, das ganze Procedere - Ekst-Bescheid einreichen, rückwirkende Nachberechnung seitens der Krankenkasse, anschließende Nachzahlung bzw. Erstattung für das betreffende Jahr - wieder aufleben. Trotz dem Status KVdR.



    Dir viel Erfolg bei der Klärung des Falls !

  • Da ich auch eine "selbständige Tätigkeit" ausgeübt hatte, seit Anfang 2002 offiziell "Rentner" (mit kleiner gesetzlicher Rente) bin sowie den Status "KVdR" habe, erlaube ich mir eine Anmerkung

    Hui! Du bist aber schon ziemlich lang Rentner!

  • Die Krankenkasse verlangt ab Beitritt in die Krankenversicherung der Rentner wie zuvor als freiwilliger Versicherter auch jährlich den Steuerbescheid.

    Hallo.


    Ist das gelebte Praxis oder Erwartungshaltung?


    Ich empfehle das Merkblatt zur KVdR zu lesen (Suchmaschine: "DRV R0815") bzw. bei der Krankenkasse konkret nachzufragen.


    Wenn die KVdR "greift" und nicht durch eine vorrangige Versicherung als freiwilliges Mitglied verdrängt wird, benötigt die KK keine Steuerbescheide mehr.

  • Hallo,


    danke für die Beiträge, auch wenn Kollege Weiss völlig falsch liegt und gar nicht meine Frage thematisiert.

    Ich denke mit Referat Janders wird meine Frage beantwortet. Danke.

    VG