Freistellungsauftrag für Zinsen oder Vorabpauschale nutzen?

  • Hallo,


    mich interessiert, ob die mit einem Freistellungsauftrag verrechnete Vorabpauschale beim späteren Verkauf als bereits gezahlte Vorabpauschale berücksichtigt/verrechnet wird? Oder gilt das nur Vorabpauschalen die oberhalb des Freibetrages lagen?


    Sollte letzteres gelten, dann macht es aus meiner Sicht ja eher Sinn den Freistellungsauftrag für ein Tagesgeldkonto zu nutzen, um dort die Kapitalertragssteuer zu verhindern.

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Mich interessiert, ob die mit einem Freistellungsauftrag verrechnete Vorabpauschale beim späteren Verkauf als bereits gezahlte Vorabpauschale berücksichtigt/verrechnet wird? Oder gilt das nur Vorabpauschalen, die oberhalb des Freibetrages lagen?

    Du machst einen typischen Fehler, den viele machen. Du wirfst nämlich die Vorabpauschale (nämlich einen fiktiven Gewinn auf Fonds) mit der Steuer auf die Vorabpauschale durcheinander oder in einen Topf.


    Die jeweilige Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf stets berücksichtigt.


    Ob Du darauf Steuer gezahlt hast, hängt unter anderem von Deinem Freistellungsauftrag ab. Auf welchen Kapitalertrag genau Du Steuer zahlst und welchen Kapitalertrag Du freistellen läßt, ist Dir überlassen, solange der Freibetrag nicht überschritten wird.

  • Der Freistellungsauftrag ist nur interessant wenn du keine Steuererklärung machst oder wenn deine Kapitalerträge unter 1000 Euro im Jahr sind (Alleinstehender). Dann werden nämlich keine Steuern abgezogen bis zu diesem Gewinn. Wenn du mehr als 1000 Euro Gewinne hast oder sowieso eine Steuererklärung abgibst dann kannst du da einfach ankreuzen das die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt wird. Denn wenn dein Gesamtsteuersatz niedriger ist als die Kapitalertragssteuer die du abgeführt hast bekommst du die Differenz zurückerstattet.

    Meiner Meinung nach ist dieser Freistellungsauftrag ein Windei der Politik, die immer wieder betont das Kleinanleger/sparer ja entlastet werden. Aber die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ist eigentlich viel wichtiger...und den Soli bekommst du auch nur über eine Steuererklärung wieder. Der fällst nämlich eigentlich erst ab 90000 Euro oder so an...wird aber gerne einfach einbehalten von Aktiendepots

  • Die Günstigerprüfung bringt dir aber nur einen Vorteil, wenn dein Grenzsteuersatz niedriger als die KESt. liegt, also unter 25 %. Demnach unter ca. 20.000 € zu versteuernden Einkommen, was ja nicht gerade viel ist.

  • Aber die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ist eigentlich viel wichtiger...und den Soli bekommst du auch nur über eine Steuererklärung wieder. Der fällst nämlich eigentlich erst ab 90000 Euro oder so an...wird aber gerne einfach einbehalten von Aktiendepots

    Ja? Wo ist das bitte mit dem Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge ? Die bekomme ich zurück ?

  • Der Freistellungsauftrag ist nur interessant, wenn du keine Steuererklärung machst oder wenn deine Kapitalerträge unter 1000 Euro im Jahr sind (Alleinstehender).

    Das stimmt so nicht.

    Dann werden nämlich keine Steuern abgezogen bis zu diesem Gewinn. Wenn du mehr als 1000 Euro Gewinne hast oder sowieso eine Steuererklärung abgibst dann kannst du da einfach ankreuzen, dass die sogenannte Günstigerprüfung durchgeführt wird. Denn wenn dein Gesamtsteuersatz niedriger ist als die Kapitalertragssteuer, die du abgeführt hast bekommst du die Differenz zurückerstattet.

    Auch das stimmt so nicht.


    Der Freistellungsauftrag bezieht sich auf Kapitalerträge und sonst nichts. Steuererklärungen kann (oder muß) man aus verschiedenen Gründen abgeben.


    Wenn jemand Kapitaleinkünfte unter dem Freibetrag eingenommen hat und dieselben per Freistellungsauftrag freigestellt hat (von denen dadurch also keine Steuer abgezogen worden ist), kann er sich bei seiner Steuererklärung die Anlage KAP (für Kapitaleinkünfte) sparen. Aber wie immer bei der Steuer gilt: Man sollte wissen, was man tut und nicht einfach ungeprüft manchen Foristen folgen.


    Die Günstigerprüfung steht nochmal auf einem ganz anderen Blatt, das führt hier aber zu weit.

    Meiner Meinung nach ist dieser Freistellungsauftrag ein Windei der Politik, die immer wieder betont das Kleinanleger/sparer ja entlastet werden. Aber die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ist eigentlich viel wichtiger ... und den Soli bekommst du auch nur über eine Steuererklärung wieder. Der fällt nämlich eigentlich erst ab 90000 Euro oder so an...wird aber gerne einfach einbehalten von Aktiendepots.

    Das ist so falsch, da kriege ich noch nicht einmal eine Richtigstellung hin. Das kann ich einfach nur durchstreichen.

  • Meiner Meinung nach ist dieser Freistellungsauftrag ein Windei der Politik, die immer wieder betont das Kleinanleger/sparer ja entlastet werden. Aber die Günstigerprüfung in der Steuererklärung ist eigentlich viel wichtiger...und den Soli bekommst du auch nur über eine Steuererklärung wieder. Der fällst nämlich eigentlich erst ab 90000 Euro oder so an...wird aber gerne einfach einbehalten von Aktiendepots

    und Achim Weiss - ich versuche es mal:

    Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Kapitalerträge bis zu 1000 € im Jahr direkt steuerfrei bleiben. Ein Kleinsparer bleibt damit sofort steuerfrei, die Bank führt keine Steuern ab und der Sparer kann über die Zinsen/Dividenden/Erlöse aus Kursgewinnen/... direkt verfügen (anlegen, ausgeben, verschenken, was auch immer).

    Das ist also kein Windei sondern eine konkrete Hilfe für Kleinsparer und m.E. auch für nicht so kleine Sparer.


    Der Soli fällt in der Tat an, wenn auf das Einkommen Einkommensteuer in Höhe von über 19.950 € anfällt. Diese Steuerlast in Einkommen umzurechnen ist schwierig, weil man in der Steuererklärung Abzüge vom Brutto erklären kann, was die Steuerlast senkt und den Soli senkt oder ganz entfallen lässt. Finanztip nennt für 2022 ein Bruttoeinkommen von 75.000 € als Grenze.


    Die Günstigerprüfung sagt aus, dass das Finanzamt mit der Steuererklärung und entsprechendem Antrag (Haken im Formular) prüft, ob der persönliche Grenzsteuersatz über oder unter 25 % (das ist die Höhe der Kapitalertragssteuer) liegt und falls er drunter liegt, werden Kapitalerträge nicht pauschal mit 25 % besteuert sondern mit dem persönlichen Steuersatz.

  • Grenzsteuersatz schrieb ich.

    der Grenzsteuersatz spielt doch überhaupt keine Rolle ausser bei Politikern die Wahlkampf machen. Es Kommt auf den tatsächlichen Steuersatz an. Dafür habe ich ja diesen Link gepostet

    Einkommensteuer-Rechner Online
    Online Einkommensteuer-Rechner für die Jahre 2010-2024 und 2025 zur Ermittlung der Einkommensteuer für den Grundtarif oder Splittingtarif mit außerordentlichen…
    steuerrechner.com.de

    Wenn der Wert unter 25%,ist bekommt man die Differenz zurück.

  • der Grenzsteuersatz spielt doch überhaupt keine Rolle ausser bei Politikern die Wahlkampf machen. Es Kommt auf den tatsächlichen Steuersatz an. Dafür habe ich ja diesen Link gepostet

    Mach dich erst mal schlau bezüglich dem Unterschied von Durchschnittssteuersatz und Grenzsteuersatz, der hier sehr wohl ausschlaggebend ist.


    Politiker im Wahlkampf reden eher mal vom Spitzensteuersatz oder gar von der sogenannten Reichensteuer. Das sind wieder andere Dinge.

  • Man sollte nicht zuviel in ein Posting packen.


    Wenn es um die Regelbesteuerung geht, zahlt man Soli ab einer Einkommensteuer von 19.950 € (2025). Das ist 2025 ab einem Bruttoeinkommen von etwa 89 T€ der Fall. Bei Kapitaleinkünften zahlt man den Soli ab dem 1001. €.


    Gegen den Soli ist schon lang eine Klage beim BVerfG anhängig mit der Begründung, daß Sonderabgaben keine Dauereinrichtung sein dürfen. Ich bin der Auffassung, daß der Staat die Steuersätze erhöhen sollte, wenn er Geld braucht und nicht mit dauerhaften Zuschlägen agieren sollte. Im Extremfall könnte man die Einkommensteuer gänzlich abschaffen oder sie in "Soli" umbenennen und dann bei gleichen finanziellen Verhältnissen Deutschland fälschlich als Niedrigsteuerland darstellen.


    Die Günstigerprüfung ist - wie schon mehrfach beschrieben - kniffliger, als sie allgemein dargestellt wird. Angenommen, ein Privatier lebt nur von Kapitalerträgen und versteuert 55.000 €, so würde ihn das 14.500 € KESt kosten. Bei Normalversteuerung kann er Krankenversicherungsbeiträge von geschätzt 5000 € abziehen, sein zu versteuerndes Einkommen betrüge dann also 50.000 €, die einen Ledigen 10.658 € Steuer bei 36% Grenzsteuersatz kosten. Damit ist er also weit über dem Grenzsteueratz 25% - und die Günstigerprüfung lohnt sich immer noch ziemlich dick.

  • Die Günstigerprüfung ist - wie schon mehrfach beschrieben - kniffliger, als sie allgemein dargestellt wird.

    Ergänzung an mögliche Mitleser, weniger an dich:

    Die Investition in Höhe von 5 € in einer Steuer-Software vom Discounter befreit von solchen Details. Die rechnet das nämlich aus und fragt - wenn die Günsterprüfung günstiger wäre - ob man den Haken nicht doch setzen mag.

  • Die Günstigerprüfung ist - wie schon mehrfach beschrieben - kniffliger, als sie allgemein dargestellt wird

    Wie schon mehrfach dargestellt, ist sie im Normalfall genauso einfach wie sie häufig dargestellt wird. Vergleichen mit dem Grenzsteuersatz und gut ist.


    In Extrembeispielen mag es auch mal davon abweichen.

    Dein Beispiel ist übrigens kein passendes dafür. Der von dir aufgeführte Grenzsteuersatz von 36% bezieht sich auf das Ergebnis inkl. Kapitalerträge und nicht den Ausgangswert ohne diese (=gar kein anderes Einkommen). Schließlich Vergleich man mit dem Grenzsteuersatz ohne Kapitalerträge.


    Es gibt aber keinen Grenzsteuersatz für zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag.

    Bei zvE Ab Höhe des Grundfreibetrags liegt der Grenzsteuersatz bei 14%.

    Das wäre m.E. in dem Fall die richtige Vergleichsgröße.


    Allerdings. Sollten allein die Kapitalerträge zu einem zvE von über 63k führen, liegt man bei einem Durchschnittsteuersatz von ~25%.

    Hier sollte man dann im Detail hinschauen.

  • Wer hier im Forum liest, dürfte mehr an Finanzen interessiert sein als der Durchschnittsmensch. Dazu gehört meines Erachtens eine grobe Peilung für die Steuer. Für die Details gibt es Rechner - beispielsweise die Aldi-Steuersoftware, auf die Du zu Recht abhebst. Eine solche Software ist aber ziemlich länglich. Schnelle Antworten gibt sie nicht.


    Gerade zur Günstigerprüfung bezüglich Kapitaleinkünften (es gibt ja auch noch andere Günstigerprüfungen!) findet man eine Menge Falsches im Netz, und unser Forenwirbelwind lemy hat auch hier im Forum eine Menge nicht ganz Richtiges verbreitet. Also tut Aufklärung not.


    Die Peilung ist: Ein Lediger sollte nicht mehr als 24.000 € zu versteuerndes Einkommen haben, wenn eine Günstigerprüfung Aussicht auf Erfolg haben soll. Das zu versteuernde Einkommen ist den meisten Leuten aber nicht präsent, auf ihrer Lohnabrechnung steht schließlich ihr Bruttoeinkommen. Vom Bruttoeinkommen kann der Werktätige schonmal 1.230 € Werbungskosten abziehen (es sei denn, er weiß, daß er mehr Werbungskosten hat, dann kann er natürlich den höheren Wert abziehen), dann die Arbeitnehmeranteile von Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung (Arbeitslosenversicherung in der Regel nicht!), zusammen etwa 20%. Bis etwa 32.000 € Bruttoeinkommen kann man an eine Günstigerprüfung denken, darüber bringt das nichts.


    Wenn einer schon weiß, daß er 40 T€ brutto hat, keine hohen Werbungskosten, keine Spenden, keine Handwerkerleistungen, dann kann er sich mit Steuerklass I die ganze Steuererklärung sparen.


    Die falsche Entscheidung wäre das für den, der 27 T€ brutto hat und dazu Kapitaleinkünfte über dem Freibetrag. Wenn dieser Steuerbürger der lang nicht upgedateten Seite der niedersächsischen Steuerverwaltung glaubt, die sagt, über 17 T€ lohne sich die Günstigerprüfung nicht, dann verschenkt er Geld.