Liebe Community,
vorab die Fakten: Meine LV wurde ausschließlich in den ersten eineinhalb Jahren als Arbeitgeberversicherung geführt wurde, und seither (April 1992) nachweislich und mit Versicherungsschein als ausschließlich privat geführte Versicherung. Diese wurde jetzt ausgezahlt. Die Einmalzahlung, die ich jetzt erhielt, setzt sich daher aus einem betrieblich finanzierten Anteil (4,4 Prozent) und einem privat finanzierten Anteil (95,6 Prozent) zusammen.
Die Krankenkasse (TK) besteht natürlich für den AG-Anteil auf die Beitragspflichtigkeit - das ist nachvollziehbar.
Allerdings besteht sie auch für den Rest darauf, obgleich sie anerkennt, dass es sich um private Mittel handelt.
Ich habe dagegen Widerspruch eingelegt, der abgelehnt wurde.
Hier der entscheidende Auszug aus der Begründung:
"Bei dem privat finanzierten Teil der Kapitalleistung in Höhe von xxx EUR handelt es sich
nach dem Beschluss des BVerfG zwar nicht um einen Versorgungsbezug, da der Bezug zum
Berufsleben fehlt. Es handelt sich jedoch im Rahmen der freiwilligen Mitgliedschaft [in der TK] um eine beitragspflichtige
Einnahme zum Lebensunterhalt, da dieser Betrag Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
erhöht. Folglich unterliegt grundsätzlich auch der privat finanzierte Teil der Kapitalleistung
als sonstige Einnahme der Beitragspflicht."
Meine Frage: Ist das wirklich rechtens?
Für mich liest sich das so, als ob ich jede Art von Vorsorge-Erspartem insgesamt (also Einzahlung plus darauf erwirtschaftete Zinsen) Krankenkassenbeiträge zahlen muss. Ich verstehe, dass man Gewinne belastet (Auszahlungsbetrag abzgl. Einzahlungsbeträge), aber ich kann nicht nachvollziehen, dass Auszahlungen (aus sozialversicherungspflichtigem Einkommen bezahlte Einzahlungen plus Gewinn) nochmals belastet werden.
Danke für sachdienliche Einschätzungen.
Ich müsste jetzt laut Schreiben der TK in eine nächste Instanz gehen und beim Sozialgericht in Berlin Klage erheben. Das schreckt mich ab, zumal ich schon so über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Es ist für mich eine prinzipielle Frage der Rechtmäßigkeit und natürlich kann es mich in den anstehenden 10 Jahren auch noch "erwischen", wenn ich aus irgendwelchen Gründen unter die BBG rutschen sollte.
Viele Grüße
Bara-in-Berlin