Sonderfall Lebensversicherung +BU

  • Ich warte mal die Höhe der Beiträge ab. Habe das Versicherungsbüro (ist vor Ort) angeschrieben. Dann sehen wir weiter

    Du meinst, wenn die Beiträge gering sind, kann die Versicherung fortgeführt werden, unabhängig davon, ob sie gebraucht wird? :/

    Eigentlich hast Du keine konkretes Problem, sondern wolltest nur mal, dass Dir jemand zuhört?

    Ich finde diesen Thread schon sehr wirr. Ich habe immer noch nicht verstanden, worum es eigentlich geht; welche Versicherungen für eine Person in welcher Lebenslage bestehen und warum, wie die ganzheitliche Situation ist und welche Herausforderung besteht.

  • Du meinst, wenn die Beiträge gering sind, kann die Versicherung fortgeführt werden, unabhängig davon, ob sie gebraucht wird? :/

    Eigentlich hast Du keine konkretes Problem, sondern wolltest nur mal, dass Dir jemand zuhört?

    Ich finde diesen Thread schon sehr wirr. Ich habe immer noch nicht verstanden, worum es eigentlich geht; welche Versicherungen für eine Person in welcher Lebenslage bestehen und warum, wie die ganzheitliche Situation ist und welche Herausforderung besteht.

    Dem kann ich absolut zustimmen.

    Es werden so nebenbei einige Infos gegeben, die Zielrichtung ist eigentlich unklar.

    Man möchte offensichtlich die Anrechnung von Vermögen in den verschiedenen Sozialsystem Systemen vermeiden.

    Wenn die betreffende Person in quasi hilflos im Zustand irgendwo ist, braucht sie sicherlich nicht zur Absicherung von irgendjemand eine Lebensversicherung.

    Natürlich war die Berufsunfähigkeitsversicherung bisher an eine Lebensversicherung gekoppelt.

    Der Sinn ist völlig weggefallen.

  • Ich warte mal die Höhe der Beiträge ab. Habe das Versicherungsbüro (ist vor Ort) angeschrieben. Dann sehen wir weiter

    Welchen Sinn soll das machen? Die LV ist laut Deinem Bild ab dem 01.07.2025 in der Abrufphase (die bis 2035 geht).

    Wenn das also nicht irgendwelche Erbrechtlichen- (oder Steuervermeidungs-) Gründe hat, dann macht es keinen Sinn, das Geld nicht jetzt abzurufen. Die Verzinsung geht nur auf den Sparanteil, wird also niemals bei 3,25% Nettozins liegen.

  • Also, ich habe jetzt Folgendes verstanden:

    Es gibt eine Person R., die seit ca. 20 Jahren berufsunfähig ist. Vermutlich ist R. alleinstehend und hat keine Kinder. Es lebt noch seine Mutter, die aber nicht auf eine Absicherung durch R. angewiesen ist.

    R. hat eine Kapital-LV mit einer BU-Zusatzversicherung. Die BUZ zahlt seit knapp 20 Jahren eine Rente in Höhe von gut 500€ mtl. und endet in Kürze. Daher ist die BUZ nicht weiter zu betrachten.

    Bleibt also die reine KLV. Als Lebensversicherung ist der Vertrag jetzt unsinnig, da keine Hinterbliebenen abzusichern sind. Wenn, dann kann diese Versicherung also nur als Sparvertrag betrachtet werden. Der Rechnungszins beträgt 3,25%, d.h. der Sparvertrag hätte eine Verzinsung von geschätzt 2,5% bis 3%, je nach Kosten.

    Die KLV hat eine Abrufphase vom 1.7.25 bis zum 1.7.35. In dieser Zeit hat also R. jederzeit das Recht, das vorhandene Kapital abzurufen. Wenn er das Kapital nicht abruft, wird ein Beitrag in unbekannter Höhe mtl. fällig und das Kapital wird zum Rechnungszins abzgl. Kosten weiter verzinst.

    Betrachten wir also folgende Möglichkeiten:

    a) Abruf des vorhandenen Kapitals in Höhe von knapp 16.000€ per 1.7.25

    b) Zahlung des Monatsbeitrags für die nächsten 10 Jahre und Abruf des Kapitals in Höhe von ca. 27.000€ per 1.7.35

    c) Beitragsfreistellung ab 1.7.25 und Abruf eines reduzierten Kapitals in Höhe von ca. 21.000€ per 1.7.35 (Betrag geschätzt aus der Verzinsung, ist bei der Versicherung zu erfragen)

    d) Irgend ein Zwischending, z.B. Abruf 2030 mit oder ohne Beitragsbefreiung.

    e) Abruf zum 1.7.25 und Verrentung durch die Versicherung. Das erscheint jedoch eher unattraktiv, da die angebotenen Rentenfaktoren derzeit miserabel sind. Ausnahme: Jede Einmalzahlung würde im Gegensatz zu Rentenzahlungen mit Sozialleistungen verrechnet werden.


    R. hat Jodimaster als Berater und der soll ihm sagen, welche Möglichkeit am sinnvollsten erscheint.

    Dazu sollte Jodimaster auch berücksichtigen, wann welche Leistungen mit Sozialleistungen verrechnet werden und damit quasi verfallen.

    Also ist i.W. zwischen a-c zu entscheiden. Für b) ist die Höhe des Beitrags angefragt, für c) die Höhe der Rückzahlung 2035 bei Beitragsfreistellung.


    Ist das die Aufgabenstellung?

  • Ich ergänze die Lebenssituation:

    Lebend in vollstationärer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Über kurz oder lang kommt hier aber wohl die Überleitung ins Pflegeheim nach SGB XI weil fortschreitende Demenz etc.


    Hier gilt: Schonvermögen 10.000 EUR.

    Jodimaster ist auch gleichzeitig der Bruder.

  • Ich vermute, die Kapitallebensversicherung (die ja schon seit 1993 läuft), soll der Alterssicherung dienen, oder?

    Gibt es im Sozialrecht keine gesonderten Freibeträge für eine bescheidene Atterssicherung neben dem allgemeinen Freibetrag für das Vermögen? Da würde ich evtl. nochmal nachfragen. 16.000 (bzw. 27.000 Euro in 10 Jahren) erscheinen ja durchaus übersichtlich.

  • Stellt man die LV beitragsfrei, existiert sie jedenfalls noch zu dem Zeitpunkt der Pflegeheimunterbringung. Damit kann das Sozialamt deren Auflösung und Verbrauch geltend machen.

    Was das restliche über 10.000€ liegende Vermögen betrifft, auch dieses müsste zunächst für die Heimkosten aufgebraucht werden, bevor ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht.

    Und alles, was diese Person innerhalb von 10 Jahren vor der Antragstellung auf Leistungen des SGB XII an Vermögen verschenkt hat, kann vom Sozialamt nach § 93 SGB XII i.V.m § 528 BGB zurückgefordert werden.

    Zunächst wird jetzt eine Bestattungsvorsorge Treuhandvertrag abgeschlossen.

    Die LV Antwort dauert auch schon wieder satte 4 Wochen

  • Bei der "Hilfe zur Pflege" (Sozialhilfe im Bereich Pflege) gibt es ein Schonvermögen, das nicht angetastet wird, um die Existenzsicherung zu gewährleisten. Dazu gehören Vermögenswerte, die für die Altersvorsorge bestimmt sind, wie beispielsweise Riester-Verträge oder andere staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte. Auch ein selbst bewohntes Haus oder eine Wohnung, angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto und kleinere Barbeträge bis zu 10.000 Euro (20.000 Euro für Ehepaare) sind geschützt.