Firmenwagen bei großer Entfernung zum AG (0.002% Regelung)

  • Guten Tag,

    ich habe ein attraktives Angebot für eine neue Position erhalten. Neben zahlreichen Benefits beinhaltet das Angebot auch einen Firmenwagen zur privaten Nutzung inklusive Tankkarte. Es wurde vereinbart, dass ich lediglich ein- bis dreimal pro Monat im Büro anwesend sein muss, während ich den Rest der Zeit im Homeoffice arbeite.

    In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob die Nutzung des Firmenwagens aus steuerlicher Sicht für mich überhaupt vorteilhaft ist – insbesondere, da ich etwa 150 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt wohne. Nach eingehender Recherche scheint die Anwendung der 0,002%-Regelung möglich zu sein. Unklar ist mir jedoch, wie der Nachweis in der Praxis zu erbringen ist:

    • Benötige ich jeden Monat eine Bestätigung meines Arbeitgebers über die Anzahl der tatsächlichen Fahrten ins Büro?
    • Oder muss ich unterjährig zunächst pauschal mit 0,03% versteuern und kann erst im Rahmen der Steuererklärung auf 0,002% korrigieren?

    Beispielrechnung:

    • Jahresbruttogehalt: 80.000 €
    • Bruttolistenpreis des Fahrzeugs (Hybrid): 50.000 €
    • Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte: 150 km
    • Anzahl Fahrten pro Monat: 3

    Berechnung des geldwerten Vorteils:

    • Privatnutzung: 0,5 % von 50.000 € = 250 €
    • Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte: 0,002 % × 50.000 € × 150 km × 3 = 450 €
    • Gesamt: 700 € monatlich zu versteuern

    Bei einem Bruttogehalt von 8.000 € (Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, keine Kinder) ergibt sich laut Berechnung:

    • Netto mit Firmenwagen: ca. 3.681,15 €
    • Netto ohne Firmenwagen: ca. 4.019,52 €

    Fragen:

    1. Ist diese vereinfachte Beispielrechnung korrekt, oder habe ich etwas übersehen?
    2. Wie lässt sich die 0,002%-Regelung in der Praxis sinnvoll anwenden, um unterjährig möglichst geringe Abzüge zu haben?
  • Wir hatten dieses Thema neulich bereits in extenso. Bitte lies er die damaligen Threads (Die Suchfunktion des Forums hilft beim Finden). Wenn dann noch Fragen offen sind, magst Du in diesem Thread weiterfragen.

  • Wir hatten dieses Thema neulich bereits in extenso. Bitte lies er die damaligen Threads (Die Suchfunktion des Forums hilft beim Finden). Wenn dann noch Fragen offen sind, magst Du in diesem Thread weiterfragen.

    Danke für deine Rückmeldung. Ich habe bereits die Sufu benutzt, finde aber keine passenden Threads. Kannst du mir weiterhelfen?

  • Achim Weiss
    26. Februar 2025 um 15:56

    Ich muss hier noch mindestens drei Wörter schreiben.

    Also klopfe ich mir jetzt selber auf die Schulter, weil ich das innerhalb von 2 Sekunden gefunden habe… 😏

  • Achim Weiss
    26. Februar 2025 um 15:56

    Ich muss hier noch mindestens drei Wörter schreiben.

    Also klopfe ich mir jetzt selber auf die Schulter, weil ich das innerhalb von 2 Sekunden gefunden habe… 😏

    Awesome danke, habs mit 0,002% und Firmenwagen. Bis Februar habe ich nicht geblättert.

  • Canoob : Hier ist der Link zu einem Thread, wo es auch um das gleiche Thema geht, Dienstwagen bei (sehr) weiter Entfernung zwischen Wohnort und Arbeit - vielleicht hilft es.

    Ich selbst habe auch eine Frage zu der Thematik, zu der ich im Internet bislang leider keine eindeutige Antwort gefunden habe. Ich schreibe es mal zusammen und poste es dann etwas später hier.

    • Benötige ich jeden Monat eine Bestätigung meines Arbeitgebers über die Anzahl der tatsächlichen Fahrten ins Büro?
    • Oder muss ich unterjährig zunächst pauschal mit 0,03% versteuern und kann erst im Rahmen der Steuererklärung auf 0,002% korrigieren?

    Fragen:

    1. Ist diese vereinfachte Beispielrechnung korrekt, oder habe ich etwas übersehen?
    2. Wie lässt sich die 0,002%-Regelung in der Praxis sinnvoll anwenden, um unterjährig möglichst geringe Abzüge zu haben?

    Hallo,


    in der Praxis, wirst Du Deinem Arbeitgeber monatlich die Tage melden, welche Du mit dem Dienstwagen vor Ort warst. Damit kann er es dann berechnen.

    Falls Dein Arbeitgeber eine andere Versteuerung wählt, kannst Du das in der Steuererklärung auf die für Dich günstigere Berechnung ändern.

    Deine Berechnung des geldwerten Vorteils erscheint mir richtig.

  • ...
    ... Wenn dann noch Fragen offen sind, magst Du in diesem Thread weiterfragen.

    ...
    Ich selbst habe auch eine Frage zu der Thematik, zu der ich im Internet bislang leider keine eindeutige Antwort gefunden habe. Ich schreibe es mal zusammen und poste es dann etwas später hier.

    Hallo zusammen,

    meine Frage zum Thema ist wie folgt:

    Wenn man als AN sich mit fester monatlicher Nutzungspauschale an den Kosten für das Firmenauto beteiligt, schmälert diese Nutzergebühr dann den gesamten geldwerten Vorteil? Oder schmälert / nullt sie nur den 1%-Anteil des GwV (also den für die Privatnutzung) - und läßt den 0,002%-Anteil (den für die Fahrten zur Arbeitsstätte) völlig unberührt?

    Anders gefragt, welche Berechnung ist richtig, Variante A, B, oder C?

    Spoiler anzeigen

    ... denn, das sind schon spürbar andere Ergebnisse, die sich da errechnen... wenn man die resultierenden GwV auf das alte Brutto draufschlägt um die höhere Steuer- und Soli-Last durch den Dienstwagen zu errechnen, welche ihrerseits dann das Netto im Falle Dienstwagen schmälert ...
    Und ich möchte schon gern die exakte Mehrbelastung im Netto durch einen solchen Firmenwagen errechnen ...


    Daten :

    Dienstwagen (reines E-Auto)
    BLP genau : BLP = 57.090 EUR
    BLP auf volle 100 EUR abgerundet : BLP_rund = 57.000 EUR

    Bemessungsgrundlage für geldwerten Vorteil : Bem.grd = 25% von 57.000 EUR = 14.250 EUR

    Wegstrecke von Wohnung zur Arbeit (einfach) : Strecke = 70 km
    Anzahl monatliche Fahrten zur Arbeit : Tage = 8

    Feste monatl. Nutzungspauschale (AN) : Nutz.geb = 225 EUR
    Normalerweise beiteiligt sich bei uns der AG an der Leasingrate mit einem festen Betrag. Es gibt aber auch sogenannte "Firmenvorzugsvarianten", für die ein fester Betrag vereinbart wurde, den alleine der AN zu tragen hat. So wie hier in diesem Fall.


    Berechnung des monatl. GwV :

    Variante A :
    GwV_1% = 1% x Bem.grd = 1% x 14.250 EUR = 142,50 EUR

    GwV_0,002% = 0,002% x Strecke x Tage x Bem.grd = 0,002% x 70 x 8 x 14.250 EUR = 159,60 EUR

    GwV_gesamt = GwV_1% + GwV_0,002% = 142,50 EUR + 159,60 EUR = 302,10 EUR

    Variante B :
    GwV_1% = 1% x Bem.grd = 1% x 14.250 EUR = 142,50 EUR

    GwV_0,002% = 0,002% x Strecke x Tage x Bem.grd = 0,002% x 70 x 8 x 14.250 EUR = 159,60 EUR

    GwV_gesamt = GwV_1% + GwV_0,002% - Nutz.geb = 142,50 EUR + 159,60 EUR - 225 EUR = 77,10 EUR

    Variante C :
    GwV_1% = 0 EUR ::: weil Nutz.geb >= 1% x Bem.grd
    GwV_1% = 0 EUR ::: weil 225 EUR >= 1% x 14.250 EUR
    GwV_1% = 0 EUR ::: weil 225 EUR >= 142,50 EUR

    GwV_0,002% = 0,002% x Strecke x Tage x Bem.grd = 0,002% x 70 x 8 x 14.250 EUR = 159,60 EUR
    GwV_gesamt = GwV_1% + GwV_0,002% = 0 EUR + 159,60 EUR = 159,60 EUR


    Zusammengefasst :

    BLP_ger = 57.000 EUR
    Nutz.geb = 225 EUR
    GwV = 302,10 EUR (Variante A)
    GwV = 77,10 EUR (Variante B)
    GwV = 159,60 EUR (Variante C)


    Was ist richtig? :/ Vielen Dank.

    PS:
    Ich weiß gerade nicht, wie ich es hätte kompakter darstellen können. Ich hoffe es ist einigermaßen leserlich und verständlich.

  • Diese Fundstelle spricht (nach meiner Lesart) für die Variante C.



    Aber kann das wirklich sein?

    Daß eine durch die 1%-Regelung nicht "aufgebrauchte" Nutzergebühr den weiteren geldwerten Vorteil, aus den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, nicht mindert?

  • Hallo,


    der Nutzungswert ergibt sich aus:

    0,25% von 57.000 EUR pauschal für die Nutzung = 142,50 EUR

    zzgl 0,002% pro Kilometer und Tag auf 57.000 EUR = 1,14 EUR * 70 * 8 = 638,40 EUR

    In Summe also 780,90 EUR.
    Dieser Wert darf nun um das pauschale Nutzungsentgelt von 225 EUR gemindert werden.
    Damit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 555,90 EUR.

  • Hallo,


    der Nutzungswert ergibt sich aus:

    0,25% von 57.000 EUR pauschal für die Nutzung = 142,50 EUR

    zzgl 0,002% pro Kilometer und Tag auf 57.000 EUR = 1,14 EUR * 70 * 8 = 638,40 EUR

    In Summe also 780,90 EUR.
    Dieser Wert darf nun um das pauschale Nutzungsentgelt von 225 EUR gemindert werden.
    Damit ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 555,90 EUR.

    Danke.

    Also Du sagst, die Nutzergebühr (die der AN zahlt) mindert den vollen GwV und nicht nur den 1%-Anteil. Das ist ja schon mal gut. :)

    Aber warum wird bei der Berechnung des 0,002%-Anteils nicht auch die reduzierte Bemessungsgrundlage (14.250 EUR) zugrunde gelegt, sondern der volle BLP (57.000 EUR)? :huh:

  • Hallo,


    die Bemessungsgrundlage ist immer der Bruttolistenpreis.

    Für Elektroautos darf man allerdings an Stelle der 1%, 0,25% ansetzen.


    Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es keinen weiteren steuerlichen Vorteil.

  • Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es keinen weiteren steuerlichen Vorteil.

    Für einen Verbrenner gibt es für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen steuerlichen Nachteil, für ein E-Mobil nicht zu hohen Preises einen Vorteil.

    Dem Verbrenner-Dienstwagenfahrer (Listenpreis des Mobils sind die genannten etwa 60 T€) wird pro km Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 1 € geldwerter Vorteil angerechnet, davon kann er 30 ct (neuerdings ggf. 38 ct) bei der Steuer absetzen, bleibt ein geldwerter Vorteil von 62 oder 70 ct/km, den er versteuern muß.

    Bei einem passenden E-Mobil versteuert der Dienstwagenfahrer pro km Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur 25 ct, kann aber 30 ct oder 38 ct/km absetzen. Dickes Geschäft für den E-Mobilisten.

    Oder?

  • Ich kann leider nicht mehr folgen ... finde die Thematik echt schwierig.

    Hatte echt gehofft, daß mein oben in #14 verlinktes Video mit dem schönen Beispiel (auch wenn dort die Wegstrecke nicht nach der 0,002%-Methode, sondern pauschal nach der 0,03%-Methode errechnet wird) stimmt. Das tut es wohl nicht, wenn ich Euch richtig verstehe?

    Im Video werden die 0,03% ganz klar auf den auf 25% reduzierten BLP angewendet.

  • Danke Hoffe und Achim Weiss

    Ihr habt Recht, auch die Fahrtstrecke wird nur mit einem Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Das hatte ich bis jetzt nicht realisiert bzw. will es eigentlich immer noch nicht glauben :)

    Achim Weiss Hat übrigens darauf hingewiesen, dass Du die Fahrten zur Arbeitsstätte von der Steuer absetzen kannst. Hier hat man 30 Cent bzw. ab Kilometer 21 38 Cent pro Kilometer, welche Dir erstattet werden.

    Damit ist es tatsächlich Variante B aus dem Eingangspost.


    Und ich habe wieder etwas gelernt.:thumbup:

  • Achim Weiss Hat übrigens darauf hingewiesen, dass Du die Fahrten zur Arbeitsstätte von der Steuer absetzen kannst. Hier hat man 30 Cent bzw. ab Kilometer 21 38 Cent pro Kilometer, welche Dir erstattet werden.

    Es ist eine ziemlich gängige Fehlauffassung, daß man Beträge, die man von der Steuer absetzen kann, vom Finanzamt erstattet bekäme.

    Das stimmt so nicht.

    Wenn man etwas von der Steuer absetzen kann, mindert dieser Betrag das zu versteuernde Einkommen, man zahlt also auf den Absetzbetrag keine Steuer (bzw. bekommt die Steuer auf den Absetzbetrag erstattet).

    Man zahlt in Deutschland im Maximum knapp unter 50% Steuer (Grenzsteuersatz zählt, nicht der persönliche Durchschnittssteuersatz), also bekommt man im besten Fall die Hälfte des Absetzbetrags vom Finanzamt erstattet (bzw. nicht berechnet), meistens ist es aber weniger.

    Dienstwagen sind typischerweise Protzkarossen. Für die deutsche Autoindustrie ist das enorm wichtig, kaum jemand kauft eine solche Protzkarosse privat neu. Bekommt ein höherer Angestellter eine solche Karosse mit z.B. 60 T€ Listenpreis vom Arbeitgeber gestellt, so gilt diese erst einmal wie 600 € im Monat zusätzliches Einkommen.

    Dazu - und jetzt wird es absurd - versteuert der Angestellte pro km Entfernung zum Arbeitsplatz etwa 1,20 € als Einkommen, damit er 30 oder 38 ct pro km als Kosten von der Steuer absetzen kann.

    Er zahlt also (um bei obigem Überschlag zu bleiben) pro Entfernungs-km 60 ct Steuer und bekommt bestenfalls 19 ct vom Finanzamt zurück, zahlt also pro Entfernungs-km 41 ct.

    Das obige gilt für Verbrenner. Bei E-Mobilen mit ihrem geringeren Anrechnungssatz sieht die Rechnung besser aus. Hybride sind mit einem Anrechnungssatz von 0,5% ein Zwischending, eben drum sind sie als Dienstfahrzeuge so beliebt: Sie werden per Tankkarte auf Kosten des Arbeitgebers betankt und als Verbrenner gefahren, gelten aber dennoch als Halb-E-Mobile. Ein Gutteil der Dienstfahrzeuge wird nach Ablauf der Leasingzeit mit originalverpacktem Ladekabel zurückgegeben.

    Vielen Leuten ist es enorm wichtig, etwas zum Absetzen zu haben in der (siehe oben) falschen Überzeugung, daß das Finanzamt diese Dinge bezahlen würde. Finanziell sinnvoll ist es aber, Werbungskosten zu sparen, auch wenn man dann weniger abzusetzen hat, weil man als Arbeitnehmer Arbeitsmittel, die man selbst bezahlt, selbst bei steuerlicher Absetzbarkeit großteils aus eigener Tasche berappt.