Vorabpauschale thesaurierende ETF nach Schenkung

  • Guten Tag Zusammen.

    Leider konnte ich die Tage auf meine folgende Frage keine Antwort finden. Vielleicht kann mir jemand von euch/Ihnen eine Erklärung geben:

    Auf thesaurierende ETFs fällt seit 2019 eine Vorabpauschale an.
    (https://www.finanztip.de/indexfonds-etf…vorabpauschale/)
    Die Vorabpauschale von dem Verrechnungskonto des Depots abgezogen. Der Betrag wird aber für einen späteren Verkauf (Abgeltungssteuer) als Verlust "gespeichert", sodass dann weniger Steuern gezahlt werden müssen. Die Steuern wurden ja schon vorher gezahlt.
    Was passiert, wenn die ETFs vor dem Verkauf in ein anderes Depot, z.B. durch Schenkung, übertragen wurden? Bleibt der Verlust im ersten Depot gespeichert oder wird er mit übertragen? Auf dem ersten Verrechnungskonto ist die Vorabpauschale schon abgebucht. Sehe ich es richtig, dass der Verlust-Wert mitübertragen wird? Falls ja, kann man den bei der Bank des neuen Depots erfragen?

    Schöne Grüße

  • Kater.Ka 21. Juli 2025 um 05:30

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo,

    anbei ein Thread vom letzten Jahr zu diesem Thema.

    mGrau
    13. Februar 2024 um 16:27


    Viele Grüße

  • Auf thesaurierende ETFs fällt seit 2019 eine Vorabpauschale an.
    (https://www.finanztip.de/indexfonds-etf…vorabpauschale/)
    Die Vorabpauschale von dem Verrechnungskonto des Depots abgezogen. Der Betrag wird aber für einen späteren Verkauf (Abgeltungssteuer) als Verlust "gespeichert", sodass dann weniger Steuern gezahlt werden müssen. Die Steuern wurden ja schon vorher gezahlt.
    Was passiert, wenn die ETFs vor dem Verkauf in ein anderes Depot, z.B. durch Schenkung, übertragen wurden? Bleibt der Verlust im ersten Depot gespeichert oder wird er mit übertragen? Auf dem ersten Verrechnungskonto ist die Vorabpauschale schon abgebucht. Sehe ich es richtig, dass der Verlust-Wert mitübertragen wird? Falls ja, kann man den bei der Bank des neuen Depots erfragen?

    Bei einem Wertpapierübertrag muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Übertrag um eine Schenkung oder Erbe handelt oder ob es sich um einen "normalen" Übertrag mit Gläubigerwechsel handelt.

    Bei einer Schenkung oder einem Erbe werden die Anschaffungskosten (Einstandswerte) der Wertpapiere auf den Beschenkten übertragen. Dies bedeutet, dass der Beschenkte bei einem späteren Verkauf die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten versteuern muss. Hier werden auch die angefallenen Vorabpauschalen berücksichtigt.

    Handelt es sich nicht um eine Erbschaft oder Schenkung, dann wird der Übertrag steuerrechtlich wie ein Verkauf behandelt. Im Falle von hieraus resultierenden Veräußerungsgewinnen wird die abgebende Bank abzuführende Steuern belasten und Veräußerungsverluste im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigen.

  • Auf thesaurierende ETFs fällt seit 2019 eine Vorabpauschale an.
    Die Vorabpauschale [wird] von dem Verrechnungskonto des Depots abgezogen. Der Betrag wird aber für einen späteren Verkauf (Abgeltungssteuer) als Verlust "gespeichert", sodass dann weniger Steuern gezahlt werden müssen. Die Steuern wurden ja schon vorher gezahlt.

    Nein.

    Die Vorabpauschale ist ja auch kein Verlust, sondern im Gegenteil ein Gewinn.

    Was passiert, wenn die ETFs vor dem Verkauf in ein anderes Depot, z.B. durch Schenkung, übertragen wurden?

    Dann gehen die Anschaffungsdaten und der bereits vorversteuerte Wert mit.

    Die Vorabpauschalen sind am leichtesten nachvollziehbar, wenn man sie zum Anschaffungspreis addiert. Sinngemäß genau so machen die Banken das auch.

  • Vielen Dank für die Antworten! Wirklich super!

    RNowotny , danke für den Hinweis.

    hans2204 , Achim Weiss , danke für die Erklärungen.

    Dies bedeutet, dass der Beschenkte bei einem späteren Verkauf die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den ursprünglichen Anschaffungskosten versteuern muss. Hier werden auch die angefallenen Vorabpauschalen berücksichtigt.

    Vielen Dank für die Verdeutlichung. Die genaue Berücksichtigung interessierte mich, d.h. wo ich das in Unterlagen finden kann.

    Die Vorabpauschalen sind am leichtesten nachvollziehbar, wenn man sie zum Anschaffungspreis addiert. Sinngemäß genau so machen die Banken das auch.

    Zuerst konnte ich nicht genau folgen. Mit einer neuen Information der Bank ist es nun aber verständlich:
    Die Versteuerung wird so sichtbar, dass die übertragenen Anteile einen höheren Anschaffungswert besitzen. Das werde ich mal mit den Anschaffungskosten abgleichen.
    (Beim Verkauf wird dann weniger Gewinn versteuert.)

    Viele Grüße

  • Die Vorabpauschale scheint auf den ersten Blick einfach, schaut man näher hin, erkennt man, daß sie ein Bürokratiemonster ist. Die folgende Darstellung ist bewußt vereinfacht, damit das Prinzip deutlich wird.

    Kauft man eine Aktie (z.B. für 100 €), hält die dann 5 Jahre und verkauft sie für 150 €, dann hat man damit 50 € Gewinn gemacht. Man zahlt beim Verkauf dann also auf 50 € Gewinn Abgeltungsteuer. Wenn die Aktie zwischendurch Dividende ausschüttet, zahlt man jeweils auf die Dividende Abgeltungsteuer.

    Viele ETFs schütten aber nichts aus. Kauft man einen thesaurierenden ETF für 100 €, hält ihn 5 Jahre und verkauft ihn dann für 150 €, so macht man 50 € Gewinn und zahlt beim Verkauf auf diesen Gewinn Abgeltungsteuer. Das ist also wie oben.

    Das hat dem Gesetzgeber nicht gefallen, der wollte auch zwischendrin noch Steuer haben. Also hat er sich ein Verfahren ausgedacht, mit dem er von den Buchgewinnen, also Gewinnen, die sich der Anleger noch nicht hat auszahlen lassen, zwischendurch Steuer zahlen läßt. Er sagt: Hätte der Anleger keinen thesaurierenden ETF gekauft, sondern ein Zinspapier, das 2% bringt, so müßte der Anleger von dieser Anlage ja auch Steuer zahlen. Also soll er nun vorab, also vor dem Verkauf des Papieres, vor der Realisierung des Gewinns, schonmal pro Jahr soviel Steuer zahlen, als hätte er 2% Gewinn gemacht. Den genauen Prozentsatz setzt der Staat jedes Jahr im voraus fest.

    Wenn das vier Jahre so geht, hat der Anleger schon 4 * 2% also 8% Gewinn versteuert. Verkauft er das Papier nach 5 Jahren nun tatsächlich, muß das berücksichtigt werden, sonst versteuert der Anleger den Gewinn ja doppelt. Den Gewinn rechnet man nun nicht folgendermaßen aus:

    Verkaufskurs - Kaufkurs = Gewinn

    sondern so:

    Verkaufskurs - Kaufkurs - Summe der Vorabpauschalen = Gewinn

    Es ist also so, als ob der Anleger zu Beginn einen Ankaufspreis von 100 € für das Papier hatte, nach einem Jahr 102, nach zwei Jahren 104, nach drei Jahren 106, nach 4 Jahren 108. Das fünfte Jahr brauchen wir nicht zu beachten, an seinem Ende wird das Papier ja tatsächlich verkauft.

    Mir ist es immer am leichtesten gefallen, die Vorabpauschalen dem Ankaufspreis hinzuzurechnen, den Gewinn von diesem Geschäft also so auszurechnen:

    Verkaufskurs 150 € - modifizierter Kaufkurs (100€+8€) = 42 € noch zu versteuernder Gewinn

    Das Rechenverfahren funktioniert übrigens auch anders herum. Eine Firma kann eine Dividende zahlen aus ihrem Gewinn (Das ist der absolut häufigste Fall), aber auch aus ihrem Kapital (Das ist selten!). In den letzten Jahren haben etwa die DTAG und die Deutsche Post das so getan.

    Eine solche Dividende wird dem Anleger dann steuerfrei ausgezahlt, ist ja klar, ist kein Gewinn, sondern Rückzahlung des Kapitals. Das ändert aber den Anschaffungspreis des Papiers. In diesem Fall wird die Dividende dann aber nicht zum Anschaffungspreis hinzugezählt, sondern abgezogen, senkt also den Kaufkurs. Hat die AG in der Haltezeit der Aktie dreimal je 3 € Dividende gezahlt, hat der Anleger die Aktie zum Kurs von 100 € gekauft und zum Kurs von 150 € verkauft, so rechnet sich der zu versteuernde Gewinn folgendermaßen aus:

    Verkaufskurs (150 €) - Kaufkurs (100 €) + 3 * 3 € = 59 € zu versteuernder Gewinn

    Mit passenden Klammern kann man auch schreiben:

    150 € - (100 € - 3 * 3 €) = 150 € - 91 € = 59 €

    Etwas Negatives abzuziehen ist ja wie etwas Positives addieren.

    So versteuert der Anleger die Dividende durch die kalte Küche doch noch, allerdings später.

    :)

    PS: Vereinfachte Rechnung! Es soll beispielsweise auch Aktiengeschäfte geben, die in einem Verlust enden. Das freut die Foristen, denn dann müssen sie mangels Gewinn auch keine hohen Steuern darauf zahlen. Ich habe aber noch etliche andere Dinge vereinfacht. Wenn man alle Möglichkeiten berücksichtigt, sprengt das hier den Rahmen.

    :)

  • Die Berechnung wird ja nur einmal programmiert u d läuft dann vollautomatisch. Der zu berücksichtigende Prozentsatz für den Kapitalertrag für das Jahr 2025 liegt bei effektiven 1,24%. Das ist doch alles jammern auf extrem hohem Niveau. Das Einzige, was ich persönlich nicht gut finde, ist die fehlende Transparenz der Berechnung auf Bankseite. Ehrlicherweise kann ich die Banken aber verstehen, dass sie das nicht machen, weil ein Großteil das eh nicht hin bekommt und man sich mit unrechtmäßigen Beschwerden rumplagen muss.

  • Mir geht es nicht ums Jammern, sondern ich wollte mit meinem Beitrag nochmal probieren, die Grundlage der Vorabpauschale zu verdeutlichen.

    Papier für 100 gekauft, für 150 verkauft, 50 € Gewinn gemacht, Abgeltungsteuer auf 50 €.

    Papier für 100 gekauft, 2024 2 € Vorabpauschale versteuert, 2025 2 € Vorabpauschale versteuert. Also muß ich später bei der Gewinnberechnung nicht von 100 € Kaufkurs ausgehen, sondern von 100 + 2 + 2, also von 104 €. Später mal für 150 verkauft, unversteuerter Gewinn also nur noch 150 - 104 = 46 €. 2 + 2 = 4 € habe ich ja schon versteuert.

    Mir fällt das Verständnis so leichter, vielleicht (hoffentlich!) dem einen oder anderen Leser auch.

    Ja, die Zahlen stimmen nicht, die echten Zahlen sind krumm. Geschenkt. :)

  • Noch ein wichtiger Hinweis:

    Die Versteuerung der Vorabpauschale ist immer von der Bank zu erledigen.

    Lilith aus der Yogagruppe hat mich das heute gefragt, weil sie einen thesaurierenden ETF hat und den 1000-Euro-Freibetrag ohnehin nie ausschöpft.

    Sie machte sich Sorgen, weil der 10 jährige Sohn auch thesaurierende ETF hat und befürchtete, dass der Sohn dann irgendwann den vollen Gewinn versteuern muss und gar keine Vorabpauschale über den Freibetrag berücksichtigt wird.