Pensionshöhe bei Beamten in Verbindung mit Altersteilzeit

  • Folgender theoretischer Fall: Hessischer Kommunalbeamter im gehobenen Dienst (A12, Endstufe 08). Er ist 61 Jahre alt und hat bereits 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten absolviert, da bereits mit 16 Jahren in die Beamtenlaufbahn eingestiegen und immer zu 100% durchgearbeitet. Nach geltendem Recht kann er mit 65 Jahren ohne Abzüge in Pension gehen und würde dann 71,75 % der letzten Besoldungsstufe (hier: A12) als als Brutto-Pension erhalten. Soweit (hoffentlich) alles richtig!?

    Nun zur Frage: Wenn dieser Beamte sich nun entscheiden würde, bis zur Pensionierung nur noch zu 75% Teilzeit zu arbeiten, hätte das Auswirkungen auf die Höhe der Pension?

    Nach meinem Verständnis nein, denn für den Höchstsatz von 71,75 % sind 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu erbringen, danach ist eine Steigerung der Pension nicht mehr möglich. Dieser Sachverhalt ist ja schon seit langem erfüllt. Auch die 45 Jahre für besonders langjährige Versicherte, die eine Pensionierung bereits mit 65 erlauben sind erfüllt.

    Soll heißen, aktuell würde sich sein Gehalt auf nur noch 75 % reduzieren, analog zur Arbeitszeitreduzierung. Aber nach Eintritt in den Ruhestand würde die Pension auf Basis 100% der letzten Besoldungsstufe berechnet werden. Also so, als hätte er nicht Teilzeit gearbeitet.

    Richtig oder falsch?

  • Richtig. Da ist alles richtig beschrieben.
    Richtig gut ist es, wenn sich die Beamt:in zur absoluten Absicherung bei der HBS erkundigen würde. Hessische Bezügestelle heißt das.
    Eventl. auch Regelungen zur angedachten Aktiv-Pension im Hintergrund behalten.

  • Wichtig ist halt, dass zumindest 40 Jahre in Vollzeit zusammenkommen, dann ja. In Baden-Württemberg ist das aber so, dass hier beim Beamten erst ab dem 17. Lebensjahr gezählt werden, ich denke in Hessen auch.

    Die Höhe der Pension errechnet sich an der letzten Besoldungstufe (egal ob Teilzeit oder nicht), aber eben in erster Linie an der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (ruhegehaltfähige Dienstzeit (Jahre) x 1,79375 % = Ruhegehaltsatz (%) höchstens jedoch 71,75 %).

    Tomarcy von einer Aktiv-Pension habe ich noch nichts gehört, kann ich mir auch kaum vorstellen, dass das mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, dass der Dienstherr für Pesnion und parralell noch für eine fette Besoldung sorgt, halte ich für ausgeschlossen und wiedersinnig, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Aktiv-Rente da so 1:1 umgesetzt wird. Außerdem, Achtung Beamtenwitz - der Beamte war schon während dem Dienst nicht aktiv ;)

  • Schau vielleicht einmal in das LBeamtVG HE. Beim Bund und in Niedersachsen ist es nicht erforderlich, es werden immer die vollen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu Grunde gelegt: 5 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG bzw für den Bund 5 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG.


    Teilzeit hat nur einen Einfluss auf die Ansammlung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit.