Folgender theoretischer Fall: Hessischer Kommunalbeamter im gehobenen Dienst (A12, Endstufe 08). Er ist 61 Jahre alt und hat bereits 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten absolviert, da bereits mit 16 Jahren in die Beamtenlaufbahn eingestiegen und immer zu 100% durchgearbeitet. Nach geltendem Recht kann er mit 65 Jahren ohne Abzüge in Pension gehen und würde dann 71,75 % der letzten Besoldungsstufe (hier: A12) als als Brutto-Pension erhalten. Soweit (hoffentlich) alles richtig!?
Nun zur Frage: Wenn dieser Beamte sich nun entscheiden würde, bis zur Pensionierung nur noch zu 75% Teilzeit zu arbeiten, hätte das Auswirkungen auf die Höhe der Pension?
Nach meinem Verständnis nein, denn für den Höchstsatz von 71,75 % sind 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu erbringen, danach ist eine Steigerung der Pension nicht mehr möglich. Dieser Sachverhalt ist ja schon seit langem erfüllt. Auch die 45 Jahre für besonders langjährige Versicherte, die eine Pensionierung bereits mit 65 erlauben sind erfüllt.
Soll heißen, aktuell würde sich sein Gehalt auf nur noch 75 % reduzieren, analog zur Arbeitszeitreduzierung. Aber nach Eintritt in den Ruhestand würde die Pension auf Basis 100% der letzten Besoldungsstufe berechnet werden. Also so, als hätte er nicht Teilzeit gearbeitet.
Richtig oder falsch?