Direktversicherung (Altvertrag) und Einmalauszahlung

  • Hallo Forum,

    ich plane eine Direktversicherung (Altvertrag) als Einmalzahlung auszahlen zu lassen.

    Im folgenden habe ich mein Anliegen in 3 Teile strukturiert: Eckdaten, Problem, Frage.

    Teil 1: Eckdaten

    - Beiträge (jährlich max. 1752 €, genau diesen Betrag habe ich eingezahlt jährlich) wurden nach §40b EStG a.F. pauschal versteuert (20% Pauschalsteuer)
    - Ich habe keine Förderung nach §3 Nr.63 EStG genutzt
    - Auszahlung erfolgt ab dem 60. Lebensjahr (ich bin 60)
    - Beiträge zur GKV / PV scheinen für mich nicht anzufallen, da ich in der PKV bin
    - die Mindestlaufzeit von 12 Jahre ist erfüllt
    - Kapitalauszahlung per Einmalbetrag sind steuerfrei
    - ich bin als (neuer) Vorruheständler allerdings noch formal Angestellter meiner Firma

    Teil 2: Problem

    Mein Arbeitgeber hat an die Versicherung, die die DV verwaltet, meinen Wunsch nach Einmalzahlung der DV weitergeleitet.

    Die Versicherung hat mir nun ein Schreiben für eine "Kündigungsbestätigung" (nicht "Auszahlungsbestätigung"), die ich gegenzeichnen soll, mir zugeschickt. Dieses Schreiben hat folgenden Passus:

    "Für die Beiträge zu Ihrer Direktversicherung wurden nur eine pauschale Lohnsteuer erhoben.
    Ihre Kündigung der Verischerung steht nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der versicherten Person.
    Dieser Sachverhalt kann vom zuständigen Finanzamt so gewertet werde, dass die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung der Lohnsteuer nachträglich entfällt und eine Nachversteuerung vorgenommen werden muss."

    Teil 3: Frage

    Heißt das nun, dass die Gefahr besteht, dass ich doch Steuern zahlen muss auf den Auszahlungsbetrag bzw. die vorgenommene Pauschalversteuerung zurückgenommen werden muss, ich also nachversteuern muss?

    Vielleicht hatte jemand schon mal diesen Fall und kann mir zu der Abwicklung meines Vorhabens ein paar Infos zukommen lassen.

    Danke für jede Hilfe!

  • Kater.Ka 4. Dezember 2025 um 17:41

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ich plane, eine Direktversicherung (Altvertrag) als Einmalzahlung auszahlen zu lassen

    ... habe mir daher die Versicherungsbedingungen des Vertrages hergekramt, sie durchgelesen und auch verstanden.

    Ach so! Dazu bist Du leider noch nicht gekommen! Tja. Dann könntest Du das ja mal nachholen.

    Was steht in den Versicherungsbedingungen denn über den Beginn der Leistungsphase (bzw. den Zeitpunkt, zu dem Du eine Einmalzahlung beantragen mußt)?

    - ich bin als (neuer) Vorruheständler allerdings noch formal Angestellter meiner Firma

    Dann dürfte die Versicherung noch weiterlaufen.

    Mein Arbeitgeber hat an die Versicherung, die die DV verwaltet, meinen Wunsch nach Einmalzahlung der DV weitergeleitet.

    Die Versicherung hat mir nun ein Schreiben für eine "Kündigungsbestätigung" (nicht "Auszahlungsbestätigung"), die ich gegenzeichnen soll, mir zugeschickt.

    Das deutet darauf hin, daß die Versicherung den regulären Auszahlungszeitpunkt offensichtlich noch nicht gekommen sieht.

    Was steht denn dazu in Deinem Vertrag?

    "Für die Beiträge zu Ihrer Direktversicherung wurden nur eine pauschale Lohnsteuer erhoben. Ihre Kündigung der Versicherung steht nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der versicherten Person.

    Das stimmt, denn formal besteht Dein Anstellungsverhältnis ja weiter.

    Dieser Sachverhalt kann vom zuständigen Finanzamt so gewertet werde, dass die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung der Lohnsteuer nachträglich entfällt und eine Nachversteuerung vorgenommen werden muss."

    Heißt das nun, dass die Gefahr besteht, dass ich doch Steuern zahlen muss auf den Auszahlungsbetrag bzw. die vorgenommene Pauschalversteuerung zurückgenommen werden muss, ich also nachversteuern muss?

    Ich würde das sogar deutlicher formulieren: Die Versicherung weist Dich darauf hin, daß Du bei der Kündigung der Versicherung vor Beginn Deines Ruhestandes (also dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses) die Versicherung nachversteuern mußt.

    Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen, ob ich das wollte. Ich wollte das vermutlich nicht.

  • Also ich muss zugeben, ich teste gerade meine Jura KI (von Beck-Online) mit allen möglichen rechtlichen Fragestellungen .... und habe dabei zwar ein juristisches Verständnis, aber gehe nicht jedes mal in die Tiefe der Literatur und Kommentare oder habe dabei eine wahnsinns Erfahrung oder Expertise.

    In Deinem Fall besteht das Risiko einer Nachversteuerung, wenn die Auszahlung der Direktversicherung als Einmalbetrag während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt und kein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.

    Habe nur einen Kommentar dazu quer gelesen, der dass zu bestätigen scheint Blomeyer/Rolfs/Otto/Menzel, 8. Aufl. 2022, C. Rn. 316, 317

  • Auszahlung erfolgt ab dem 60. Lebensjahr (ich bin 60)

    Ist es vielleicht so, dass der Vertrag bis zu deinem 65. Lebensjahr läuft, jedoch ab 60 die Abrufphase beginnt? In diesem Fall wird der Vertrag beendet, wenn das Kapital komplett abgerufen wird. Ob dies steuerliche Implikationen hat, dürfte dir nur ein Steuerberater oder das Finanzamt valide beantworten können.

    Allerdings bieten manche Verträge auch die Möglichkeit, nur Teilbeträge abzurufen und den Vertrag weiterlaufen zu lassen. Ob das in deinem Fall so ist, solltest du prüfen. Das wäre dann ggf. eine Möglichkeit, eine Nachbesteuerung zu vermeiden.

    Eine weitere Variante wäre, den Vertrag bis zum Ende bzw. bis zur Beendigung deines Arbeitsverhältnisses weiter laufen zu lassen. Dem Abschlusszeitpunkt entsprechend durch die Garantieverzinsung bei 3,x% liegen. Abzüglich der Bearbeitungsgebühren dürften das effektiv um die 3% sein. Da die Erträge steuerfrei sind, entspricht das einer Nettoverzinsung von 4%, die ein entsprechendes Festgeld bringen müsste (vorausgesetzt, dein Freibetrag ist bereits ausgeschöpft). Zusätzlich hast du noch einen kleinen Steuervorteil durch die Pauschalbesteuerung der weiterlaufenden Beiträge. Solltest du die gesamte Versicherungssumme jetzt nicht benötigen. wäre das eine risikoarme, sehr gut verzinste Anlage.

  • Die Sache mit dem Nachsehen in dem DV-Versicherungsvertrag ist bei mir ad hoc nicht so einfach möglich wie hier von einem User vorgeschlagen wird. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass die betreuende Versicherungsgesellschaft im Jahr 2014 von meinem Arbeitgeber gewechselt wurde.

    Informationen der Versicherungsbedingungen liegen mir nur von der ursprünglichen Versicherungsgesellschaft vor. Alle nachfolgend Informationen durch die neue Versicherungsgesellschaft sind im Wesentlichen "Kontoauszüge", aber keine Vertragsbedingungen.
    Aber selbst die alten Informationen verweisen für den Ablauffall nur auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen, also auf diejenigen der alten Versicherungsgesellschaft, die sind aber leider nicht Bestandteil meiner Unterlagen. Ungünstige Situation insgesamt.

    Was ich sehe (im "alten" Versicherungsvertrag) ist, dass der Abruftermin "60" und der Ablauftermin "65" ist.

    Gehe ich davon aus, dass dieser alte Vertrag von der neuen Gesellschaft unverändert weitergeführt wird, dann wäre der DV-Ablauf erst mit meinem 65. Lebensjahr erreicht.
    Allerdings werde ich mit 65 immer noch formal Angestellter meiner Firma sein. Wie allgemein bekannt wurde in Jahr 2012 das Renteneintrittsalter gestaffelt geändert. Für mich persönlich bedeutet das, dass mein regulärer Renteneintritt mit vollendetem 67. Lebensjahre erst erfolgen kann. Vermutlich ist dies aber weniger relevant für meinen Fall, aber trotzdem nicht abschließend geklärt.

    Welche Fragen / Optionen gibt es aus meiner Sicht?

    1. Ich kann bei meinem (formalen) Arbeitgeber nachfrage, ob er mir die aktuell gültigen Vertragsunterlagen, d.h. die DV-Unterlagen der neuen Gesellschaft, ungekürzt zukommen lässt. Das dauert eine sehr lange Zeit (so meine Erfahrung bzgl. HR-Anfragen aus der Vergangenheit). Aber wenn das die einzige Möglichkeit sein sollte, dann muss ich das so machen.
    2. Ich kann den Vertrag weiterlaufen lassen und ihn (abstrakt) als "Festgeldkonto" betrachten. Die Frage bleibt aber auch hier: Wann ist der Ablauftermin nun für mich persönlich? Ist es 65 (wie im ursprünglichen Vertrag) oder 67 (wie bei der allgemeinen Regelung)? Meine Vermutung (nicht Wissen!) ist, dass der ursprüngliche Vertrag hier greift.

    Danke für weitere hilfreiche Informationen und Vorschläge!

  • Das hört sich für mich etwas verwirrend an. Du hast seinerzeit über deinen Arbeitgeber eine Direktversicherung bei Versicherung A abgeschlossen mit einer Laufzeit bis zu deinem 65. Lebensjahr. Wie soll hier ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft von A nach B in einem laufenden Vertrag möglich sein? Das einzige für mich denkbare Szenario wäre, dass B irgendwann A übernommen hat. Das aber sollte für deinen Vertrag unerheblich sein. Konditionen können in einem solchen Fall nicht einseitig geändert werden. Für dich sollten die gleichen Bedingungen gelten wie bei Vertragsabschluss. Dass sich der Name der Versicherung auf den Standmitteilungen geändert hat, ist lediglich Formsache.

    Wenn also dein Vertrag mit Vollendung deines 65. Lebensjahres endet, wird die Versicherungssumme fällig, unabhängig davon, ob du noch bei deinem Arbeitgeber weiter beschäftigt bist.

    Du kannst auch bei der Versicherung anrufen und die entsprechenden Details zu deinem Vertrag erfragen. Mein Tipp: notiere dir deine Fragen vorher. Meiner Erfahrung nach antwortet man dort im Versicherungssprech, der für normale Menschen kaum verständlich ist. Auch wird dort gerne genau auf das geantwortet, was du fragst. Freiwillige Erläuterungen z.B. zu möglichen Steuern und Abgaben werden häufig vermieden.

  • Die Sache mit dem Nachsehen in dem DV-Versicherungsvertrag ist bei mir ad hoc nicht so einfach möglich wie hier von einem User vorgeschlagen wird. Ein wichtiger Punkt ist dabei, dass die betreuende Versicherungsgesellschaft im Jahr 2014 von meinem Arbeitgeber gewechselt wurde.

    Es hilft alles nichts: Die Antwort auf viele Deiner Fragen steht im Versicherungsvertrag. Den wirst Du auftreiben müssen, wenn Du ihn nicht vorliegen hast.

    Was ich sehe (im "alten" Versicherungsvertrag) ist, dass der Abruftermin "60" und der Ablauftermin "65" ist.

    Gehe ich davon aus, dass dieser alte Vertrag von der neuen Gesellschaft unverändert weitergeführt wird, dann wäre der DV-Ablauf erst mit meinem 65. Lebensjahr erreicht.
    Allerdings werde ich mit 65 immer noch formal Angestellter meiner Firma sein. Wie allgemein bekannt wurde in Jahr 2012 das Renteneintrittsalter gestaffelt geändert. Für mich persönlich bedeutet das, dass mein regulärer Renteneintritt mit vollendetem 67. Lebensjahre erst erfolgen kann. Vermutlich ist dies aber weniger relevant für meinen Fall, aber trotzdem nicht abschließend geklärt.

    Es bringt Dir exakt nichts, wenn Du hier im Forum eine Diskussion "gewinnst". Hier kennt hier niemand die Bedingungen Deiner Versicherung, war hier geschrieben wird, ist schlichte Meinungsäußerung ohne rechtliche Relevanz. Du kannst Dir nichts davon kaufen, wenn Dir hier im Forum einer zustimmt.

    Das Wenige, was Du an Info bereitgestellt hast, deutet an, daß Deine Versicherung Dein Ansinnen nicht als Anspruch auf Kapitalauszahlung bei Ablauf der Versicherung interpretiert, sondern als vorzeitige Kündigung, und eine solche bedingt nunmal eine Nachversteuerung.

    Ich würde das vermutlich nicht machen.

    Details mußt Du aber mit der Versicherung klären.

  • Bin eben über diesen Thread "gestolpert" und erschrocken, habe dann gleich mal bei mir nachgeschaut.

    Ergebnis: Meine DV sagt ganz klar, dass eine Auszahlung erst mit Eintritt in die gesetzliche Rente möglich ist.

    Das werde ich so machen - dir zob viel Erfolg!

  • Bin eben über diesen Thread "gestolpert" und erschrocken, habe dann gleich mal bei mir nachgeschaut.

    Ergebnis: Meine DV sagt ganz klar, dass eine Auszahlung erst mit Eintritt in die gesetzliche Rente möglich ist.

    Was auch immer das heißt.

    Als Du Deine Direktversicherung abgeschlossen hast, waren Berufstätigkeit und Rentenbezug klare Gegenpole: Wer berufstätig war, bezog keine Rente; wer Rente bezog, war nicht mehr berufstätig. Das ist seitdem anders geworden. Zwar gilt obiges noch für die meisten, es ist aber mittlerweile möglich und oftmals auch wirtschaftlich sinnvoll, den Beginn der Rente vorzuziehen, aber dennoch im gewohnten Beruf weiterzuarbeiten. Beim genaueren Hinsehen wirft das dann eine Reihe Fragen zum Status des Betreffenden auf. Nicht nur einmal bin ich auf Situationen gestoßen, bei denen die alte Definition dann einfach auf heutige Verhältnisse nicht mehr paßt.

  • Ergebnis: Meine DV sagt ganz klar, dass eine Auszahlung erst mit Eintritt in die gesetzliche Rente möglich ist.

    Das ist nun alles andere als klar. Bedeutet das, dass die Auszahlung erst mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittalters, also z.B. mit 67, möglich ist oder heißt es vielleicht, dass mit Bezug der Altersrente, z.B. mit 63, schon gezahlt wird?

    Das ist ein nicht triviales Thema. Viele Verträge, z.B. auch Versorgungszusagen, enthalten noch die Formulierung "mit Vollendung des 65. Lebensjahres", was eben seinerzeit gleichbedeutend war mit dem gesetzlichen Renteneintrittalter. Mit Verschiebung der gesetzlichen Grenzen sowie Einführung der Möglichkeit, auch früher, mit ohne oder Abschläge, in Rente zu gehen, ergibt sich hier ein Zielkonflikt, der u.U. enorme finanzielle Konsequenzen haben kann.

    Wird bei einer betrieblichen monatlichen Rentenzahlung von z.B. 2000 EUR die Vereinbarung so interpretiert, dass erst ab 67 gezahlt wird, auch wenn man schon mit 63 aufhört, darf man auf 96.000 EUR verzichten. Auf der anderen Seite kann man auch mit einem unerwarteten Plus rechnen, wenn entschieden wird, dass "mit Beginn des Bezugs der gesetzlichen Altersrente" die Zahlung der Betriebsrente einsetzt.

  • "Ihre Kündigung der Versicherung steht nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der versicherten Person.
    Dieser Sachverhalt kann vom zuständigen Finanzamt so gewertet werde, dass die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung der Lohnsteuer nachträglich entfällt und eine Nachversteuerung vorgenommen werden muss."

    Davon habe ich noch nie gehört. Wenn Du die steuerlichen Bedingungen, insbesondere mind. 5 Jahresbeiträge und 12 Jahre Laufzeit erfüllst, gehe ich von einer steuerfreien Auszahlung aus.

    Ich würde jedoch nie einen Vertrag kündigen, den ich nicht kenne. Vollständige Vertragsunterlagen sind Pflicht. Das Abschlussjahr verrätst Du nicht, vielleicht bekommst Du noch einen (steuerfreien!) Garantiezins von 4% (bei Abschluss zw. 7/1994 bis 6/2000). Berechne doch zumindest mal die Rendite aus den letzten beiden Jahresmitteilungen!

    Meine DV ist bis zum maximal möglichen Tag gelaufen und wurde auch immer schön weiter eingezahlt.

  • Wie ich insgesamt als Ergebnis meiner Recherchen festhalten kann, ist eine DV "Kündigung" förderschädlich und das schließt die Nachversteuerung der Pauschalversteuerung ein.

    Meine verbleibende Frage zuvor war noch: Ist der "Ablauftermin" bei mir 65 (so der ursprüngliche Vertrag der mir vorliegt) oder 67 (mein Renteneintritt) ausschlaggebend. Der Vertrag und der Renteneintritt fiel vor 2012 einfach zusammen und daher hatte diese Frage keine Relevanz.

    Aber das muss ich final mit der (neuen) Versicherungsgesellschaft klären (Mail geschickt).

    Danke für allen Input.

  • Zur Vollständigkeit und weil ich von "alter Versicherungsgesellschaft" geschrieben habe.

    Bei meiner Recherge fand ich auch den Grund des "Wechsels" der Gesellschaft heraus.

    Kurz: Die "Victoria" Versicherung (von mir hier als "alter Versicherungsgesellschaft" bezeichnet) wurde in die ERGO-Versicherungsgruppe integriert. Mein Arbeitgeber hatte usprünglich bei Victoria die DV abgeschlossen, diese war zu dem Zeitpunkt eine eigenständige Gesellschaft. Deutlich später wurde die nur noch als Markenname "Victoria" vorhandene Gesellschaft endgültig in die ERGO Versicherung übernommen. So kam grob gesehen der Gesellschaftswechsel zu Stande.