Erbschaftssteuer -> Privatkredit.

  • Huhu!

    Die Lebenspartnerin meines Onkels ist vor zwei Jahren verstorben. Sie hat ihm das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus vererbt. Jetzt soll er Erbschaftssteuer zahlen und da die beiden nicht verheiratet waren, ist der Freibetrag nur 20.000.

    Meine erste Frage, die Ansetzung des Wertes der Immobile wurde vom Finanzamt recht hoch vorgenommen, aufgrund welcher Daten machen die das? Ein Gutachten über den tatsächlichen Wert müsste er selbst beauftragen und wohl auch bezahlen, wird sich aber kaum vermeiden lassen. Jedenfalls hat sein Steuerberater erst einmal Einspruch eingelegt.

    Das Haus wird wohl verkauft werden müssen, allein schon um die Erbschaftssteuer zu zahlen. Blöd, dass es eine Klausel in ihrem Testament gibt, dass im Verkaufsfall noch ihre Schwester mit 20% beteiligt werden muss. Damit bleibt am Ende abzüglich der Erbschaftsteuer nur noch gut die Hälfte übrig, aber das ist ein anderes Thema. Er sucht jetzt für sich ein betreutes Senioren-Wohnprojekt vorzugsweise in der Gegend wo er mal aufgewachsen ist, denn Kinder hat er keine. Das wird allerdings etwas dauern, bis er etwas gefunden hat und das Haus verkauft werden kann, deshalb muss die Erbschaftssteuer zwischenfinanziert werden.

    Und hier komme ich ins Spiel. Ich habe ihm versprochen zu helfen, denn in seinem Alter ist es schwierig einen Bankkredit für die Zwischenfinanzierung zu bekommen. Ich würde ihm also einen privaten Kredit geben. wir reden von ungefähr zwei Jahren und ungefähr 100.000.

    Was ist dabei zu beachten?

    Schriftform ist klar.

    Wir sind uns darüber einig, dass es auch für mich kein Zuschussgeschäft werden soll. Er wird mir Zinsen zahlen, nur wie hoch sollten wir die ansetzten? Was wäre denn marktüblich? Ich möchte fair sein und ihn nicht über den Tisch ziehen, andererseits will ich auch nicht drauf legen. Das bedeutet auch, der Kredit, den ich ihm gewähre, wäre für mich eine Anlage. Muss ich hierauf Abgeltungs- oder gar Einkommensteuer zahlen?

    Wie absichern? Ich habe absolutes Vertrauen zu ihm, aber was wenn ihm etwas passiert? Er ist zwar für sein Alter körperlich noch ganz gut in Form, aber wissen kann man das ja nie.

    Das wird wohl das diesjährige Thema unterm Weihnachtsbaum werden, denn dann treffen wir uns und er wird mir den Schriftverkehr mit dem Finanzamt und weitere Unterlagen zeigen.

    Danke für Eure Antworten und Einschätzungen.

  • Hallo uha,

    warum so kompliziert? So wie Sie den Fall schildern, hätte Ihr Onkel einen Rechtsanspruch auf eine Stundung der Erbschaftssteuer; siehe z.B. https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-…-28/inhalt.html

    Genau, das wäre auch mein erster Vorschlag. Dass das nicht kostenlos ist, dürfte auch klar sein.

    Falls doch Privatkredit gewählt wird:

    Zins und Tilgung sind frei verhandelbar.

    Es ist auch klar, dass Zinsen aus Privatkredit wie andere Zinsen auch zu versteuern sind.

    Die Schulden vererben sich zwar, wenn nichts mehr übrig ist und die Erben die Erbschaft ausschlagen, hat man Pech. Deshalb empfiehlt sich, das Darlehen im Grundbuch absichern zu lassen. Hierfür muss Onkel zum Notar.

  • So wie Sie den Fall schildern, hätte Ihr Onkel einen Rechtsanspruch auf eine Stundung der Erbschaftssteuer; siehe z.B. https://erbsth.bundesfinanzministerium.de/erbsth/2020/A-…-28/inhalt.html

    Das hätte der Steuerberater ihm aber auch erklären können.

    Genau, das wäre auch mein erster Vorschlag. Dass das nicht kostenlos ist, dürfte auch klar sein.

    Das erste Jahr ist zinslos, wenn ich den Gesetzestext richtig interpretiere.

    Falls doch Privatkredit gewählt wird:
    Zins und Tilgung sind frei verhandelbar.

    Wozu sollte man sich die Mühe mit einem Privatkredit machen, wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer stundet (also Kredit gibt)? Selbst wenn dieser Kredit Zinsen kostet, werden die vom Finanzamt wohl in keinem Fall angezweifelt werden.

  • Wozu sollte man sich die Mühe mit einem Privatkredit machen, wenn das Finanzamt die Erbschaftsteuer stundet (also Kredit gibt)? Selbst wenn dieser Kredit Zinsen kostet, werden die vom Finanzamt wohl in keinem Fall angezweifelt werden.

    Nun, ein Steuerberater war ja schon eingeschaltet, der dürfte diesen Weg der Steuerstundung auch schon "erkannt" haben, trotzdem kam ja die Anfrage. Steht ja jedem frei, welchen Weg er wählt. Vielleicht zeigt sich der Onkel ja wenn er wieder flüssig ist erkenntlich.

  • Danke für den Tipp der Stundung, ich hatte bisher noch keinen Kontakt mit seinem Steuerberater, kenne den nicht. Habe nur einen etwas verzweifelten älteren Herrn am Telefon. So wie ich ihn kenne, wird es ein hartes Stück Arbeit, ihm das an Weihnachten zu erklären.

    Ich werde mal im Netz suchen, ob ich diesen §28 ErbStH irgendwo auch in etwas einfacheren Worten am Anwendungsfall erklärt finden kann.

  • Die Stundung muss dein Onkel beim Finanzamt beantragen. Es sind dann 0,5% Zinsen pro Monat fällig.

    Ist das so? Bei der Einkommensteuer beginnt der Zinslauf (in beide Richtungen) nach 15 Monaten: Steuer aus dem Jahr 2025 wird ab dem 01.04.2027 verzinst. Früher kostete das dann 0,5% pro Monat, also 6% im Jahr. Diesen Wert hat das BVerfG kassiert, aktuell fallen bei der Einkommensteuer 0,15% pro Monat an, also 1,8% pro Jahr.

    Wie ist das bei der Erbschaftsteuer? Wenn es im Gesetz heißt: Erstes Jahr zinslos, paßt das ganz gut zu obiger Darstellung. Wenn ich das als Laie richtig interpretiere, will (oder zahlt) das Finanzamt allgemein 0,15% pro Monat.

    Und dafür würde ich mir als Neffe eines Erben keine Gedanken machen. Einen so billigen Kredit bekommt der Erbe nirgendwo.

  • "Finanzamt Bayern"

    Steuerentstehung ab dem 01.01.2025:

    Beim Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

  • "Finanzamt Bayern"

    Steuerentstehung ab dem 01.01.2025:

    Beim Erwerb von Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.

    Würde das bedeuten, zinslos bis zu 10 Jahren?

    Im vorliegenden Fall dann bis zum Verkauf der Immobilie.

    Was gilt als Zeitpunkt der Steuerentstehung? Der Todeszeitpunkt des Erblassers oder das Datum des Steuerbescheides?

  • Es nutzt überhaupt nichts auf den Steuerberater zu schimpfen.

    Im Übrigen liegt ja noch gar kein Bescheid vor, erst dann kann man den Antrag auf Stundung stellen. Im Moment geht es wohl noch um die Wertfeststellung der Immobilie, die vor kurzem nach oben korrigiert wurde. Das muss erst abschließend geklärt sein.

    Laut KI ist die Steuerentstehung der Todeszeitpunkt, also gilt die Regelung ab 2016 und nicht 2025, schade.

    Ok, trotzdem würde das erste Jahr, ab Fälligkeit, die es ja noch nicht gibt zinsfrei zu stunden sein, danach dann 0,5% pro Monat. Wenn die Fälligkeit irgendwann in 2026 sein würde, könnte ein Jahr ausreichen um ihm eine neue Bleibe zu suchen und die Hütte zu verkaufen.

    Mal sehen ob die den hohen Wert, den das Finanzamt veranschlagt, auch auf dem Markt bringt.

  • Hallo uha,

    jetzt müssten Sie bitte einmal etwas Sachaufklärung betreiben.

    Die Lebenspartnerin meines Onkels ist vor zwei Jahren verstorben. Sie hat ihm das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus vererbt.

    und

    Laut KI ist die Steuerentstehung der Todeszeitpunkt, also gilt die Regelung ab 2016 und nicht 2025, schade.

    Über welche Steuerforderung an wen reden wir?

    Zur Wertfeststellung: ein eigenes Gutachten kostet so ca. 2-3k. Das wäre eine Rechenaufgabe, ob es sich lohnt. Aber bitte unbedingt einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter beauftragen, keinen, der nur zertifiziert ist. Nur den ersten akzeptiert das Finanzamt.

    Es gilt der Wert zum Todeszeitpunkt, der später erzielte Verkaufspreis ist maximal ein Indiz.

    Gruß Pumphut

  • Verstehe die Frage nicht, denn vor zwei Jahren, liegt eindeutig im Zeitraum nach 2016 und vor 2025. Und die Regelung dass die Stundung für bis zu 10 Jahre zinsfrei sei, gilt laut den bayrischen Finanzämtern für Steuerentstehung ab dem 01.01.2025 im Gegensatz zu der bestehenden Regel für die Steuerentstehung ab 2016. Also gilt letztere und da ist nur das erste Jahr zinsfrei.

    Es ist mir schon klar, dass der zu erzielende Verkaufspreis nicht für die Erbschaftssteuer gilt, das kommt ja auch erst danach. Das FA sagt irgendetwas von knapp 700.000 und das für ein Einfamilienhaus aus den 90ern, ich konnte noch nicht ergründen, wie die darauf kommen.

  • Und die Regelung dass die Stundung für bis zu 10 Jahre zinsfrei sei, gilt laut den bayrischen Finanzämtern für Steuerentstehung ab dem 01.01.2025 im Gegensatz zu der bestehenden Regel für die Steuerentstehung ab 2016. Also gilt letztere und da ist nur das erste Jahr zinsfrei.

    Hast du dazu auch eine Quelle, die hier noch nicht gepostet wurde?

  • Hallo uha,

    jetzt haben wir aneinander vorbeigeredet.

    Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gilt aktuell in der Fassung vom 01.01.2025. Danach würde im Fall Ihres Onkels die Steuerstundung für die Erbschaftssteuer grundsätzlich zinslos erfolgen – siehe §28/3 Satz 3.

    Dass die aktuelle Fassung ab dem 01.01.2025 gilt, bedeutet nicht automatisch, dass vorher eine andere Regelung galt und Zinsen erhoben wurden. In Ihrem Fall müsste man also die Fassung kennen, die 2023 gegolten hat. Kann man vielleicht irgendwo im Internet recherchieren. Der Steuerberater sollte es aber wissen.

    Hinweis, dass ist ein Bundesgesetz, da gibt es in Bayern keine abweichenden Regeln.

    Gruß Pumphut

  • Steuerentstehung ab dem 15.12.2018:

    Die Ausführungen zur Rechtslage mit Steuerentstehung vor dem 01.07.2016 gelten entsprechend.


    Steuerentstehung vor dem 01.07.2016:

    Beim Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien oder eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. von Wohneigentum kann die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn andernfalls zur Entrichtung der Steuer diese Immobilie veräußert werden müsste. Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos. Bei Schenkungen unter Lebenden sind auf den gestundeten Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat zu entrichten.


    --> Also zinslose 10 Jahre.