Ok, das wäre ja klasse!
Erbschaftssteuer -> Privatkredit.
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uha -
17. Dezember 2025 um 08:59 -
Erledigt
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Laut KI ist die Steuerentstehung der Todeszeitpunkt, also gilt die Regelung ab 2016 und nicht 2025, schade....
Die Antwort der KI hängt davon ab, wie genau die Frage ist, und enthält selbst bei "perfekten" Fragen oft Fehler (Stichwort: halluzinieren).
Nur weil ab 1.1.2025 laut FA Bayern bis zu 10 Jahren gestundet wird (zinslos bei Erwerb von Todes wegen), gilt nicht automatisch eine Regelung von 2016, (die wir nicht mal genau kennen).wenn der Todesfall 2023 war. Gesetze werden durchaus etwas häufiger geändert als alle sieben Jahre (2016-2023), von Urteilen des BVerfG , die das Ganze auch noch mal ändern könnten, ganz zu schweigen. Ohne die Regelung für Todesfälle im Jahr 2023 zu kennen, habe ich Zweifel, dass dann wirklich automatisch gilt:
"...Ok, trotzdem würde das erste Jahr, ab Fälligkeit, die es ja noch nicht gibt zinsfrei zu stunden sein, danach dann 0,5% pro Monat".
Schau Di mal diesen Blog einer Steuerberaterkanzlei aus dem Jahr 2023 an , in dem steht, dass unter bestimmten Umständen eine zinslose Stundung bis zu 10 Jahren in Betracht kommt (also wohl Stand 2023) (soll keine Werbung sein, ich kenn die nicht, aber allein das gibt mir doch zu denken):
Stundung der ErbschaftssteuerBeim Erwerb von Grundvermögen genügen die liquiden Mittel aus dem Nachlass oft nicht für die Erbschaftssteuer. Hier lesen, wann eine Stundung möglich ist!arps-steuerberater.deDa steht z.B.
Es werden aber auch diverse weitere Voraussetzungen genannt (z.B.Vermietung). Ich weiss nicht, was genau vorliegen muss. Das ist für mich ein Fall für den Steuerberater. Ansonsten würde ich persönlich, wenn ich nicht mal das Geld für den Steuerberater in so einem Fall auftreiben könnte und auch keine andere günstige seriöse Beratungsmöglichkeit hätte, vielleicht sogar das Finanzamt fragen, bevor ich (unnötig) ein verzinsliches Darlehen abschliessen würde. Auch wenn das natürlich suboptimal wäre ohne vorher die Bedingungen durch einen Steuerberater oder eventuell Fachanwalt für Erbrecht schon mal geprüft zu haben. Ich vermute, das FA würde mich am Ende nicht mehr kosten. Und wenn das private Darlehen geringere Zinsen enthält, als das FA gesetzlich verlangen müsste, hätte ich die Befürchtung, dass dann noch die Gefahr einer zu versteuernde Schenkung im Raum steht, die der Onkel zusätzlich dann versteuern müßte. Aber da ist Dein Onkel dann anscheinend auf Dich angewiesen, ihn davor zu bewahren, indem Du Dich vorher schlau machst und es ihm erklärst.
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Die KI habe ich nur gefragt, was mit Steuerentstehung gemeint ist und das konnte sie mir plausibel sagen. Ansonsten beziehe ich mich auf die Webseite der bayrischen Finanzämter, link siehe oben.
Im übrigen wird natürlich ein Steuerberater involviert.
Mein Onkel hat doch gar keine andere Chance, als Stundung oder eben meine Hilfe, denn mit fast 80 kann er sich die Anfrage an die Bank sparen.
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Also für mich ist die Rechtslage anhand der Quelle von uha klar, da die verschiedenen Fassungen mit ihrer Gültigkeit dort benannt sind.
Daraus ergibt sich, dass seit Ende 2018 wieder die alte Fassung vor Mitte 2016 gilt und somit bei Erwerb von Todeswegen eine zinslose Stundung über 10 Jahre möglich ist.Genau diese würde ich beim Finanzamt erfragen und beantragen.
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Daraus ergibt sich, dass
seit Ende 2018wieder die alte Fassung vor Mitte 2016 gilt und somit bei Erwerb von Todeswegen eine zinslose Stundung über 10 Jahre möglich ist.kleine Korrektur meinerseits, die aber keine Einfluss auf das Ergebnis hat:
es war natürlich gemeint, dass hier die Fassung vor dem 01.07.2016 greift, da der Zeitpunkt zwischen 15.12.2018 und 31.12.2024 liegt.
Seit 01.01.2025 gilt dann natürlich die neueste Fassung.
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Es gilt der Wert zum Todeszeitpunkt, der später erzielte Verkaufspreis ist maximal ein Indiz.
Es ist mir schon klar, dass der zu erzielende Verkaufspreis nicht für die Erbschaftssteuer gilt, das kommt ja auch erst danach. Das FA sagt irgendetwas von knapp 700.000 und das für ein Einfamilienhaus aus den 90ern, ich konnte noch nicht ergründen, wie die darauf kommen.
Ich war an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die eine Wohnung geerbt hatte. Die Immo-Bewertung vom FA für die Erbschaftssteuer war sehr hoch. Die Wohnung wurde zeitnah an einen der Miterben zu einem niedrigeren Preis veräußert.
Ein kurzer Anruf beim Finanzamt mit Verweis auf diesen Preis führte umgehend zu einer Korrektur der Bescheide auf den niedrigeren Verkaufswert. Die telefonische Aussage war, dass der tatsächliche Verkaufspreis stärker gewertet würde, als ein Gutachten.
Mir ist natürlich nicht bekannt, wie zeitnah der Verkauf dazu stattfinden muss. Da sollte ein Steuerberater mehr wissen.
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Danke, das ist interessant, was sollte man dem FA sagen, damit die den Wert reduzieren?
Was führt zu solch hohen Bewertungen?
Verkauf ist nicht dringend.
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Wenn Sie denn Fall der ErbSt mit dem Steuerberater besprechen, sollten noch folgende Hinweise kommen.
1) Bei zeitnahem Verkauf an fremde Dritte braucht es kein Gutachen, denn der Kaufpreis kann als Verkehrswert bei der Besteuerung angenommen werden.
2) Die Zahlung an die Schwester wäre wohl eine Nachlassverbindlichkeit die von der ErbSt abgesetzt werde kann. Ggf nachträglich als rückwirkendes Ereignis.
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Hallo,
Ich war an einer Erbengemeinschaft beteiligt, die eine Wohnung geerbt hatte. Die Immo-Bewertung vom FA für die Erbschaftssteuer war sehr hoch. Die Wohnung wurde zeitnah an einen der Miterben zu einem niedrigeren Preis veräußert.
Ein kurzer Anruf beim Finanzamt mit Verweis auf diesen Preis führte umgehend zu einer Korrektur der Bescheide auf den niedrigeren Verkaufswert. Die telefonische Aussage war, dass der tatsächliche Verkaufspreis stärker gewertet würde, als ein Gutachten.
Das Stichwort ist „zeitnah“. Bei unserer TE liegt der Erbfall schon zwei Jahre zurück und bis zum Verkauf wird auch noch Zeit ins Land gehen. Es müsste ein sehr wohlgesinnter FA- Beamter sein, der den Verkaufspreis in 2026 noch für einen Erbfall in 2023 akzeptiert.
Gruß Pumphut
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Genau so ist es, der Erbfall liegt zwei Jahre zurück, das Finanzamt braucht aber scheinbar sehr lang und es gibt noch keinen rechtsgültigen Bescheid. Einblick in den bisher vorhandenen Schriftverkehr erhalte ich hoffentlich Weihnachten.
Das Haus soll verkauft werden, allerdings nicht sofort, sondern erst wenn wir eine alternative Bleibe für ihn gefunden haben. Das kann dauern, es gibt Wartelisten von Einrichtungen für betreutes Senioren-Wohnen. Wäre schon schöner, das ohne Zeitdruck angehen zu können, deshalb gehe ich mal von weiteren zwei bis drei Jahren aus. Eine zinsfreie Stundung würde diese Freiheit geben.
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