Beiträge von Galileo

    Was hier geschrieben wird, stimmt von den Regelungen her und entspricht auch meiner Meinung, dass die ALGI-Zeit nämlich für Bewerbungen genutzt werden sollte. Allerdings entspricht das meiner Erfahrung nach überhaupt nicht der Praxis. Die Arbeitsämter haben keine Ressourcen oder Berechtigungen, Ortsabwesenheit in der Breite der ALGI-Empfänger effektiv festzustellen (obwohl das gerade bei Fernreisen ja leicht möglich wäre). Der Ehrliche, der seine Reisen anmeldet und ggfs Leistungen gekürzt bekommt, ist der Dumme. Zumal Ortsabwesenheit ja "Abwesenheit vom Wohnort" bedeutet und noch nichtmal Ausland sein muss.

    Das klingt so, als müsste hier mal ein etwas gepfefferter Brief folgen, ggfs mit Vorstandsbeschwerde, Fristsetzung von 1 Woche, und dann Androhung rechtlicher Schritte (Anwalt/Ombudsmann/Klage etc). Es klingt ja so als sei die Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragt worden, dementsprechend muss diese dann auch ausgestellt werden, ggfs in Korrektur zur jetzigen Bescheinigung.


    Meine Steuerberaterin ist aber der Meinung, vielleicht weil sie es noch nicht besser weiß, mich steuerlich für 2024 in die Steuerklasse 6 zu stecken, was m.E. aber falsch wäre und ich dadurch zu viel Abzüge hätte!


    Wie so häufig: Die Steuerklasse bestimmt ja nur die Abzüge unterhalb des Jahres. Bei solchen Konstellationen besteht ohnehin die Pflicht zur Veranlagung (sprich Abgabe einer Einkommensteuererklärung) und dort wird dann wieder alles glatt gezogen. Insofern würde ich mich an den Steuerklassen nicht aufhängen.


    Bei der Allianz und der Versicherungskammer Bayern reicht anscheinend die Steuerbescheinigung laut dem Infotext auf deren Schreiben. Hier ist auch der Verlust deutlich ausgewiesen.

    Eine separate Verlustbescheinigung gibt es nicht. Sofern eine Verlustbescheinigung angefordert wird, werden die Verluste in der normalen Steuerbescheinigung ausgewiesen (die dann quasi beides zusammen ist). Nur zur Info.

    Wie kann man das den machen? Soweit ich weiß kann man die Bescheinigung nur für den kompletten Topf beantragen.

    Ja, das ist korrekt für eine Bank. Hier liegen aber mehrere Banken/Versicherungen vor, und dann kann man für jede einzelne Bank/Versicherung entscheiden, was man macht.

    Zudem könnte man Fondsanteile vor einem Verkauf auf ein Zweitdepot einer anderen Bank übertragen, damit gestaffelt Verluste generieren bzw. bescheinigen lassen, und damit vollkommen legal gestalten. Damit kann man auch das FiFo-Prinzip aushebeln, das gilt nämlich nur für eine Bank, nicht aber Bank-übergreifend.

    Die Verlustbescheinigungen wurde schriftlich (Santander schriftlich und mündlich) vor dem 15.12.23 beantragt.

    Es sieht für mich so aus als ob Santander nur eine normale Steuerbescheinigung, nicht aber eine Verlustbescheinigung ausgegeben hätte und die Verluste damit bankseitig verbleiben (für die Verrechnung ab 2024, oder eben durch Verlustbescheinigung in 2024 an das Finanzamt übertragen werden können). Aus Dokument 3 geht ja hervor, dass ca. 4800 bankseitig im Verrechnungstopf "Sonstige Ertäge" (sprich so gut wie alles außer Aktienkursgewinnen) verbleiben. Hier würde ich bei der Bank nachfragen bzw. um Korrektur bitten. "Mündlich" zählt nicht, nur schriftlich.

    Es kann sinnvoll sein, nicht alle Verluste gleichzeitig ans Finanzamt zu übertragen, wenn nicht auch zeitgleich hohe Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen, Fondskursgewinne) vorhanden sind. Das liegt daran, dass das Finanzamt stets zuerst Kursverluste aufbraucht und erst danach den Sparerpauschbetrag verrechnet. Bei Verlusten, die die Gewinne übersteigen, verfällt der Sparerpauschbetrag. Das kann man durch gestaffeltes Übertragen der Verluste ans Finanzamt etwas steuern. Vielleicht ist das Ergebnis also nicht ganz so schlecht wie erwartet.

    Wer kostenlos im Haus anderer Leute wohnen will, hat meiner Meinung nach sein Recht auf Nettigkeiten verwirkt. Familie hin oder her, nach Familienfrieden hört sich das für mich nciht an

    So sehe ich das auch. Die Miete muss ja nicht unbedingt marktgerecht sein, sondern kann etwas niedriger angesetzt sein, aber ein Beitrag sollte schon geleistet werden. Mit der Eigentümerschaft gehen ja unter Umständen auch Verpflichtungen einher, in Bezug auf Renovierung, energetische Sanierung, Haftungsrisiken aufgrund von Dach/Bäumen/etc.

    Zur Wahrung des Familienfriends würde ich raten, das auch so offen zu kommunizieren, damit jeder sieht, dass die uneinsichtige Person die Möglichkeit hatte, einer Teilungsversteiegerung aus dem Weg zu gehen.

    Siehe https://www.accountable.de/blog/ehrenamt-steuererklaerung/

    Dort:"

    Arbeitnehmer:in: Deine Aufwandsentschädigung für dein ehrenamtliches Engagement bis höchstens 840 Euro trägst du in Anlage N in Zeile 27 ein. Übersteigen deine Einnahmen den Ehrenamtsfreibetrag, wird die Differenz als Arbeitslohn in Zeile 20 der Anlage N eingetragen. Die Aufwendungen bzw. Werbungskosten deines Ehrenamts kannst du in deiner Steuererklärung in den Zeilen 31 bis 87 vermerken."

    erst in einer Niedrigzinsphase auf eine ewige Rente zu gehen?

    Ich glaube, hier liegt ein Denkfehler vor, denn in der Niedrigzinsphase sind die Angebote tendentiell noch schlechter (da die Versicherung ja hauptsächlich in sichere, verzinste Anlagen investiert).

    Ich glaube, die Komfort-Lösung, die hier gesucht wird, die gibt es nicht, und die Person muss sich entweder doch etwas selbst damit befassen oder eben in Kauf nehmen, dass ein größerer Teil des angespartern Vermögens unnötigerweise für Versicherungskosten drauf geht.

    Beratung für eine PKV-Versicherung durch einen unabhängigen Makler kostet nichts extra, daher würde ich die wahrnehmen. Sicherlich wird man da auch bei den guten etwas in Richtung Abschluss gedrängt, so dass man da ggfs sehr offen sagen muss, was man möchte und was nicht, aber die professionelle Beratung würde ich (bzw. auch: habe ich) einer Sammlung von Anekdoten im Netz vorziehen (vorgezogen).

    OK - Nießbrauch ist in der Tat mehr als ein bloßes Wohnrecht, aber wenn die Erträge (= Mieten) aus dem Haus so hoch sind, dass sie die Pflege finanzieren können, droht sowieso kein Zwangsverkauf. Es wäre dann für eine Vermietung auch weder eine Übertragung des Hauses noch eine Rückübertrag des Nießbrauchs notwendig. Allen Seiten bliebe viel Arbeit erspart und man müsste nicht einmal einen Notar dafür bezahlen.

    Wenn die Eltern das Haus behalten, können sie es einfach selbst vermieten (lassen) oder verkaufen, je nachdem, was gerade praktischer ist. Auch das Geld aus dem Verkauf kann man vererben (und macht weniger Arbeit als ein halb geschenktes, halb mit Nießbrauch belastetes Haus).

    Der entscheidende Punkt bei der Lösung Schenkung inkl Nießbrauch ist aus meiner Sicht, dass nicht nur kein Zwangsverkauf droht, sondern dieser ausgeschlossen ist. Es gibt leider genug Fälle, in denen der gerichtlich bestellte Betreuer gegen den Willen der Familie und zum Teil sogar gegen den Willen des weiterhin darin wohnenenden Ehepartners das Haus der betreuten Person veräußert. Zum einen, weil dann auf jeden Fall genügend Geld vorhanden ist, es pflegeleichter ist als eine Mietsituation, etc. Im Normalfall ist vieles kein Problem, aber durch die vorzeitige Übertragung entsteht Sicherheit auch für den Nicht-Normalfall.

    Vielen Dank für Euer Feedback – insbesondere für die sehr differenzierte Sichtweise von Hornie. Obwohl oder gerade weil ich tatsächlich derzeit vom Gefühl her am liebsten nach dem Prinzip „alles Mist, alles raus“ reagieren würde – irgendwo habe ich gelesen, man sollte nur Sachen im Depot haben, die man selber auch versteht - und das tue ich leider nicht wirklich. Das ich mir den Kram gekauft habe, war ein schwerer Fehler - das ist klar. Unklar ist mir, wie ich das Zeug am besten wieder loswerde oder ob es in einigen Fällen sogar sinnvoller ist, manches trotzdem (vorerst?) zu behalten.

    Die Entscheidung kann Dir keiner abnehmen.


    Eine Verständnisfrage: Ich muss also davon ausgehen, dass wenn ich jetzt die Wertpapiere einfach verkaufe, ich noch zusätzlich zu der bereits bezahlten Provision in jedem Fall noch zusätzlich einen Verlust in Form des „Fair Value Gaps“ zu tragen habe? Weiß jemand, wie man diesen herausbekommen kann, um eine Entscheidungsgrundlage zu haben?

    Die Zertifikate sind ja alle börsennotiert, sprich Du kennst den aktuellen Kurs und kannst im Vergleich mit dem Einstandskurs (+AA) berechnen, was Du bei einem zeitnahen Verkauf ungefähr heraus bekommst.

    Wichtig dabei: Lies Dich etwas in die Sunk Cost Fallacy ein. Mit dem Wissen wird das "Verkaufen trotz Verlust" deutlich leichter. Zusätzlich wäre es noch gut, sich die zu erwartenden Renditen eines weltweit gestreuten Aktienportfolios in Erinnerung zu rufen und die eigene Risikoklasse zu bestimmen (sprich wie viel Aktien bzw wie viel festverzinsliche Anlagen möchte man)

    Wenn ein Abschluss gesundheitlich noch möglich ist, wäre m.E. eine ausreichend hohe Pflegezusatzversicherung das Mittel der 1. Wahl zur Absicherung eventueller Pflegekosten. Dann hat man Sicherheit, dass man des Rest des Einkommens ausgeben kann, ohne sich über die Bezahlbarkeit eventuell entstehender Pflegekosten den Kopf zu zerbrechen.

    Versuchen sollte man es.

    Genau, das skizzierte Problem ist ja ein Psychologisches.

    Manchmal hilft es auch, mit den Eltern mal konkret zu rechnen (idealerweise hat man das selbst schon vorher gemacht und weiß, was rauskommt). Dann kontrastiert man nämlich diese diffuse Angst (kein Geld für Pflege) mit den konkreten Zahlen, und dann wirkt das hoffentlich beruhigend, also machbar.

    Bei den anderen Konstruktionen (Hausübertragung) geht es nicht mehr um die bestmögliche Pflege, sondern nur noch darum, ein evtl. Erbe zu sichern. Für die Eltern bedeutet das dann Pflege auf Sozialhilfeniveau. Das muss man wissen.

    Nicht notwendigerweise. Bei Nießbrauch stehen den Eltern ja die Erträge aus dem Haus weiter zu. Damit kann sehr gute Pflege finanziert werden, aber das Haus bleibt dennoch im Besitz der Familie (sprich es droht kein Zwangsverkauf). Aber das ist ja nicht das Problem hier.

    Man kann an einem Arbeitstag entweder die Home-Office Pauschale ansetzen oder die Pauschale für den Arbeitsweg.

    Beides geht nicht.

    doch, das geht unter bestimmten Umständen, siehe hier z.B.

    Sonderthemen - Bestimmte Arbeitnehmer können die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen - Märkische Oderzeitung - Märkische Oderzeitung
    Die Homeoffice-Pauschale ist mit 1.260 Euro im Jahr mehr als doppelt so hoch wie in den vergangenen Jahren. Und: Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer…
    sonderthemen.moz.de

    "Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale gleichzeitig nutzen

    Bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit 2023 die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale sogar an einem Arbeitstag nutzen: Nämlich diejenigen, die am selben Tag zur Arbeit fahren und von zu Hause arbeiten, weil sie am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz haben. Das gilt zum Beispiel für Lehrerinnen und Lehrer, die an einem Tag zur Schule fahren und anschließend von zu Hause aus ihren Unterricht vor- oder nachbereiten. Sie können jetzt theoretisch bis zu 210 Tage im Jahr die Homeoffice-Pauschale nutzen und – sofern sie an den entsprechenden Tagen in der Schule waren – gleichzeitig die Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung angeben."

    Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG

    Für Tätigkeit in der freien Zeit nicht.

    Für die Tätigkeit während der Arbeitszeit eigentlich nicht, da die Pauschale die Ausübung der beruflichen Tätigkeit überwiegend (also mit >50% der Arbeitszeit am Tag) in der häuslichen Wohnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) fordert. Allerdings könntest Du, sofern das zutrifft, argumentieren, dass Dir im Betrieb kein Schreibplatz/Computer etc zur Verfügung steht, und daher die Büroaspekte (Menüplanung) etc zwingend im Homeoffice (und während der Arbeitszeit!) verrichtet werden müssen. Dann geht es.