Beiträge von d90

    Wenn die entsprechenden Sachverhalte gegeben sind, muß man diese ankreuzen. Wenn nicht, dann nicht.

    Woher soll ein Forist ahnen können, ob Du kirchensteuerpflichtig bist oder nicht? Du selbst solltest das allerdings wissen. Und ob Du mit Deinem Kleingewerbe sozialversicherungpflichtig bist, solltest Du auch selber wissen.

    Exakt das ist doch die Frage.

    Person A leistet ja Sozialabgaben - indem der Gewerbeüberschuss zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und darauf im Rahmen der Steuererklärung Sozialabgaben berechnet werden. Explizit fürs Gewerbe gibt es - in diesem Fall - keine (weiteren) Sozialabgaben.

    Bezieht sich die Frage aufs Gesamteinkommen oder explizit und ausschließlich aufs Gewerbe? Alles weitere kann Person A dann sicher für sich beantworten. :)

    Hi allerseits,

    ich habe eine Frage zum Elterngeld-Antrag in Hamburg (Formular 2025, Seite 15, Abschnitt 7.b: "Mussten Sie im Bemessungszeitraum Kirchensteuern oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen?").

    • Person A ist sozialversicherungspflichtig angestellt und hat daneben ein Kleingewerbe.
    • Jährlich wird eine EÜR erstellt, der Überschuss bzw. Verlust geht in die Einkommensteuererklärung.
    • Über das Gewerbe selbst werden keine Sozialversicherungsbeiträge oder Kirchensteuer direkt abgeführt, weil die Beiträge über das Angestelltenverhältnis laufen und Kirchensteuer über den Einkommensteuerbescheid auf das Gesamteinkommen berechnet wird.

    Jetzt die Frage: Muss man die Felder bei 7.b ankreuzen oder nicht?

    Vielen Dank!

    Vielen Dank, Meins23 für die ausführlichen Erklärungen! Ich habe auch parallel noch etwas weiterrecherchiert.

    Mit dem Ergebnis, dass ein Pflichtversicherter in der Elternzeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis weiter pflichtversichert bleibt, nur eben beitragsfrei gestellt wird. Und es beim freiwillig Versicherten dann darauf ankommt, ob die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Wenn nein, dann muss man selbst Beiträge zahlen. Wenn ja, dann wird die eigene Versicherung ebenfalls beitragsfrei gestellt - man muss also nichts wechseln, falls man bei unterschiedlichen Krankenkassen ist.

    Mein Eindruck ist, dass die Beitragsfreiheit von Partner 2 (bzw. dir) wohl daran festzumachen ist, dass die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind - deswegen werden sie, wie auch in deinem Fall, von der Krankenversicherung abgefragt. Ein ggf. anteiliger Monat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist hier wohl nicht ausschlaggebend. Aber das Ergebnis ist das gleiche: Beitragsfreiheit.

    Im Zweifel einfach mal bei der KV anfragen, wie das genau aussieht.

    Genauso mache ich es nochmal - und es sei auch Mitlesern so empfohlen. :) Auch bei mir: Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit! Jeder Fall ist anders, Regelungen können sich über die Zeit verändern.

    Nochmals vielen Dank!

    Wieso ist Partner 2 freiwillig versichert?

    Weil das Einkommen über der entsprechenden Grenze liegt.

    Zitat

    Sind die Partner auch verheiratet?

    Ja, sind sie. :)

    Zitat

    Danach stellt sich noch die Frage, wie genau die Elternzeit gelegen ist. Wird nur jeweils 1 Monat von einem der Elternteile genommen? Und an welchem Tag ist das Kind geboren, weil der Monatserste ist ein ziemlich unglückliches Datum für das Elterngeld.

    Die unterschiedlichen Abschnitte sind oben genannt und 1-4 Monate lang. Das Kind wird noch geboren, insofern unklar. Was würde das in beiden Szenarien bedeuten?

    Vielen Dank!

    Hi allerseits,

    Situation: Partner 1 ist gesetzlich pflichtversichert. Partner 2 ist freiwillig gesetzlich versichert - beide bei der gleichen Krankenkasse. Sie erwarten Nachwuchs und gehen in Elternzeit. Meine Frage ist nun, wann Partner 2 sich selbst versichern muss (selbst Beiträge zahlen) - und wann Beitragsfreiheit gilt, z.B. durch die Aufnahme in der Familienversicherung von Partner 1.

    Muss Partner 2 in folgenden Konstellationen Krankenkassenbeiträge zahlen?

    • Partner 1 = Mutterschutz (Mutterschutzgeld), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = Elternzeit (Elterngeld Plus), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = keine Elternzeit, normale nicht-selbstständige Arbeit, Partner 2 = Elternzeit (Elterngeld Plus) ohne weiteres Einkommen.

    Und, Bonusfrage: Bei Kündigung/Jobwechsel ist man einen Monat nachversichert. Gilt das auch für eine einmonatige Elternzeit, sodass keine Beiträge gezahlt oder ein Wechsel in die Familienversicherung vorgenommen werden muss?

    Vielen Dank!

    Vielen Dank, WerAuchImmer!

    Ein Steuerbescheid der faktisch noch nicht existieren kann, sollte das Einreichen wohl nicht verhindern.

    Ja, das stimmt. Aber da elterngeld-digital.de es so anfordert, hatte ich Sorge dass der Antrag ohne unvollständig sein könnte und Rückfragen provoziert - was wiederrum zu Auszahlungsverzögerungen führen kann. Aber du hast recht - was nicht da ist, kann auch nicht eingereicht werden. ;)

    Hallo allerseits,

    ich beschäftige mich gerade mit dem Elterngeld-Antrag - und dabei sind noch ein paar Fragen im Zusammenspiel mit einem nebenberuflichen Gewerbe (Kleinunternehmer) aufgekommen.

    Fall: Vollzeit-Job (nicht-selbstständige Arbeit; Haupteinkommen) + nebenberufliche Gewinneinkünfte > 35€ monatlich (Gewerbe; Nebeneinkommen).

    Fragen:

    1. Verstehe ich es richtig, dass dann die Bemessungsgrundlage für Selbstständige angewendet wird - auch wenn das Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit mit Abstand das Haupteinkommen ist? Relevant ist einzig die Grenze von mehr als 35€ monatliches Einkommen aus Gewinneinkünften?
    2. Wenn dem so ist, werden dann für den Elterngeld-Anspruch trotzdem Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit und Gewinneinkünfte aus dem Gewerbe addiert?
    3. Müssen (positive) Gewinneinkünfte aus dem Gewerbe im Elterngeld-Antrag überhaupt angegeben werden, wenn das Elterngeld-Maximum bereits erreicht ist - also sich durch die Gewinneinkünfte das Elterngeld nicht mehr weiter erhöht?
    4. Elterngeld-Digital.de verlangt neben dem Steuerbescheid des letzten Jahres außerdem "Steuerbescheid für das laufende Kalenderjahr" und "Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Kalenderjahr der Geburt". Gewerbetreibende (Kleinunternehmer) erstellen EÜR und bekommen Steuerbescheid erst mit eigener Steuererklärung im Folgejahr. Kann man den Antrag ohne diese Nachweise abschicken?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten!

    Hallo allerseits,

    ich habe ein paar Fragen zur WGV Hausratversicherung, Tarif "Optimal". Eine Übersichtsseite findet man hier, die Versicherungsbedingungen (PDF) hier.

    1) Sind Fahrräder, die in Wohnung oder Keller verwahrt werden, im Rahmen der Hausratversicherung gegen Einbruchdiebstahl versichert?

    2) Beziehen sich die Regelungen unter A.4.4 (Fahrraddiebstahl) auf die "Basis-Hausratversicherung" oder die angebotene Zusatzversicherung?

    3) In A4.4.2 ist vom Ab-/Verschließen in "verkehrsüblicher Weise" die Rede. Wie ist "verkehrsüblich" definieren? Welche Vorgaben gelten hier? Und gilt das für Wohnung/Keller oder nur für draußen (Zusatzversicherung)?

    4) Gibt es Höchstgrenzen, z.B. pro Versicherungsfall, bei Fahrrad-Einbruchsdiebstahl (ohne Zusatzversicherung)?

    Vielen Dank!

    Wow, vielen Dank Meins23 für deine ausführlichen und informativen Ausführungen! Vielen Dank für deine Zeit und Mühe!

    Ich verstehe nun, warum man im Beispiel die Monate Dezember bis November berücksichtigen müsste, sofern nicht noch Krankheit oder andere Fälle die Berechnung verändern.

    Du schreibst, dass man dann April einen Steuerklassenwechsel für Mai beantragen müsste. Mai bis November = 7 Monate und damit auf jeden Fall > 50%. Es gibt allerdings noch eine Ergänzung, die auch Finanztip erwähnt:

    Gleiche Anzahl von Monaten - Lässt sich in den zwölf Monaten vor der Geburt keine Steuerklasse feststellen, die überwiegend galt, weil Du jeweils sechs Monate in Steuerklasse 3 und 5 warst, dann zählt für die Berechnung des Elterngelds die jüngste Steuerklasse.

    Leider zitiert Finanztip hier nicht den konkreten Paragraphen. Hier wird es aber auch so ausgeführt: https://familienportal.de/familienportal…lt-habe--124670.

    Das heißt, auch eine Beantragung im Mai für Juni dürfte hier noch ausreichend sein (dann 6 Monate, d.h. letzte Steuerklasse wird übernommen) - oder übersehe ich hier etwas?

    Vielen Dank!

    Hallo allerseits,

    ich habe eine Frage zur Wechsel zwischen den Steuerklassen 3 und 5 zur Optimierung des Elterngeldes (siehe https://www.finanztip.de/elterngeld/ - Abschnitt 4 - Tipp 2). Und war: Wie berechnet man den Zeitpunkt des spätesten Wechsels?

    Folgende Beispieldaten:

    - Errechneter Stichtag: 20. Januar

    - Daraus abgeleiteter Mutterschutz: 9. Dezember

    Wie werden die 12 Monate davor berechnet? Januar bis Dezember? Dezember bis November? Oder tagesgenau, z.B. 10. Januar bis 09. Dezember?

    Oft wird dann davon gesprochen, dass man mindestens 7 der 12 Monate (also die Mehrheit) in der entsprechenden Steuerklasse sein müsste, damit diese bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung findet. Wenn ich es korrekt verstehe, dürften aber auch 6 Monate ausreichen (Patt der Steuerklassen), da dann die letzte Steuerklasse berücksichtigt wird.

    So - und nun die Masterfrage: In welchem Monat muss man den Steuerklassenwechsel mit diesen Beispieldaten nun beantragen, damit man von Steuervorteil noch profitiert? Was ist sozusagen die Deadline?

    Und - Bonusfrage: Es steht ja immer wieder im Raum, dass Steuerklasse 3 und 5 abgeschafft werden. Abschließend beschlossen ist dies - Stand heute - nicht. Und jüngst habe ich ein Interview mit Herrn Lindner gelesen, das andeutete, dass selbst nach einer Entscheidung eine relativ lange Vorlaufzeit gelten dürfte, weil die Länder (und deren IT) die Änderungen erst umsetzen muss. Was meint ihr, lohnt sich der Wechsel Stand heute noch - oder ist das verschenkter Aufwand, wenn eine gesetzgeberische Änderung unmittelbar vorstehen könnte?

    Vielen Dank!

    Hi allerseits,

    Fragen zur ersten gemeinsamen Veranlagung in der Steuererklärung:

    1) Ich habe gelesen, dass bei gemeinsamer Veranlagung eine neue Steuernummer vergeben wird. Diese haben wir - Monate nach der Hochzeit - noch nicht erhalten. Wird sie uns erst nach der ersten gemeinsamen Steuererklärung zugeteilt - und bis dahin verwenden wir unsere bisherigen zwei Steuernummern?

    2) Aus eurer Erfahrung / Praxis: Habt ihr eins der Einzelkonto oder das Gemeinschaftskonto für etwaige Steuererstattungen oder -nachzahlungen angegeben? In unserem Fall gibt es noch ein nebenberufliches Gewerbe eines Partners, für das ein Lastschriftmandat mit dem Finanzamt z.B. für Vorauszahlungen besteht. Macht es Sinn das ebenfalls aufs Gemeinschaftskonto zu ändern - oder ist hier das Einzelkonto vorzuziehen?

    Vielen Dank!

    Hallo allerseits,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Beispiel: Beim Kauf eines Farblaserdruckers (Privat/Firma) habe ich 50% des Preises in der EÜR eingetragen.

    Das heißt wie würde man mit einem Laptop umgehen, den man 50% privat und 50% für das Gewerbe nutzt? 50% des Bruttopreises (da Kleinunternehmer) als Aufwand in die EÜR schreiben?

    Wie funktioniert dann das Zusammenspiel mit den Anlagegütern und der AVEÜR? Muss der Laptop dann hier (alternativ/zusätzlich) eingetragen werden und fließt so in die EÜR ein? Oder genügt es, den Posten als Aufwand einzutragen - da er ja ohnehin nur 50% dem Gewerbe zuzuordnen ist?

    Vielen Dank!

    Hallo allerseits,

    folgende Ausgangssituation:

    Nichtselbstständige Arbeit + nebenberufliches Gewerbe

    In der Steuererklärung kann man Arbeitsmittel (als Teil der Werbungskosten) angeben, die "beruflich / betrieblich" genutzt werden.

    Meine Frage:

    Gilt die "berufliche / betriebliche Nutzung" nur für die nichtselbstständige Arbeit, also den Hauptjob, oder sind "berufliche / betriebliche Nutzung" für Arbeitsmittel (als Teil der Werbungskosten) ebenso für das eigene, nebenberufliche Gewerbe möglich?

    Vielen Dank!

    Es ist doch interessant zu sehen, dass es scheinbar kein einheitliches Verfahren dafür gibt. ING sagt: Zeile 10 (https://www.ing.de/binaries//cont…inigung-2019-03). WISO rechnet: Zeile 12. Mein Steuertool meckert bei Zeile 12, dass dort nur etwas eingetragen werden kann, wenn bei der Bank im abgelaufenen Jahr die Ausstellung einer Verlustbescheinigung beantragt wurde. Ich habe auch schon gelesen, dass die Anlage KAP-INV verwendet wurde.

    Für die Fall, dass die Kapitalerträge höher sind, scheint der Fall klar (von Zeile 7 abziehen/korrigieren und fertig) - aber wehe sie liegen darunter, dann scheint es viele Möglichkeiten zu geben. ;)

    Ich verstehe das Wort "Alterträge" nicht, Altbestände wären die steuerfreien von vor 2008.

    Konkret habe ich folgendes gemacht:

    ca. 50 € Zinserträge

    dagegen 1000 € in die Zeile aus dem Screenshot oben.

    Führte zu ca. 950 € in der Zeile 12.

    Sorry, mit "Alterträge" meinte ich die Zeile aus dem Screenshot.

    In deiner Beispielrechnung blieb Zeile 7 dann leer bzw. enthielt null Euro, oder?