Elterngeld berechnen So macht Ihr mehr aus Eurem Elterngeld

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Mutter oder Vater bekommst Du monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro Elterngeld. Und zwar für zwölf Monate nach der Geburt Deines Kindes.
  • Den Zeitraum kannst Du auf 14 Monate verlängern, wenn Du Dein Kind allein erziehst oder auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt.
  • Willst Du schnell wieder arbeiten, aber weniger Stunden als bisher, kannst Du vom Elterngeld Plus profitieren. In der Summe bekommst Du zwar nicht mehr Geld, aber dafür über einen längeren Zeitraum von bis zu 36 Monaten.

So gehst Du vor

  • Nutze den Elterngeldrechner des Bun­des­fa­mi­lien­mi­ni­ste­ri­ums, um Deine Elternzeit zu planen und Dein persönliches Elterngeld zu berechnen.
  • Wenn Du verheiratet bist, denk daran, rechtzeitig die Steuerklasse zu wechseln. Du kannst dadurch vielleicht mehr Elterngeld bekommen.
  • Lade Dir unsere Checkliste mit einer Kurzanleitung zum Elterngeld herunter.

    Zur Checkliste Elterngeld

Mit einem Kind verändert sich Euer Leben. In den ersten Monaten nach der Geburt gibt es vom Staat Elterngeld. Das hilft Euch, Familie, Finanzen und Beruf besser zu vereinbaren. Im Jahr 2023 wurden 8,28 Milliarden Euro für das Elterngeld im Haushalt des Familienministeriums zur Verfügung gestellt. In unserem Ratgeber erfährst Du, wie viel Elterngeld Dir zusteht und was Du sonst noch wissen musst.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Rund 1,85 Millionen Frauen und Männer in Deutschland haben im Jahr 2022 laut Statistischem Bundesamt Elterngeld erhalten, darunter knapp 1,4 Millionen Frauen und 480.000 Männer. Für den Erhalt von Elterngeld ist es unwichtig, ob Du vor der Geburt Deines Kindes angestellt oder selbstständig gearbeitet hast, arbeitslos warst oder gerade mitten im Studium bist. Nur die Höhe Deines Anspruchs bemisst sich nach Deinem Einkommen vor der Geburt.

Anspruch auf Elterngeld – als sogenanntes Basiselterngeld – hast Du als Mutter oder Vater in den ersten 14 Lebensmonaten Deines Kindes, wenn Du

  1. mit Deinem leiblichen oder adoptierten Kind oder mit Deinem Stiefkind in einem Haushalt in Deutschland lebst,
  2. Dein Kind nach der Geburt selbst betreust und erziehst und
  3. nicht, oder nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeitest (§ 1 Abs. 1 BEEG).

Arbeitest Du nicht, weil Du Deinen bezahlten Urlaub dazu nutzt, Dein Kind zu betreuen, kannst Du kein Elterngeld bekommen. Du musst dazu Elternzeit nehmen (BSG, 15.12.2015, Az. B 10 EG 3/14 R).

Eltern aus EU-Ländern und der Schweiz können Elterngeld bekommen, wenn sie in Deutschland wohnen und arbeiten. Eltern aus anderen Ländern müssen einen Aufenthaltstitel haben, mit dem sie dauerhaft in Deutschland arbeiten dürfen. Dann haben sie auch einen Anspruch auf Elterngeld. Wer ein Studentenvisum hat, eine befristete Arbeitserlaubnis oder Duldung kann kein Elterngeld beziehen.

Neben dem Basis-Elterngeld gibt es auch noch das Elterngeld-Plus – vor allem für Eltern, die früh nach der Geburt wieder Teilzeit arbeiten wollen. Es gibt dadurch nicht mehr Elterngeld, aber über einen längeren Zeitraum. Mehr zu den Vorteilen und Voraussetzungen für Elterngeld-Plus erfährst Du weiter unten.

Wo liegt die Gehaltsgrenze für das Elterngeld?

Verdienst Du zusammen mit Deinem Partner oder Deiner Partnerin so viel Geld, dass Ihr mehr als 300.000 Euro im Jahr versteuern müsst, gibt es kein Elterngeld (§ 1 Abs. 8 BEEG). Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro. Entscheidend ist das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Achtung: Damit ist nicht das Bruttogehalt gemeint.

Liegt der Steuerbescheid für das letzte Jahr vor der Geburt noch nicht vor, wenn Du den Antrag auf Elterngeld stellst, musst Du im Formular ankreuzen, ob Dein oder Euer zu versteuerndes Einkommen im letzten Kalenderjahr vor der Geburt voraussichtlich nicht über 250.000 Euro beziehungsweise 300.000 Euro lag. Dann wird die Behörde den Elterngeldbescheid zwar erlassen, sie behält sich aber vor, den Bescheid zu widerrufen, falls Dein oder Euer Einkommen tatsächlich die Grenzen überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BEEG).

Diese Höchstgrenzen gelten für alle Kinder, die bis zum 31. März 2024 auf die Welt kommen.

Neu: Ab April 2024 werden die Einkommensgrenzen in einem ersten Schritt gesenkt. Dann fallen Paare, die gemeinsam mehr als 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben, aus dem Elterngeld heraus (Art. 1 HaushaltsfinanzierungsG). Das entspricht ungefähr einem Jahresbrutto-Einkommen von 230.000 Euro. Für Alleinerziehende soll die Grenze bei 150.000 Euro liegen.

Ab April 2025 wird die Höchstgrenze ein zweites Mal abgesenkt auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für Paare. Ausschlaggebend dafür, welche Einkommensgrenze für Euch gilt, ist der Geburtstag Eures Kindes.

Diese Kürzung beim Elterngeld dient laut Bundesfamilienministerium dazu, Vorhaben wie die Kindergrundsicherung zu ermöglichen. Wie viele Paare dadurch kein Elterngeld mehr bekommen, wird unterschiedlich berechnet: 60.000 Familien laut Familienministerium, das Deutsche Institut für Wirtschaft geht von 435.000 Paaren aus, die finanziell nicht mehr unterstützt werden. Wie viele Eltern tatsächlich von den strengeren Einkommensgrenzen betroffen sind, wird sich in den kommenden zwei Jahren zeigen.

Wie beantragst Du Elterngeld?

Du brauchst zunächst einmal das richtige Formular, denn jedes Bundesland hat ein eigenes. Den für Dich passenden Antrag findest Du online auf der Website des Familienministeriums. Bis zu sechs Wochen vor dem geplanten Geburtstermin kannst Du zum Beispiel in Bayern den Antrag schon online einreichen und alle weiteren Unterlagen nachreichen. In elf Bundesländern können Berechtigte Elterngeld digital beantragen.

Die für Dich zuständige Stelle für Elterngeld ist meist beim Versorgungsamt, beim Amt für Soziales oder beim Jugendamt in Deiner Stadt oder dem Landkreis angesiedelt. Eine genaue Übersicht findest Du hier.

Welche Unterlagen benötigst Du für den Elterngeldantrag?

Diese Unterlagen musst Du mindestens vorlegen, wenn Du Elterngeld beantragen willst:

  1. Vollständig ausgefülltes Elterngeldformular
  2. Geburtsurkunde des Kindes
  3. Einkommensnachweis: Gehaltsabrechnungen für Angestellte, Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Selbstständige
  4. Bescheinigung der Kran­ken­kas­se über das Mut­ter­schafts­geld
  5. Bescheinigung über den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld
  6. Arbeitgeberbescheinigung zur gewährten Elternzeit

Ein Elterngeldantrag kann insgesamt aus mehr als 50 Seiten bestehen. Du solltest Dir nicht viel Zeit lassen, um die Unterlagen auszufüllen. Denn Elterngeld wird höchstens drei Monate rückwirkend gezahlt. Beide Elternteile müssen den Antrag unterschreiben, es sei denn, ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt. Du musst im Formular angeben, welcher Elternteil für welche Zeiträume Elterngeld beantragt. Die Aufteilung kannst Du im Nachhinein einmal problemlos ändern, in Härtefällen auch ein zweites Mal.

Ergeben sich nach der Antragstellung Änderungen, die für die Berechnung des Elterngelds wichtig sind, musst Du diese der Elterngeldstelle sofort mitteilen. Dazu gehört auch Einkommen, das Du verdienst, während Du Elterngeld erhältst.

Musst Du Elternzeit nehmen, um Elterngeld zu bekommen?

Um einen Anspruch auf Elterngeld zu haben, musst Du aber keine Elternzeit nehmen. Auch wenn Du studierst, nicht arbeitest oder selbstständig bist, kannst Du Elterngeld bekommen.

Wer vor der Geburt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet hat, muss oft auch Elternzeit im Job beantragen. Wie Du Elternzeit beantragst mit einem entsprechenden Musterbrief, findest Du im Ratgeber zur Elternzeit.

Wann gibt es endlich zwei Wochen Familienstartzeit?

Ausblick: Eigentlich sollte es ab 2024 in Deutschland bei der Geburt eines Kindes zwei Wochen staatlich finanzierte Familienzeit geben. Durch den sogenannten Vaterschaftsurlaub soll der Partner zwei Wochen bezahlten Sonderurlaub bekommen. Diese neue Familienstartzeit hatte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag 2021 so vereinbart (Koalitionsvertrag, Seite 99f.). Außerdem sieht die europäische Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Eltern vor, dass Deutschland Regelungen erlassen muss, um Vätern oder gleichgestellten zweiten Elternteilen zehn bezahlte Arbeitstage Vaterschaftsurlaub anlässlich des Geburt eines Kindes zu garantieren (Art. 4 EU-Vereinbarkeitsrichtlinie). Das hätte bis zum 2. August 2022 passieren müssen.

Doch das Vorhaben ist ins Stocken geraten. Laut Familienministerium wird über dessen Finanzierung immer noch innerhalb der Regierung verhandelt. Bisher haben Väter in Deutschland allenfalls ein paar Tage Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes. Sie müssen Urlaub nehmen, wenn sie in den ersten Wochen nach der Geburt gemeinsam mit Mutter und Kind zuhause bleiben möchten.

Im September 2022 leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen nicht ausreichender Umsetzung der Richtlinie 2019/1158 ein. Ein Vater reichte mittlerweile Klage auf Schadensersatz ein, weil Deutschland den Vaterschaftsurlaub nicht rechtzeitig umgesetzt hat. Er hatte bei seinem Arbeitgeber zwei Wochen Familienstartzeit beantragt. Der lehnte den Antrag ab, so dass der Vater zwei Wochen Urlaub nehmen musste. Über den Fortgang der Klage vor dem Landgericht Berlin werden wir berichten.

Elterngeld: Checkliste, Infos und Tipps

In unserer Checkliste findest Du alle Informationen zum Elterngeld in der Übersicht.
Zum Download

Wie viel Elterngeld steht Dir zu?

Du bekommst mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro Elterngeld pro Monat. Wer vor der Geburt nicht berufstätig war, bekommt den Mindestsatz von 300 Euro, den sogenannten Sockelbetrag (§ 2 Abs. 4 BEEG). Elterngeld wird nicht nach Kalendermonaten, sondern nach den Lebensmonaten des Kindes gezahlt.

Beispiel: Ariane hat am 17. Januar 2024 ihr Kind Benny bekommen. Dann gilt der Zeitraum vom 17. Januar bis zum 16. Februar 2024 als erster Lebensmonat für den Elterngeldbezug.

Hast Du vor der Geburt gearbeitet, berechnet die Elterngeldstelle Deinen Anspruch.

Was ist der Bemessungszeitraum?

Die Höhe des Elterngelds richtet sich nach dem Nettoeinkommen, das Du in den letzten zwölf Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt bezogen hast – das ist der Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG). Falls Du als Mutter Elterngeld beantragst, wird Dein Einkommen aus den zwölf Monaten vor Beginn des Mutterschutzes berechnet.

Es kann vorkommen, dass von den zwölf Monaten einige nicht berücksichtigt werden. Das betrifft Monate, in denen Du Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hast. Bekommst Du also innerhalb eines Jahres ein zweites Kind, wird zur Berechnung des Elterngelds für das jüngste Kind das Einkommen zugrunde gelegt, das Du vor der Geburt des ersten Kindes verdient hast (§ 2b Abs. 1 Nr. 1 BEEG).

Auch Monate, in denen Du wegen einer Schwangerschaft krank warst und deswegen weniger oder gar kein Einkommen hattest, werden bei der Berechnung ausgeklammert (§ 2b Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Stattdessen werden frühere Monate berücksichtigt, damit der Bemessungszeitraum immer insgesamt aus zwölf Monaten besteht.

Wer wegen einer Schwangerschaft keine neue Beschäftigung findet, darf bei der Elterngeldberechnung nicht benachteiligt werden (LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2022, Az. L 2 EG 4/20 ). Das kann der Fall sein, wenn Arbeitnehmerinnen häufig befristet beschäftigt werden wie etwa Kamera-Frauen. Wird die Arbeitnehmerin schwanger, läuft der befristete Arbeits­vertrag aus und ein neuer Vertrag wird nicht vereinbart. Diese Monate, in denen die Frau wegen der Schwangerschaft nicht arbeitet, müssen wie bei einer Krankheit aus dem Bemessungszeitraum ausgeklammert werden.

Wie wird Dein Elterngeld berechnet?

Von Deinem Brutto-Einkommen im Bemessungszeitraum zieht die Behörde Pauschalen für Sozialabgaben ab (§ 2f BEEG). Zusätzlich wird der jährliche Ar­beit­neh­mer­pausch­be­trag von derzeit 1.230 Euro angesetzt. Bei der Einkommensteuer wird Deine Steuerklasse berücksichtigt (§ 2e Abs. 3 BEEG). Was dann von Deinem Bruttoeinkommen durchschnittlich übrig bleibt, dient der Elterngeldstelle als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld.

Davon werden höchstens 2.770 Euro berücksichtigt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Was Du darüber hinaus an Einkommen hattest, wird nicht durch das Elterngeld ersetzt. Von Deinem so berechneten Netto stehen Dir in aller Regel 65 Prozent als Elterngeld zu, aber nicht mehr als 1.800 Euro.

Beispiel: Charlotte arbeitet vor der Geburt ihres ersten Kindes in der Marketingabteilung eines Unternehmens und verdient brutto 2.700 Euro. Ausgezahlt werden ihr bei Lohnsteuerklasse 1 rund 1.870 Euro netto. Während sie Elterngeld bekommt, will sie nicht arbeiten. Charlotte bekommt rund 1.150 Euro Elterngeld im Monat.

Mit dem Elterngeldrechner des Familienministeriums kannst Du ermitteln, wie viel Elterngeld Du voraussichtlich bekommen wirst. Du solltest den ausführlichen Rechner mit Planer verwenden. Der hilft Dir auch, verschiedene Varianten zur Aufteilung der Elterngeldmonate auszuprobieren.

Welche Einnahmen erhöhen das Elterngeld?

Einige Einnahmen können im Bezugszeitraum Dein Einkommen erhöhen, sodass Du mehr Elterngeld bekommst.

Provisionen - Hat Dein Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt Deines Kindes Provisionen gezahlt, können diese Dein Elterngeld erhöhen. Das setzt allerdings voraus, dass Dein Arbeitgeber die Provisionen wie laufenden Arbeitslohn ausgezahlt hat. Provisionen, die Dein Arbeitgeber als sonstige Bezüge gezahlt hat, werden beim Elterngeld nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das gilt auch für Provisionen, die einmal im Quartal abgerechnet werden (BSG, 14.12.2017, Az. B 10 EG 7/17 R u.a.).

Einmalzahlungen - Jährlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachts­geld erhöht Dein Elterngeld nicht. Diese Gelder bleiben bei der Berechnung als sonstige Bezüge außen vor (BSG, 29.06.2017, Az. B 10 EG 5/16 R). Ebenso wenig werden Streikgeld, Krankengeld oder Ar­beits­lo­sen­geld I bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt. Auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen bleiben außen vor.

Selbstständige - Bist Du selbstständig, ist die Berechnungsgrundlage für Dein Elterngeld das Jahreseinkommen aus dem abgeschlossenen Jahr vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG). In den letzten Monaten der Schwangerschaft noch mal besonders viel zu arbeiten, lohnt sich also nur dann, wenn das Kind Anfang des Jahres geboren wird. Beispiel: Soll Dein Kind im Mai 2024 auf die Welt kommen, dann berechnet sich Dein Elterngeld als Selbstständige aus Deinem Einkommen im Jahr 2023. Die ersten Monate im Jahr 2024 bleiben außen vor.

Wie wirkt sich der Geschwisterbonus beim Elterngeld aus?

Der Geschwisterbonus kann Dein Elterngeld erhöhen. Der setzt voraus, dass Du neben dem neuen Kind mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren hast. Als Bonus bekommst Du 10 Prozent des Elterngelds noch einmal dazu, mindestens aber 75 Euro (§ 2a Abs. 1 BEEG).

Eltern von Zwillingen oder Drillingen erhalten monatlich pauschal 300 Euro zusätzliches Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind, den sogenannten Mehrlingszuschlag (§ 2a Abs. 4 BEEG).

Wird Elterngeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Bekommst Du Elterngeld und zeitgleich Ar­beits­lo­sen­geld I, Kurz­arbeiter­geld, Krankengeld oder eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te, so werden diese Leistungen nur auf einen Teil des Elterngelds angerechnet. Du bekommst in diesen Fällen im Ergebnis zusätzlich mindestens den Sockelbetrag von 300 Euro Elterngeld.

Wer Bürgergeld bekommt, erhält zwar auch Elterngeld, doch wird es vollständig als Einkommen angerechnet (§ 10 Abs. 5 BEEG). Monatlich hast Du damit genauso viel Geld zur Verfügung wie ohne Elterngeld, mehr Geld gibt es nicht, auch nicht zusätzlich 300 Euro.

Wie kannst Du Dein Elterngeld optimieren?

Je höher Dein Nettogehalt vor der Geburt Deines Kindes ist, desto mehr Elterngeld kannst Du bekommen. Deshalb ist es sinnvoll, dafür zu sorgen, dass möglichst viel Gehalt auf Dein Konto fließt. Dafür gibt es fünf Tipps:

1. Tipp: Mehr Elterngeld durch zwei Partnermonate

Teilt Ihr die Kindererziehung zwischen Euch auf, bekommt Ihr durch die Partnermonate zwei Monate länger Elterngeld – statt zwölf Monate gibt es so 14 Monate Elterngeld (§ 4 Abs. 3 BEEG). Diese zusätzlichen Monate solltet Ihr Euch nicht entgehen lassen. Voraussetzung für die Partnermonate ist: Ihr müsst beide Elterngeld beantragen, der eine von Euch mindestens für zwei Monate. Zudem muss mindestens einer von Euch vor der Geburt gearbeitet haben und nach der Geburt weniger Einkommen haben als zuvor.

Wer sich wann um das Kind kümmert und Elterngeld beantragt, könnt Ihr frei aufteilen: entweder der eine zwölf Monate am Stück und dann der andere zwei Monate. Oder Du willst Dich gemeinsam mit Deinem Partner um das Kind kümmern und Ihr bezieht gleichzeitig Elterngeld. Es bleibt aber trotzdem bei höchstens 14 Monaten Basis-Elterngeld. Wenn Ihr die Elterngeldmonate also hälftig aufteilt und gleichzeitig nehmt, dann bekommst Du höchstens sieben Monate lang Geld.

Neu: Ab April 2024 könnt Ihr zwar nach wie vor insgesamt 14 Monate Basis-Elterngeld beziehen. Ihr dürft aber innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate Eures Kindes nur noch einen Monat gemeinsam zuhause bleiben und Elterngeld beziehen. Das solltet Ihr bei Eurer Planung berücksichtigen. Längere gemeinsame Urlaube mit dem Neugeborenen funktionieren zukünftig deshalb nicht mehr so gut. Bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten gilt die Änderung nicht (Art. 1 HaushaltsfinanzierungG).

Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate lang Basis-Elterngeld beziehen. Bedingung ist, dass das Kind ausschließlich bei dem Elternteil in der Wohnung lebt, der auch das Sorgerecht hat.

2. Tipp: Mehr Elterngeld durch Wechsel der Steuerklasse

Das ist ein Tipp für alle, die verheiratet sind. Die Steuerklasse hat bei Verheirateten Einfluss darauf, wer wie viel Steuern direkt von seinem Brutto-Einkommen abführt. Der Elternteil, der das Kind nach der Geburt überwiegend betreut, sollte so früh wie möglich in Steuerklasse III wechseln. Dadurch lässt sich das Elterngeld optimieren. Und das kommt so:

Steuerklasse im letzten Monat - Bei der Berechnung des Elterngelds legt die Elterngeldstelle grundsätzlich die Steuerklasse zugrunde, die Du im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen genutzt hast (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). Hast Du wegen Deiner Steuerklasse viele Abzüge, weil Du im letzten Monat zum Beispiel in Steuerklasse V warst, berechnet sich danach auch das Elterngeld. Jetzt könntest Du auf die Idee kommen, für den entscheidenden letzten Monat in Steuerklasse III zu wechseln, um weniger Abzüge und damit mehr Elterngeld zu bekommen. Aber das funktioniert nicht.

Steuerklasse in den überwiegenden Monaten - Hast Du die Steuerklasse in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt gewechselt, ist nicht die Steuerklasse im letzten Monat entscheidend, sondern diejenige, die in den meisten Monaten des Bemessungszeitraums gegolten hat (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Deshalb sollte derjenige, der hauptsächlich das Kind betreuen soll, im Berechnungszeitraum so schnell wie möglich in Steuerklasse III wechseln, damit sie überwiegend gilt.

Was der Steuerklassenwechsel in Euro tatsächlich bringt, kannst Du an diesem Beispiel sehen.

Ein Wechsel der Steuerklasse lohnt sich nicht, falls Du mehr als rund 2.770 Euro netto verdienst und damit ohnehin den Höchstsatz an Elterngeld bekommst.

Mehrfacher Steuerklassenwechsel - Wenn Du in den zwölf Monaten vor der Geburt Deines Kindes heiratest und deshalb mehrfach die Steuerklasse gewechselt hast, kann es anders aussehen. Warst Du zum Beispiel sechs Monate in Steuerklasse I, nach der Hochzeit für zwei Monate in Steuerklasse IV und dann vier Monate bis zur Mutterschutzfrist in der Steuerklasse III, dann wird das Elterngeld nach der finanziell ungünstigen Steuerklasse I berechnet. Sie galt im Bemessungszeitraum relativ gesehen am längsten – nämlich für sechs Monate (BSG, 28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R). In diesem Fall hat sich der Wechsel in Steuerklasse III nicht mehr gelohnt.

Gleiche Anzahl von Monaten - Lässt sich in den zwölf Monaten vor der Geburt keine Steuerklasse feststellen, die überwiegend galt, weil Du jeweils sechs Monate in Steuerklasse III und V warst, dann zählt für die Berechnung des Elterngelds die jüngste Steuerklasse.

Wichtig: Diese Regelung kann für viele Eltern wichtig sein, die etwas spät die Steuerklasse gewechselt haben.

Beispiel: Im Bemessungszeitraum vom April 2023 bis März 2024 warst Du fünf Monate in Steuerklasse IV, fünf Monate in Steuerklasse V und zwei Monate von Februar 2024 bis März 2024 in Steuerklasse III. Keine Steuerklasse galt überwiegend. Maßgeblich für die Elterngeldberechnung ist daher die zuletzt aus der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ersichtliche Steuerklasse III (vgl. Richtlinien zum BEEG, Seite 120).

Eine Änderung der Steuerklasse ist problemlos auch mitten im Jahr möglich – spätestens jedoch bis zum 30. November. Dazu wendest Du Dich an Dein zuständiges Finanzamt.

Wichtig: Ihr solltet auch bedenken, dass der Partner, der in die Steuerklasse V wechselt, einen finanziellen Nachteil haben kann, falls er Kranken- oder Ar­beits­lo­sen­geld beziehen muss. Für diese Lohnersatzleistungen ist ebenfalls der Nettolohn entscheidend.

3. Tipp: Weihnachts- und Urlaubsgeld monatlich auszahlen lassen

Einmalige Zahlungen werden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt. Günstiger ist es, wenn Du die Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachts­geld ausnahmsweise in monatliche Zahlungen umwandelst. Dadurch kann sich Dein Elterngeld erhöhen. Dein Arbeitgeber muss allerdings mit dieser Lösung einverstanden sein. Besprich diesen Punkt rechtzeitig mit der Personalabteilung.

4. Tipp: Selbstständige sollten Gewinn optimieren

Selbstständige haben noch eine weitere Möglichkeit, das Nettoeinkommen vor der Geburt zu erhöhen: Als Einkommen gilt der Gewinn, also das, was nach Abzug der Ausgaben vom Umsatz übrig bleibt. Wer weniger Ausgaben geltend macht, erzielt automatisch ein höheres Einkommen und erhält damit mehr Elterngeld. Damit solltest Du allerdings früh anfangen, denn für die Berechnung wird das letzte Einkommensjahr berücksichtigt.

5. Tipp: Partnerschaftsbonus dank Elterngeld Plus

Mit dem Partnerschaftsbonus könnt Ihr zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen (§ 4b BEEG ). Arbeitet Ihr beide in vier aufeinander folgenden Monaten in Teilzeit zwischen 24 bis 32 Stunden pro Woche, gibt es mindestens zwei und höchstens vier Monate das halbe Elterngeld zusätzlich. Liegen diese Voraussetzungen in allen beantragten Partnerschaftsmonaten vor, gibt es den Partnerschaftsbonus für alle Partnerschaftsmonate. Erfüllt ein Elternteil die Voraussetzungen in einem Monat nicht, weil er zum Beispiel mehr als 32 Wochenstunden arbeitet, verlieren beide Eltern den Partnerschaftsbonus für diesen Lebensmonat.

Wie lange gibt es Elterngeld und Elterngeld Plus?

Wie lange Du Elterngeld bekommst, hängt davon ab, ob Du Dich für das Basis-Elterngeld entscheidest oder aber Elterngeld Plus beantragst. Das kann sich lohnen, wenn Du schnell wieder Teilzeit arbeiten möchtest.

Basiselterngeld - Das klassische Elterngeld, auch Basis-Elterngeld genannt, wird grundsätzlich für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gezahlt. Als Mutter bekommst Du in der Praxis nur zehn Monate lang Elterngeld, denn Dein Mut­ter­schafts­geld wird voll angerechnet. Es nützt auch nichts, wenn der Vater die ersten zwei Monate übernimmt und die Mutter später für die Betreuung zuständig ist – mit dem Mut­ter­schafts­geld werden zwei der maximal zwölf Monate bezahlter Erziehungszeit abgegolten.

Elterngeld Plus - Du hast auch die Möglichkeit, doppelt solange Elterngeld zu beziehen wie in der Basis-Variante, also 28 Monate lang. Das Elterngeld Plus ist allerdings nur halb so hoch wie das Basis-Elterngeld, wenn Du nicht arbeitest.

Welche Elterngeld-Variante für Dich am günstigsten ist, hängt von Deiner beruflichen Situation ab und wann Du wieder Teilzeit arbeiten willst. Du kannst auch beides miteinander kombinieren.

Beispiel: Eva pausiert für sechs Monate komplett und bekommt in dieser Zeit das volle Basis-Elterngeld. Danach arbeitet sie für zwölf Monate in Teilzeit. Sie bekommt währenddessen das Gehalt vom Arbeitgeber und beantragt in diesem Zeitraum Elterngeld Plus mit halbem Bezug. Der andere Elternteil kann zwei Monate Basis-Elterngeld oder vier Monate Elterngeld Plus erhalten.

Wenn Du und Dein Partner jeweils zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, kann jeder von Euch vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus bekommen – den sogenannten Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG). Das gilt auch für Alleinerziehende.

Doch was passiert, wenn einer von Euch während der Partnerschaftsmonate krank wird? Das ist kein Problem, auch dann nicht, wenn einer von Euch länger ausfällt und keine Lohnfortzahlung mehr bekommt. Den Bonus müsst Ihr selbst dann nicht zurückzahlen (BSG, 07.09.2023, Az. B 10 EG 2/22 R).

Wie lange gibt es Elterngeld bei einer Frühgeburt?

Eltern bekommen für Kinder, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder noch früher auf die Welt kommen, einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier (§ 4 Abs. 5 BEEG).

Wann wird Dein Elterngeld gekürzt?

Wenn Du Geld hinzuverdienst, wird Dir das klassische Elterngeld entsprechend gekürzt. Es gibt keinen Freibetrag, der anrechnungsfrei wäre.

Während Du Basis-Elterngeld beziehst, darfst Du bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Finanziell lohnt sich das allerdings kaum, denn der Verdienst wird voll angerechnet.

Beispiel Basis-Elterngeld: Vor der Geburt verdient Frieder 2.000 Euro netto im Monat. Sein voller Anspruch auf Basis-Elterngeld liegt bei 65 Prozent dieses Verdienstes, also bei monatlich 1.300 Euro oder 15.600 Euro Elterngeld insgesamt, wenn er zwölf Monate zuhause bleibt.

Beispiel Basis-Elterngeld mit Teilzeit: Arbeitet Frieder nach sechs Monaten wieder in Teilzeit, bekommt er für die ersten sechs Monate insgesamt 7.800 Euro Elterngeld. Verdient er mit dem Teilzeitjob 1.000 Euro, bekommt er als Ersatz für die weniger verdienten 1.000 Euro 65 Prozent von diesen als Elterngeld, also 650 Euro. Unterm Strich hat er mit der Teilzeitarbeit also 1.650 Euro in der Tasche. Auf das Jahr gerechnet bekommt Frieder also 7.800 Euro an Elterngeld für das erste Halbjahr und 3.900 Euro für das zweite Halbjahr (6 x 650 Euro), insgesamt also 11.700 Euro Elterngeld. Wäre Frieder zuhause geblieben, hätte er fast 4.000 Euro mehr staatliche Unterstützung erhalten.

Möchtest Du nebenbei in Teilzeit arbeiten, lohnt sich für Dich Elterngeld Plus in aller Regel mehr. Das ist zwar nur halb so hoch wie das Basis-Elterngeld, wird dafür aber doppelt so lange gezahlt. Der große Pluspunkt: In den meisten Fällen wird Dein Zuverdienst erst angerechnet, wenn Du über die Hälfte Deines ursprünglichen Gehalts verdienst.

Beispiel Elterngeld Plus mit Teilzeit: Gina möchte nach sechs Monaten wieder Teilzeit arbeiten und verdient dabei 1.000 Euro. Sie entscheidet sich für Elterngeld Plus. Für das erste halbe Jahr zuhause bekommt Gina wie gehabt 1.300 Euro Elterngeld im Monat, insgesamt 7.800 Euro. Mit dem Elterngeld Plus ab Beginn der Teilzeittätigkeit bekommt sie für zwölf Monate die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs, also monatlich 650 Euro, insgesamt nochmal 7.800 Euro. Das Geld gibt es aber auf zwölf Monate verteilt. Für 18 Monate erhält Gina insgesamt den vollen Elterngeldanspruch und verschenkt durch die Teilzeit nichts von der staatlichen Unterstützung. Die Elterngeld-Plus-Variante ist deshalb günstiger. Gina bezieht 15.600 Euro Elterngeld.

Lass Dich beraten, wie Du Deine Elterngeldmonate am besten organisierst. Dazu kannst Du Dich an die zuständige Elterngeldstelle an Deinem Wohnort wenden. Einen ersten Überblick kannst Du Dir mit dem Elterngeldrechner des Bun­des­fa­mi­lien­mi­ni­ste­ri­ums verschaffen. Mehr zum Elterngeld Plus findest Du in der Broschüre des Familienministeriums zum Elterngeld Plus.

Unser Podcast zum Thema

Wird Elterngeld besteuert?

Elterngeld ist steuerfrei. Allerdings wird es eingerechnet, wenn es um Deinen individuellen Steuersatz geht. Es unterliegt also dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dabei wird Dein Elterngeld zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, und auf der so erhöhten Einkommensbasis wird der Steuersatz für Deine Einkommensteuer ermittelt.

Die Daten über das in einem Kalenderjahr gezahlte Elterngeld übermittelt die Elterngeldstelle bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung. Du bekommst über die erhaltenen Leistungen keine Bescheinigung.

Fallen beim Elterngeld Beiträge zur Kranken- und Ren­ten­ver­si­che­rung an?

Du musst aus dem Elterngeld keine Abgaben für die gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen. Während der Elternzeit bleibst Du dennoch vollständig gesetzlich krankenversichert.

Bist Du dagegen freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se versichert, musst Du weiterhin Beiträge zahlen. Ausnahme: Liegt ohne die freiwillige Ver­si­che­rung die Voraussetzung für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung vor, dann bist Du beitragsfrei über Deinen Partner versichert (§ 8 Abs. 6 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Bist Du privat krankenversichert, musst Du weiterhin Beiträge zahlen.

Vom Elterngeld musst Du keine Beiträge an die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung abführen. Die Zeit, in der Du Dich um Deinen Nachwuchs sorgst, wird als dreijährige Kindererziehungszeit angerechnet. Bleibst Du also wegen Deines Kindes in den ersten drei Jahren zuhause, brauchst Du deshalb grundsätzlich keine Lücke bei der Ren­ten­ver­si­che­rung zu befürchten.

Das gilt aber nur für den Fall, dass Du das Kind überwiegend erziehst. Erziehst Du es mit Deinem Partner gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit in der Ren­ten­ver­si­che­rung. Wichtig: Soll der Vater die Rentenpunkte aus der Kindererziehungszeit erhalten, benötigt die Ren­ten­ver­si­che­rung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung. Wichtig: Das gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend.

Wer hat Anspruch auf Landeserziehungsgeld?

Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Anschlussleistung an das Elterngeld, die es in Sachsen gibt. Die Unterstützung erfolgt ab dem 13. Lebensmonat – aber nur, wenn das Kind keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt. Das sächsische Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung.

Sie beträgt monatlich für das erste Kind 150 Euro, für das zweite Kind 200 Euro und ab dem dritten Kind 300 Euro. In voller Höhe wird es bis zu einem pauschalierten Jahresnettoeinkommen in Höhe von 24.600 Euro bei Paaren gezahlt; bei Alleinerziehenden bis zu einem Einkommen von 21.600 Euro. Weitere Informationen findest Du auf der Website von Sachsen.

In Bayern gibt es das sogenannte Familiengeld. Frühestens ab dem 13. Lebensmonat des Kindes kannst Du diese Sozialleistung bekommen für 24 Monate.

Bayerische Eltern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Familiengeld bekommst Du unabhängig von einem Elterngeldbezug. Parallel zum Familiengeld kannst Du also Basis-Elterngeld, Elterngeld Plus und auch den Partnerschaftsbonus beziehen. Anders als in Sachsen wird das Familiengeld unabhängig von Einkommen und Erwerbstätigkeit gezahlt.

Wer in Bayern Elterngeld beantragt und bewilligt erhalten hat, muss keinen Antrag auf Familiengeld stellen. Der Elterngeldantrag gilt zugleich auch als Antrag auf Familiengeld. Weitere Informationen findest Du dazu auf der Website Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Autoren
Arne Düsterhöft
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