Elternzeit/Elterngeld + freiwillig gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge?

  • Hi allerseits,

    Situation: Partner 1 ist gesetzlich pflichtversichert. Partner 2 ist freiwillig gesetzlich versichert - beide bei der gleichen Krankenkasse. Sie erwarten Nachwuchs und gehen in Elternzeit. Meine Frage ist nun, wann Partner 2 sich selbst versichern muss (selbst Beiträge zahlen) - und wann Beitragsfreiheit gilt, z.B. durch die Aufnahme in der Familienversicherung von Partner 1.

    Muss Partner 2 in folgenden Konstellationen Krankenkassenbeiträge zahlen?

    • Partner 1 = Mutterschutz (Mutterschutzgeld), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = Elternzeit (Elterngeld Plus), Partner 2 = Elternzeit (Basiselterngeld) - jeweils ohne weiteres Einkommen.
    • Partner 1 = keine Elternzeit, normale nicht-selbstständige Arbeit, Partner 2 = Elternzeit (Elterngeld Plus) ohne weiteres Einkommen.

    Und, Bonusfrage: Bei Kündigung/Jobwechsel ist man einen Monat nachversichert. Gilt das auch für eine einmonatige Elternzeit, sodass keine Beiträge gezahlt oder ein Wechsel in die Familienversicherung vorgenommen werden muss?

    Vielen Dank!

  • Das ist nicht richtig. Man hat nur Anspruch auf „nachgehende Leistungen“. Das ist etwas anderes.

    Den meinte ich, sorry für die ungenaue Beschreibung. Gilt die auch bei Elternzeit, wenn in Monat 1 & 3 Beiträge über die Arbeit gezahlt werden und im Monat dazwischen Elternzeit/Elterngeld genommen wird?

  • Mir kommen direkt zwei wichtige Fragen in den Kopf, die zunächst mal beantwortet werden müssen:

    1. Wieso ist Partner 2 freiwillig versichert?
    2. Sind die Partner auch verheiratet?

    Danach stellt sich noch die Frage, wie genau die Elternzeit gelegen ist. Wird nur jeweils 1 Monat von einem der Elternteile genommen? Und an welchem Tag ist das Kind geboren, weil der Monatserste ist ein ziemlich unglückliches Datum für das Elterngeld.

  • Wieso ist Partner 2 freiwillig versichert?

    Weil das Einkommen über der entsprechenden Grenze liegt.

    Zitat

    Sind die Partner auch verheiratet?

    Ja, sind sie. :)

    Zitat

    Danach stellt sich noch die Frage, wie genau die Elternzeit gelegen ist. Wird nur jeweils 1 Monat von einem der Elternteile genommen? Und an welchem Tag ist das Kind geboren, weil der Monatserste ist ein ziemlich unglückliches Datum für das Elterngeld.

    Die unterschiedlichen Abschnitte sind oben genannt und 1-4 Monate lang. Das Kind wird noch geboren, insofern unklar. Was würde das in beiden Szenarien bedeuten?

    Vielen Dank!

  • Weil das Einkommen über der entsprechenden Grenze liegt.

    Okay, also demnach beide angestellt. Bei freiwilliger GKV im Rahmen von Selbstständigkeit könnte es nämlich anders aussehen.


    Ja, sind sie. :)

    Okay, also wäre grundsätzlich auch die Familienversicherung möglich, da das nur bei verheirateten Ehepartnern geht.


    Elterngeld plus und Basiselterngeld machen grundsätzlich keinen Unterschied. Allerdings läuft der Mutterschutz auch als Basismonate im Elterngeld, jedoch gibt es kein Elterngeld.

    Der Monatserste ist daher wichtig, da somit der gesamte Monat als Einkommen entfällt. Wenn das Kind zum Beispiel am 10. auf die Welt kommt, arbeitet Partner 2 ja jeweils im Monat, wo die Elternzeit anfängt, noch 9 Tage und hat normales Einkommen, wo auch der GKV-Beitrag (gerechnet nur auf das tatsächliche Einkommen, auch bei freiwilliger KV) abgeführt wird. Gleiches gilt für den Kalendermonat, in dem die Elternzeit endet. Daher gibt es hier erstmal für Partner 2 keine Probleme mit der GKV.

    Alles jetzt folgende entspricht meinen Erfahrungen, allerdings kann sich die Rechtslage mittlerweile etwas geändert haben.

    Bei uns waren vor Kind 1 beide Partner freiwillig in der GKV. Meine Frau hätte Anspruch auf Familienversicherung gehabt, daher war sie bei ihrer KV beitragsfrei weiter versichert. Ich hatte immer nur einen Monat am Stück, daher spielte es bei mir keine Rolle. Ich hatte aber trotzdem vorher bei meiner KV angefragt, wie das mit den Beiträgen aussieht. Wir waren bei unterschiedlichen KV, allerdings hätte ich auch Anspruch auf die Familienversicherung bei meiner Frau gehabt. Aus diesem Grund wäre auch bei mir der Monat beitragsfrei gewesen.

    Bei Kind 2 war meine Frau dann (auf Grund von Teilzeit) wieder pflichtversichert und während der Elternzeit beitragsfrei.


    Im Zweifel einfach mal bei der KV anfragen, wie das genau aussieht. Es kann natürlich sein, dass sich die Regeln zwischenzeitlich geändert haben, aber ich vermute eher nicht. Daher solltet ihr während der Elternzeit jeder weiterhin separat, aber beitragsfrei versichert sein.


    Natürlich alle Angaben ohne Gewähr, am Ende bekommst du die verlässlichste Aussage tatsächlich von deinem Sachbearbeiter bei der KV.

  • Vielen Dank, Meins23 für die ausführlichen Erklärungen! Ich habe auch parallel noch etwas weiterrecherchiert.

    Mit dem Ergebnis, dass ein Pflichtversicherter in der Elternzeit bei ruhendem Arbeitsverhältnis weiter pflichtversichert bleibt, nur eben beitragsfrei gestellt wird. Und es beim freiwillig Versicherten dann darauf ankommt, ob die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind. Wenn nein, dann muss man selbst Beiträge zahlen. Wenn ja, dann wird die eigene Versicherung ebenfalls beitragsfrei gestellt - man muss also nichts wechseln, falls man bei unterschiedlichen Krankenkassen ist.

    Mein Eindruck ist, dass die Beitragsfreiheit von Partner 2 (bzw. dir) wohl daran festzumachen ist, dass die Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt sind - deswegen werden sie, wie auch in deinem Fall, von der Krankenversicherung abgefragt. Ein ggf. anteiliger Monat sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist hier wohl nicht ausschlaggebend. Aber das Ergebnis ist das gleiche: Beitragsfreiheit.

    Im Zweifel einfach mal bei der KV anfragen, wie das genau aussieht.

    Genauso mache ich es nochmal - und es sei auch Mitlesern so empfohlen. :) Auch bei mir: Alle Angaben ohne Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit! Jeder Fall ist anders, Regelungen können sich über die Zeit verändern.

    Nochmals vielen Dank!

  • Noch eine Frage hinterher: Fragt die Krankenkasse wegen der Eignung zur Familienversicherung bei mir nach (wenn ja: wann?) - oder muss ich die Infos proaktiv bei der Krankenkasse einreichen?

    Vielen Dank!

  • Entschuldigung, wenn ich etwas komisch nschfrage.

    Aber ist es nicht klar, dass ein versicherter Mensch sich an seine Krankenkasse wendet, wenn der Ehepartner familienversichert werden soll ?

    Im Falle der Elternzeit wird der Partner aber eben nicht familienversichert, sondern wird bei seiner KV beitragsfrei gestellt. Dafür müssen allerdings die Bedingungen für eine mögliche Familienversicherung erfüllt sein, ansonsten besteht weiterhin Beitragspflicht.


    Noch eine Frage hinterher: Fragt die Krankenkasse wegen der Eignung zur Familienversicherung bei mir nach (wenn ja: wann?) - oder muss ich die Infos proaktiv bei der Krankenkasse einreichen?

    Vielen Dank!

    Wenn ich es richtig im Kopf habe, dann fragt die nach. Aber im Zweifel einfach kurz nachfragen, wenn du sowieso mit deiner KV sprichst.

  • Das ganze ist in den Beitragsverahrensgrundsätzen Selbstzahler (also für die freiwillige Versicherten) gesetzlich geregelt:

    Aber zunächst einmal zurück zu Partner 1 (der pflichtversicherten Person).

    Hier besteht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V die Pflichtmitgliedschaft fort.

    Es handelt sich um ein beitragsfreie Mitgliedschaft.


    Aber jetzt wieder zur gesetzlichen Grundlage der freiwillig versicherten Person (Partner 2).


    In § 8 Abs. 6 der Beitragsverahrensgrundsätze Selbstzahler steht:

    § 8 Abs. 6 (und hier nehme ich die unbedeutenden Passage der besseren Lesbarkeit schon raus......)

    1Mitglieder (also freiwillige Mitglieder sind ja hier damit gemeint), die vor 1. Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, .........dem Personenkreis der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer (also Arbeitnehmer, die mit dem Gehalt über der Jahresarbeitarbeitentgelt verdienten) zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit ..... b e i t r a g s f r e i, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen.


    Das heißt also:

    Würde eine Familienversicherung (rein fiktiv) bestehen können (ohne die freiwillige Versicherung von Partner 2) , dann läuft die fortbestehende freiwillige Versicherung (Partner 2) BEITRAGSFREI weiter.


    Die Familienversicherung , die fiktiv bestehende müsste für die beitragsfreie Fortführung, wird NICHT durch den Bezug von Elterngeld (beim Partner 2) ausgeschlossen.

    Also: das Elterngeld ist nicht schädlich. Es wird nicht angerechnet.


    Siehe hier: (auf Seite 40)

    https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf


    Wie arbeitet die Krankenkasse (KK) (bzw. deren Computer).

    Der Computer sieht keine Beiträge für Partner 2 kommen.

    Unter Umständen geht die KK auf Partner 2 zu und fragt, was denn los ist.

    Je nach KK kann es sein, dass die KK die Höchstbeiträge gegen Partner 2 festsetzt

    (was ja sowieso schon passiert ist; nur zahlt bislang der Arbeitergeber: Rechtlich ist aber der freiwillig Versicherte der Beitragsschuldner).


    Es sollte daher auf jeden Fall auf die KK zugegangen werden und die Beitragsfreiheit für Partner 2 (aufgrund des bestehenden Anspruch auf Familienversicherung) beantragt werden.


    Gruß

    Bert