Beiträge von langerhans

    Hier noch ein ChatGPT Auszug mit einem fiktiven Vergleich mit 2 Ehepartnern und je 150k Vermögen. Des Rätsels Lösung ist, dass die Steuerklasse V einer 'willkürlichen' Berechnung unterliegt, die nicht trivial zu verstehen ist. Dies erklärt, warum sich unterjährige Steuervorteile ergeben, auch bei hohen Einkommen.


    Überblick: Was ist die Jahres-Lohnsteuer?

    Die Jahres-Lohnsteuer ist im PAP die Variable LSTJAHR.
    Sie wird aus dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn berechnet und anschließend auf den Monat heruntergebrochen.

    👉 Wichtig:
    Steuerklasse ≠ anderer Steuersatz, sondern anderer Rechenweg, wie der gleiche Einkommensteuertarif angewendet wird.


    Schritt 1: Hochrechnung auf Jahreswerte

    Bei Monatslohn wird immer gerechnet:

    Jahresbrutto=Monatsbrutto×12Jahresbrutto=Monatsbrutto×12

    Bei dir:

    12.500×12=150.000 €12.500×12=150.000 €


    Schritt 2: Abzug der Pauschalen → „maßgebliches Einkommen“

    Der PAP zieht für alle Steuerklassen identisch ab:

    AbzugBetrag
    Werbungskosten-Pauschbetrag (ANP)1.230 €
    Sonderausgaben-Pauschbetrag (SAP)36 €
    Vorsorgepauschale (VSP)15.632 €

    150.000−1.230−36−15.632=133.102 €150.000−1.230−36−15.632=133.102 €

    👉 Das ist die Bemessungsgrundlage, auf die der Tarif angewendet wird.


    Schritt 3: Anwendung des Einkommensteuertarifs

    Hier unterscheiden sich die Steuerklassen.

    Der PAP verwendet den normalen Einkommensteuertarif (§ 32a EStG), aber:

    SteuerklasseWie der Tarif angewendet wird
    I / IVDirekt auf das Einkommen
    IIISplittingtarif (Einkommen halbieren → Steuer → verdoppeln)
    VSondertarif (progressiv verschärft)

    🔹 Steuerklasse IV (wie I)

    1️⃣ Einkommen:

    z=133.102 €z=133.102 €

    2️⃣ Anwendung des Grundtarifs (§ 32a Abs. 1 EStG)

    Der Tarif besteht aus Zonen.
    133.102 € liegt in der Proportionalzone (42 %).

    Formel dort:

    ESt=0,42⋅z−9.136,63ESt=0,42⋅z−9.136,63

    Einsetzen:

    0,42⋅133.102−9.136,63=55.902,84−9.136,63=44.766,21 €0,42⋅133.102−9.136,63=55.902,84−9.136,63=44.766,21 €

    3️⃣ Rundungen & PAP-Korrekturen
    Jahres-Lohnsteuer ≈ 44.990 €


    🔹 Steuerklasse III (Splitting-Logik)

    Hier wird so getan, als hätte eine Person nur die Hälfte:

    1️⃣ Halbierung:

    133.102/2=66.551 €133.102/2=66.551 €

    2️⃣ Steuer auf halbes Einkommen (liegt in der Progressionszone):

    Formel:

    ESthalb≈17.046 €ESthalb≈17.046 €

    3️⃣ Verdopplung:

    2×17.046=34.092 €2×17.046=34.092 €

    👉 Das ist exakt der Splittingtarif, der sonst bei gemeinsamer Veranlagung gilt.


    🔹 Steuerklasse V (Gegenteil von III)

    Steuerklasse V nutzt keinen Splittingtarif, sondern einen Sondertarif, der:

    • keinen Grundfreibetrag
    • steilere Progression
    • bewusst zu hohen laufenden Abzügen

    führt (damit III nicht „zu günstig“ ist).

    Der PAP rechnet hier mit einer internen Zusatzfunktion, vereinfacht:

    EStV=ESt(z+f)−ESt(f)EStV=ESt(z+f)−ESt(f)

    wobei f ein rechnerischer Freibetragsersatz ist.

    Ergebnis laut PAP:

    51.760 € Jahres−Lohnsteuer51.760 € Jahres−Lohnsteuer


    Schritt 4: Soli (nur der Vollständigkeit halber)

    Der Solidaritätszuschlag wird nach der Jahres-Lohnsteuer berechnet:

    Soli={0unter FreigrenzeMilderungszonedazwischen5,5%⋅LStdaru¨berSoli=⎩⎨⎧0Milderungszone5,5%⋅LStunter Freigrenzedazwischendaru¨ber

    Darum:

    • Klasse III: kein Soli
    • IV & V: Soli fällt an

    Wichtigste Erkenntnis

    🔴 Die Steuerklasse ändert nicht eure endgültige Steuer, sondern nur:

    • Zeitpunkt der Zahlung
    • Liquidität unterjährig

    Bei gleichen Einkommen ist:

    • III/V unterjährig günstiger
    • IV/IV näher an der echten Jahressteuer
    • IV/IV mit Faktor am genauesten

    🔹 Steuerklasse III (Splitting-Logik)

    Hier wird so getan, als hätte eine Person nur die Hälfte:

    1️⃣ Halbierung:
    [
    133.102 / 2 = 66.551\ €
    ]

    2️⃣ Steuer auf halbes Einkommen (liegt in der Progressionszone):

    Formel:
    [
    ESt_{halb} \approx 17.046\ €
    ]

    3️⃣ Verdopplung:
    [
    2 \times 17.046 = \mathbf{34.092\ €}
    ]

    👉 Das ist exakt der Splittingtarif, der sonst bei gemeinsamer Veranlagung gilt.


    🔹 Steuerklasse V (Gegenteil von III)

    Steuerklasse V nutzt keinen Splittingtarif, sondern einen Sondertarif, der:

    • keinen Grundfreibetrag
    • steilere Progression
    • bewusst zu hohen laufenden Abzügen

    führt (damit III nicht „zu günstig“ ist).

    Der PAP rechnet hier mit einer internen Zusatzfunktion, vereinfacht:

    [
    ESt_V = ESt(z + f) - ESt(f)
    ]

    wobei f ein rechnerischer Freibetragsersatz ist.

    Ergebnis laut PAP:
    [
    \mathbf{51.760\ €\ Jahres-Lohnsteuer}
    ]


    Schritt 4: Soli (nur der Vollständigkeit halber)

    Der Solidaritätszuschlag wird nach der Jahres-Lohnsteuer berechnet:

    [
    \text{Soli} =
    \begin{cases}
    0 & \text{unter Freigrenze} \
    \text{Milderungszone} & \text{dazwischen} \
    5{,}5% \cdot \text{LSt} & \text{darüber}
    \end{cases}
    ]

    Darum:

    • Klasse III: kein Soli
    • IV & V: Soli fällt an

    Wichtigste Erkenntnis

    🔴 Die Steuerklasse ändert nicht eure endgültige Steuer, sondern nur:

    • Zeitpunkt der Zahlung
    • Liquidität unterjährig

    Bei gleichen Einkommen ist:

    • III/V unterjährig günstiger
    • IV/IV näher an der echten Jahressteuer
    • IV/IV mit Faktor am genauesten

    Wenn du willst, rechne ich dir die exakte gemeinsame Einkommensteuer (Splitting) dagegen und zeige, wer bei III/V wie viel nachzahlen muss und warum das fast exakt die 6.230 € sind.

    Was genau wurde nicht aberkannt?


    Was ist denn der Zweck der GbR? Wenn ihr das „Projekt“ nicht weiter verfolgt, dann würde ich die GbR auflösen, denn wozu soll sie noch dienen?


    Ansonsten kurz beim Stb anrufen und nachfragen.

    Die Verluste aus früheren Jahren wurden nicht aberkannt. Aktuell hat die GbR keinen Zweck, da das Geschäft ruht. Ich möchte die GbR aber nicht auflösen, damit ich sie später nicht wieder neu erstellen muss, wenn es weitergeht.

    Ich war mal in der gleichen Situation, und meine Vermutung ist, dass mir das Finanzamt durch meine früheren Steuererklärungen "auf die Schliche" gekommen ist. Sieht also nicht so gut aus für dich. Im Zweifelsfall aber einfach mal Füße still halten, das FA meldet sich dann schon, wenn es eine Erklärung haben will. Und wenn du in der Vergangenheit noch nie zu spät abgegeben hast, gibts sehr wahrscheinlich auch keine Strafe.

    Zwar weiss ich immer noch nicht, wie sich die Steuer in der Klasse 3 oder 5 konkret berechnet, und ich konnte es trotz einiger Bemühungen nicht herausfinden - aber ich denke, ich habe den Passus im Gesetz gefunden, der das Mysterium erklärt, warum höhere Einkommen von den Nachteilen von Klasse 5 weniger betroffen sind, aus EStG § 39b :

    Zitat

    In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für den 13 785 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den 34 240 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und für den 222 260 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent.

    Diese 1.25 / 0.75 Regelung sorgt im Endeffekt dafür, dass Steuerklasse 5 dann besonders "schlecht" ist, wenn die Steigung der Lohnsteuerkurve rund um das eigene Bruttogehalt besonders steil ist, in anderen Worten, je niedriger das Einkommen, desto stärker wirkt sich Klasse 5 prozentual aus, je höher, desto weniger wirkt sie sich prozentual aus, da die Steuerkurve abflacht.

    Wenn das Einkommen aber besonders niedrig ist, dann ist der hohen prozentuale Nachteil von 5 absolut gesehen aber gering; das erklärt, warum das 3/5 setup besonders dann interessant ist, wenn einer der beiden Ehegatten besonders wenig verdient.

    Wenn wir jetzt noch rausfinden könnten, wie genau die Steuer sich fuer 3 berechnet, dann wäre das Mysterium abschliessend gelöst :)

    Warum gleich klagen? Erst mal den Vermieter rügen und auffordern zu bezahlen. Nach 5 Jahren ist es allerdings ziemlich "zu spät". Der Grossteil ist verjährt.


    PS: hier ein bisschen copy paste dazu.


    Neu ab 1.1.2019: Der Vermieter muss in Textform von sich aus auf die Ausnahme hinweisen, anderenfalls kann er sich nicht auf die Ausnahme berufen. Holt er diesen Hinweis nach, gilt die Ausnahme erst nach 2 Jahren. Wichtig ist, dass die Erklärung des Vermieters über die Ausnahme dem Mieter in Textform vorliegt, bevor dieser den Mietvertrag unterschreibt. Kommt ein Vermieter der Auskunftspflicht nicht nach, kann er höchstens die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete (maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete) verlangen, auch wenn eine Ausnahme vorliegt, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.

    Für Mieter ist es nun einfacher, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu rügen. Während der Mieter nach alter Rechtslage eine qualifizierte Rüge erheben musste, reicht nun eine einfache Rüge aus. Eine qualifizierte Rüge musste die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der Miethöhe beruht. Der Mieter braucht nun bei Mietverträgen, die ab dem 1.1.2019 geschlossen wurden, seine Rüge nicht mehr zu begründen. Ein einfaches „Ich rüge“ ist ausreichend. Trotzdem sollte eine Begründung sorgfältig vorbereitet werden, falls es zu einer Auseinandersetzung kommen sollte.

    Mieter haben seit dem 1.4.2020 die Möglichkeit, zu viel gezahlte Miete für bis zu 2,5 Jahre zurückzufordern. Und zwar für Mietverträge, die nach dem 31.3.2020 abgeschlossen wurden. Die Rüge an den Vermieter muss hierbei spätestens 30 Monate nach Vertragsabschluss dem Vermieter mitgeteilt werden, ansonsten gilt sie nur für die Zukunft.

    ...? und nun?

    Jetzt ist die Zeit gekommen, wo du uns erklärst, welche Rechnung richtig ist und warum. Angeblich weisst du es ja.

    PS: Bei deinem Rechner liegt die Grenze halt bei ca. 76k statt bei 84k. Ändert jetzt nicht wirklich viel am Gesamtbild hier und dem Mysterium, warum höhere Einkommen auch bei gleichem Einkommen der Ehegatten von 3/5 profitieren, und warum dieser Effekt erst ab einer gewissen Schwelle eintritt, nämlich bei ca. 76k-84k.

    PPS: Nachdem der Rechner des Bundesfinanzministeriums die gleichen Werte ausgibt, wie der von mir genutzte, kann man wohl davon ausgehen, dass steuertipps.de keine gute Quelle ist.

    Kommt es nach der letzte seiner zeitlich gestreckten Einzahlungen beispielsweise zum Crash, dann ist er auch dabei und hat vorher noch dazu schon Rendite verpasst. Mithin das Schlechteste aus beiden Welten.

    Verstehe ich nicht - nach einem Crash ist die komplette vorherige Rendite verpufft (ausser man hat Ausschuetter verwendet, aber DAS ist ja der echte Renditekiller durch den verpassten Zinseszinseffekt).

    Kommt es während der gestreckten Einzahlungen zum Crash, so ist die Rendite nach 10 Jahren viel besser fuer den, der gestreckt eingezahlt hat, als fuer den, der alles auf eine Karte gesetzt hat.

    Gestreckt einzahlen kann Sinn machen, besonders dann, wenn man auf einem Alltimehigh eine grosse Summe investieren will.

    Die "Steuerersparnis" ist bei 85k übrigens auch gegeben. Steuerklasse 3 zahlt weniger Lohnsteuer, als die Mehrsteuer in Steuerklasse 5 ausmacht...

    Bei 84k nicht mehr. Deine Erklärung bleibt damit weiterhin nicht komplett, irrefuehrend oder schlicht: falsch.

    und du glaubst du seist höflich. :)

    Wenn jemand nach mehrfacher Aufforderung, inhaltsleere Beiträge zu unterlassen, weiter laufend solche postet, endet die Höflichkeit irgendwann ;)

    Mehr als doppelter Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag, Sonderausgabenpauschale und Vorsorgepauschale wird nicht berücksichtigt. Der Rest ergibt sich dadurch, dass in Steuerklasse 3 ein größerer prozentualer Anteil gar nicht und der Rest mit geringerem Steuersatz berechnet wird. Das einem Laien in einem "Leitfaden" begrifflich zu machen, ist vergebene Liebesmüh.

    Aber vermutlich werde ich wieder verwirrt reactions kriegen. :thumbup::)

    Nach ca 10 Kommentaren hier im thread, die meisten davon ohne Inhalt, tust du jetzt plötzlich so, als ob du die Lösung des Problem hättest, ohne es wirklich zu erklären, da es „vergebene Liebesmüh“ sei.
    Leute gibt’s ..


    PS: deine „Erklärung“ ergibt leider keinen Sinn, da es nicht erklärt, warum dieser Effekt bei ca 85k nicht eintritt, darüber aber schon.

    Ein Ratgeber muss ja auch nicht auf die Hintergründe eingehen (die man nicht beeinflussen kann). Es ist wie es ist.

    Alle Ratgeber gehen - natürlich - schon auf die Hintergründe ein, und nennen das auch von dir erwähnte „Grundfreibetrag und effektive Auswirkung der Vorsorgepauschale“ als Grund für die geänderte steuerliche Betrachtung. Dies ist offensichtlich falsch, oder doch zumindest nur ein Teil der Geschichte. Es ist schon komisch, dass alle Ratgeber online so daneben liegen - inklusive Finanztip.

    Naja, verstehe den Unmut. Aber das Schlichtungsverfahren ist niederschwellig angelegt.

    "Gleichwohl ist es nicht auszuschließen, dass Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Vertragsbeziehung auftreten. Sollten diese nicht unmittelbar zwischen der Bausparkasse und ihren Kunden geklärt werden können, steht den Kunden der privaten Bausparkassen seit mittlerweile 20 Jahren das Schlichtungsverfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren ermöglicht es, Meinungsverschiedenheiten außergerichtlich und weitgehend kostenlos beizulegen."

    https://www.bausparkassen.de/service/streitschlichtung/


    Das soll keine parallele Rechtsprechung sein, sondern zielt eher auf außergerichtliche Einigung in sonst klaren Fragen ab...

    Meine persönliche Meinung ist - wäre es ein klarer Fall, dann brauche ich auch keine Schlichtungsstelle. Wenn sich diese also nur um klare Fälle kuemmert, so ist sie nutzlos. Aber du scheinst ja eine positive Erfahrung gesammelt zu haben, daher gilt wohl wie so häufig - ymmv.

    Scheinbar ist ein Schlichtungsverfahren nicht möglich, da ein entsprechendes Urteil nicht vorliegt. Bin jetzt nicht so im Thema drin, weiß daher nicht, ob die grundsätzlichen Fragen mittlerweile doch geklärt sind.

    - würde bedeuten, der Schlichter kann doch entscheiden

    Das sollte man meinen. Der Verweis auf eine fehlende Grundsatzentscheidung und ein BGH Urteil impliziert, dass die Schlichter so lange nicht aktiv werden, bis es kein BGH Urteil gibt, oder wenigstens ein Urteil zu genau diesem speziellen Fall (dh BHW). Ein Armutszeugnis.