@Achim Weiss ich kann den brief der antwort gerne hier einfügen. Es geht um die vorfälligkeitsentschädigung genauso wie es im vertrag steht den die schlichtungstelle mit allen anderen dokumenten auch bekommen hat und so auch mit denen kommuniziert wurde. Und das was die ki hier zusammengefasst hat, ist das selbe was im brief steht. Ich sehe keine chance da irgendwas zu bekommen.
Das hier ist die Erwiderung was über die Schlichtungsstelle an den Ombudsmann ging:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf die Stellungnahme der Sparkasse und den Vertragsauszug (§6.3 „Vorzeitige Rückzahlung“) möchte ich erneut darauf hinweisen, dass im Vertrag lediglich die allgemeine "Aktiv/Passiv-Methode" sowie der pauschale Maximalsatz von 1 % (bzw. 0,5 %) erwähnt werden. Es fehlt eine konkrete Erläuterung im Vertrag, wie diese Methode in meinem Fall angewendet wird und anhand welcher Parameter (z.B. Kapitalmarktzins, Zinsentwicklung, individuelle Schadensberechnung) die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich berechnet wurde.
Im Vertrag steht lediglich:
„Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt maximal 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags (bzw. 0,5 % bei weniger als 12 Monaten Restlaufzeit).“
Außerdem wird die Aktiv/Passiv-Methode genannt, aber keine beispielhafte oder für mich als Verbraucher verständliche Berechnung angezeigt.
Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (u.a. XI ZR 75/23 und XI ZR 22/24), sowie §502 BGB und Art.247 §7 EGBGB, müssen Banken und Sparkassen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag klar, konkret und nachvollziehbar erläutern. Die bloße Nennung einer Methode und einer pauschalen Obergrenze genügt diesen gesetzlichen Transparenz- und Informationspflichten oftmals nicht. Der Verbraucher muss erkennen können, wie sich die Entschädigung im Einzelfall zusammensetzt und ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, was in meinem Vertrag nicht möglich ist.
Ich beantrage daher ausdrücklich:
- Zu prüfen, ob die Sparkasse mit dieser Klausel und ohne echte Anleitung zur Berechnung die gesetzlichen Vorgaben zu Transparenz und Verständlichkeit erfüllt hat.
- Zu bewerten, ob die Sparkasse berechtigt war, die Vorfälligkeitsentschädigung einzubehalten.
- Gegebenenfalls die Rückerstattung des abgezogenen Betrags anzuordnen.
Für Rückfragen, weitere Unterlagen und Ergänzungen stehe ich gerne zur Verfügung.