Hallo,
bei der RV-Bank Aschaffenburg hatte ich seit 2010 zunächst ein kostenloses Girokonto.
Zum 01.Oktober 2013 wurden Gebühren von 3,00 Euro pro Monat eingeführt, zum 01. 01. 2019 wurde eine Entgeltanpassung innerhalb des Kontomodells vorgenommen und zum 01. 01. 2021 neue Kontomodelle eingeführt.
Beides wurde mir per Schreiben mitgeteilt; ebenso, dass die Änderungen erfolgen, sofern ich nicht widerspreche, was ich nicht getan habe.
Nachdem ich die seit 2018 (Verjährung) angefallenen Gebühren mit Verweis auf das BGH-Urteil eingefordert habe, schreibt die RV-Bank Aschaffenburg wie folgt:
"Wir folgen hierbei der sogenannten "Dreijahreslösung", die der 8. Zivilsenat des BGH in
einem Urteil vom 5. Oktober 2016 (VIII ZR 241/15) in ständiger Rechtsprechung bestätigt
hat. Danach ist die durch unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke
regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der
Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten
Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen
Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist,
beanstandet hat. Der nach der „Dreijahreslösung" an die Stelle des Anfangspreises tretende
Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und
unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
In Betracht kommen daher im vorliegenden Fall die Entgeltänderungen ab dem 01. 01. 2018.
Dies sind die Entgeltanpassungen (...) neu zum 01. 01. 2019 ..."
D.h. die Bank möchte lediglich den Differenzbetrag(!) ab 2019 erstatten.
Wenn ich die Forumsbeiträge richtig interpretiere, gelten jedoch die Konditionen, die bei der Kontoeröffnung galten, weiter. Auch dann, wenn ein neues Kontomodell von der Bank ohne meine Zustimmung eingeführt wurde. Wann Gebührenerhöhungen stattgefunden haben, ist dabei ebenso irrelevant.
Ist das korrekt?
Demnach kann ich alle seit 2018 gezahlten Gebühren vollumfänglich zurück verlangen?
Wie kann ich bzgl. des o.g. Urteils zur "Dreijahreslösung" argumentieren?
P.S.: Das Verfahren läuft gerade beim Ombudsmann der Kundenbeschwerdestelle der Volks- und Raiffeisenbanken und o.g. Stellungnahme war die Antwort der Bank an den Ombudsmann.
Danke!