Mahngebühren

  • Wer kennt das nicht? In der Korrespondenz bleibt eine Rechnung liegen, und nach einiger Zeit flattert die Mahnung ins Haus. So weit, so gut.


    Doch was, wenn man zusätzlich zur Begleichung der Rechnung Mahngebühren zahlen soll? Bis zu 5 € sind "Standard", hin und wieder kann dieser Betrag allerdings auch höher sein. 25 € für die nicht rechtzeitige Zahlung der Pauschalreise oder 10 € für die Handy-Rechnung - das alles ist nicht unüblich. Sehr hoch ausfallen kann die Rechnung, wenn man Inkasso-Gebühren übernehmen soll, die durch die Erstellung bzw. Einforderung der Mahnung entstanden sind.


    Welche Erfahrung haben Sie gemacht? Finden Sie, dass solche Gebühren im Rahmen des Möglichen sind? Wenn ja, bis zu welcher Höhe sind sie ok?

  • Viele Kosten sind zwar erlaubt stehen aber nur auf dem Papier und werden bei Nichtzahlung mangels Erfolgsaussichten nicht expl eingeklagt


    Mahngebühren :


    Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v.
    25.11.2011 − 17 C 160/11)und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel
    Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben


    Das vorgerichtliche Inkassogebühren meistens erheblich dezimiert werden ist kein Geheimnis


    Kommt halt immer auf den Kenntnisstand des Schuldners an

  • Habe diesbezüglich mal geprüft was so an Gebühren oftmals verlangt werden. Junge Junge...


    Wie verhält man sich dann richtig, wenn zu hohe Gebühren verlangt werden? Sollte man da jedes mal n netten Brief mit den Hinweisen hinschicken?

  • Können die in Ihrem Ratgeber angegebenen Mahnkosten von bis zu 3 Euro,
    auch für eine eventuelle 2. oder 3. Mahnung verlangt werden ? Da eine
    erste Mahnung schon erstellt wurde, dürften die Nachfolgenden ja einen
    geringeren Aufwand darstellen und müssten theoretisch ja weniger kosten.


    Gibt es für die Kosten, Gebühren usw. von Inkassodienstleistern keinen
    Anhaltspunkt in Euro ? Werden die auch nach Höhe der Forderung berechnet
    wie bei einem Anwalt ?


    Und das heißt auch, dass der Anwalt und das Inkassobüro zu den Kosten/Gebühren auch immer noch Zinsen verlangen dürfen ?


    Danke
    Gruß
    Matthias

  • Zinsen dürfen ab Verzugseintritt nur auf die Hauptforderung(en) berechnet werden. Außergerichtlich sind Zinsen auf Mahnkosten, Portokosten nicht zulässig. Beispiel: S muss spätestens am 31.10. 100,00 € zahlen. Als am 15.11. immer noch kein Geld da ist, schickt G eine Mahnung mit 2,00 € Mahnkosten. Am 1.12. schickt G eine weitere Mahnung und setzt die Zinsen für 102,00 € hinzu. Das geht nicht, er darf nur die Verzugszinsen auf 100,00 € berechnen.


    Aber aufgepaßt! Wird Klage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt, dann können diese außergerichtlichen Kosten verzinst werden.

  • „Angemessen“ ist erst einmal das, was gefällt. Mahngebühren werden nicht rechtlich korrekt von der Rechtsabteilung oder nach geltender Rechtsprechung (AG – Urteile würde ich da erstmal nur zur Kenntnis nehmen) festgelegt, sondern sind oft einfach willkürlich ohne sich um "Agemessenheit" zu scheren.
    Anerkennt man die Forderung und hat lediglich vergessen zu zahlen, dann den ursprungsbetrag zahlen, ohne jede Mahngebühren. Wegen 5, 10 oder auch 25 € wird kein Unternehmen einen Rechtsstreit beginnen.


    Anders bei den Gebühren die ein Inkasso Unternehmen haben will.

  • Wie sieht die Lage aus bei Kosten für Rücklastschriften, die (zumindest nach Einschätzung des vermeintlichen Gläubigers) ungerechtfertigt sind, da die ursprüngliche Forderung, auf die sie sich beziehen, nicht gerechtfertigt ist? Gibt es da auch ein Musterschreiben?

  • „Angemessen“ ist erst einmal das, was gefällt. Mahngebühren werden nicht rechtlich korrekt von der Rechtsabteilung oder nach geltender Rechtsprechung (AG – Urteile würde ich da erstmal nur zur Kenntnis nehmen) festgelegt, sondern sind oft einfach willkürlich ohne sich um "Agemessenheit" zu scheren.
    Anerkennt man die Forderung und hat lediglich vergessen zu zahlen, dann den ursprungsbetrag zahlen, ohne jede Mahngebühren. Wegen 5, 10 oder auch 25 € wird kein Unternehmen einen Rechtsstreit beginnen.


    Anders bei den Gebühren die ein Inkasso Unternehmen haben will.

    Laut der Studie des entsprechenden Verbandes werden durchaus wegen Kleinbeträgen Inkassounternehmen beauftragt: https://www.inkasso.de/fileadm…ie2019-Grafiken_print.pdf

  • Wie sieht die Lage aus bei Kosten für Rücklastschriften, die (zumindest nach Einschätzung des vermeintlichen Gläubigers) ungerechtfertigt sind, da die ursprüngliche Forderung, auf die sie sich beziehen, nicht gerechtfertigt ist? Gibt es da auch ein Musterschreiben?

    Es wäre mir lieber gewesen, Du wärest mit dieser Frage in Deinem ursprünglichen Thread geblieben, auch für spätere Leser.


    Es geht um Deinen Stromanbieter, der aus heiterem Himmel 400 € von Deinem Konto abgebucht hat. Das hat Dir nicht gefallen - das hätte mir auch nicht gefallen - und Du hast die Buchung zurückgeholt.


    Im Bereich Energielieferung tummeln sich neben vielen seriösen auch einige unseriöse Anbieter. Wenn man selbst auf einen solchen Anbieter stößt, der ungerechtfertigte Forderungen erhebt, hat man zwei Optionen:


    a) Man akzeptiert die Forderungen des Anbieters und läßt sich damit vielleicht über den Tisch ziehen. Diese Option ist immer die einfachste, aber halt auch teuerste.


    b) Man nimmt den Fehdehandschuh auf und leistet Widerstand. Dabei ist es praktisch, wenn man selbst das Maximum an Informationen sammelt und Fehler möglichst vermeidet. Das heißt beispielsweise: Keine Telefonate mit irgendwelchen Hotlines, möglichst knappe und konsequente Kommunikation, von Anfang an beweisbar und schriftlich. Nein, Musterschreiben dürfte es für Einzelfälle nicht geben. Ich halte es in Deinem Fall auch nicht für zweckmäßig, Dich an der Rücklastschriftgebühr aufzuziehen.


    Ich werde in diesem Forum etwas belächelt für meine Marotte, mir vorab auszurechnen, was schließlich auf der Jahresrechnung steht (und auch Wert darauf zu legen, diesen Betrag bezahlt zu haben). Das hat rechtlich aber erhebliche Vorteile, weil es mit dem Entfall der Hauptforderung keine Berechtigung für Inkassogebühren gibt.


    Du dürftest Dich besser stellen, wenn Du Dich hier im Forum öffnest und dem Anbieter gegenüber mauerst als umgekehrt.

  • Ich sehe das Thema durchaus hier auch gut platziert, aber das ist dann wohl Ansichtssache :)

    Die Offenlegung welches Unternehmen es ist möchte ich mir erst mal vorbehalten... evtl. hilft es mir noch in der Kommunikation mit denen. Ich plane allerdings im Nachgang ausführlich hier über meine weiteren Erfahrungen zu berichten wenn das auch für andere interessant ist.


    Hast Du eine Quelle für Deine Aussage "Entfall der Hauptforderung keine Berechtigung für Inkassogebühren gibt"? Habe online dazu nichts gefunden. Angenommen ich würde die besagte Hauptschuld i.H.v. etwa 400 Euro (wie in dem anderen Thread genannt) begleichen, einfach um denen erst Mal "den Wind aus den Segeln zu nehmen" und möglichst in keinem gerichtlichen Mahnverfahren oder Post von Inkasso zu bekommen. Und dann versuchen das Geld (samt unzulässig geforderter Gebühren für Mahnung etc) danach zurückzuholen (via Anwalt, Schlichtungsstelle... ?) Was meinst du dazu?