Hallo zusammen,
ich streite mich gerade mit der DRV im Rahmen einen Betriebsprüfung über die steuer- und sozialversicherungsfreiheit von Zuschüssen zu Mahlzeiten. In ihrem Artikel dazu schreiben sie für 2022 einen Wert von 3,10 zuzüglich 3,57 Sachbezugswert ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der AN mindestens den Sachbezugswert 3,57 selbst trägt. Dem folgt die DRV nicht, da sie die Pauschalierung nach §40 Abs. 2 EStG voraussetzt, womit dieser Bezug dann nicht mehr steuerfrei ist. Können sie mir die Grundlagen für die steuerfreiheit erklären? Weiß jemand, wo die 3,10 € herkommen? Ich bin echt frustriert.......