Verlust der Gaspreisumlage durch Anbieterwechsel 1.3.

  • Worin soll der Schaden sein?

    Der liegt darin, dass mit dem Preis von z.B. 12,00 Ct/kWh am 01.01.2023 die Monats-Entlastung von (1/12 x 80%Sept22Prognose) x ( AP - 0,12) nicht nur für den Monat März23 und die Folgemonate = Null ist, sondern auch für die Monate Januar und Februar 2023.


    Bei einem Wechsel einen Tag später hätte die Monatsentlastung für Februar und März z.B.

    12.500 x (0,24 - 0,12) = 1.500 € betragen.

    Diese hätte dann der neue Versorger bezahlt, sich aber vom Staat wiedergeholt.

    berghaus 11.04.23

  • Genau, mich wundert das zu diesem Thema wenig im Netz zu finden ist.

    Hätte nicht irgendwer hierzu informieren müssen, daß bei einem Anbieterwechsel die Bremse entfällt? der alte Anbieter, der Grundversorger ?

  • Naja warum sollten die Anbieter darüber informieren? Die bekommen ja Ihr Geld daher Interesse bei denen = 0


    Der Gesetzgeber? Spart jede Menge Geld, daher ist meiner Meinung nach die Motivation des Gesetzgebers = 0

  • Hallo allerseits,

    ein kurzes Update zu meinem Fall: EON hat bisher zu meinen Schreiben keine schriftliche Stellung genommen. Die Schlussrechnung wurde durch meine neue Zählerstandmeldung zum 31.3. sogar leicht erhöht.

    Am Telefon ist man bei EON der Meinung, dass dies nicht für die Zahlung der Erstattungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 zuständig sind, weil sie mich im genannten Zeitraum nicht mit Gas versorgt haben (sondern Stadtwerke Pinneberg).

    Allerdings ist das durch das entsprechende Gesetz § 5 EWPBG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) direkt unter (1) eindeutig geregelt:

    (1) Für Letztverbraucher nach § 3 Absatz 1 Satz 3, die in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, ist von dem Erdgaslieferanten, der sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert, zusätzlich zu den Entlastungen nach § 3 für den Monat Januar oder Februar 2023 jeweils der für den Monat März 2023 nach § 8 ermittelte Entlastungsbetrag zu berücksichtigen.

    Da ich am Stichtag 1.3. bei EON einen Arbeitspreis von ca. 15 Ct/KWh zahlte, habe ich daher nicht nur Anspruch für einen Erstattungsbetrag für März (ca. 45 €, wurde von EON gewährt), sondern nach o.g. Paragraphen AUCH für die Monate Januar und Februar.

    Seht Ihr das ähnlich und wie sind Eure Erfahrungen dazu???

    Beste Grüße

  • Da ich am Stichtag 1.3. bei EON einen Arbeitspreis von ca. 15 Ct/KWh zahlte, habe ich daher nicht nur Anspruch für einen Erstattungsbetrag für März (ca. 45 €, wurde von EON gewährt), sondern nach o.g. Paragraphen AUCH für die Monate Januar und Februar.

    Ja, da bin ich der festen Meinung, dass E.ON auch für die Monate Januar und Februar die 45 € zahlen muss.

    Die Durchsetzung der Forderung z.B. über die wegen der Vielzahl der Anträge überforderte Schlichtungsstelle eilt m.E. nicht, da der Anspruch m.E. erst Ende 2026 verjährt.

    Da kann man die gefestigte Auslegung der Vorschriften durch die Schlichtungsstelle und die Einsicht dazu bei E.ON erst mal abwarten.

    Ich habe in einem Fall schon mal zwei Jahre auf eine Antwort gewartet, allerdings auch nur einmal im Jahr nach gefragt.

    Man kann versuchen, mit einer Beschwerde bei Reclabox doch noch schneller eine Antwort zubekommen.

    berghaus 09.06.23

  • Moin,


    Mich würde einmal interessieren, wie eure Fälle ausgegangen sind / was man noch machen kann.


    Bei mir ist es nämlich genau das gleiche Problem: ich habe Mitte Januar den Auftrag für einen Wechsel zum 1. März von den Stadtwerken Pinneberg zu Maingau erteilt.


    Nach langem Hin und her und der Androhung einer Verbraucher Beschwerde hat

    Maingau nun endlich eine korrekte Rechnung ausgestellt. Für Jan und Feb allerdings mit den bei Maingau zu dem Zeitpunkt geltenden 14 Cent statt der 25 Cent, die ich bezahlt habe (für ein Kontingent von 12000/12=1000 kWh pro Monat).


    Das ist immerhin etwas, aber natürlich gehen damit fast 200€ verloren, als Dankeschön dafür, dass ich versucht habe zu sparen. Dazu kommt ja noch, dass die lineare Verteilung auf zwölf Monate ebenfalls unfair ist, gemessen an den hohen Kosten (durch Saisonalität + Preisen) zu Jahresanfang. Ich finde es auch nur fair, wenn es am Ende des Jahres eine Art Kulanz/Endabrechnung geben würde, um sich die weiteren Kosten erstatten zu lassen bzw. eine Jahresbilanz zu ziehen.


    Viele Grüsse

    SKHH

  • Die Durchsetzung der Forderung z.B. über die wegen der Vielzahl der Anträge überforderte Schlichtungsstelle eilt m.E. nicht, da der Anspruch m.E. erst Ende 2026 verjährt.

    Die Verjährung müsste korrekt sein, allerdings hemmt die Schlichtungsstelle auch die Verjährung, so dass ein Einschalten dieser doppelte Sicherheit gibt.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Hallo SKHH,


    falls Sie im März bei Maingau auch einen Arbeitspreis von 14 ct/kWh hatten, hat Maingau korrekt gerechnet; siehe §5 EWPBG. Um es einmal nichtjuristisch zu formulieren: Für Januar und Februar wird nicht extra gerechnet, sondern der für März ermittelte Entlastungsbetrag wird auch für die beiden Monate gewährt.


    Auch die lineare Verteilung der Entlastung über die Monate ist vom Gesetzgeber so gewollt. Beschweren Sie sich also bei „Ihrem“ Bundestagsabgeordneten.


    Gruß Pumphut

  • Die lineare Verteilung (des Jahres-Kontingents) über die Monate und auch auf die Monate Januar und Februar 2023 (Erstreckung genannt) war ja solange gut, wie man nicht den AP ab 1. März 2023 oder schon vorher von hoch auf niedriger oder sogar auf unter 12 Ct/kWh hat senken lassen.

    Es ist eine Rechen- und Gewissensfrage, ob man ab dem 2. März einen niedrigeren AP wählt. Nur wenn man den hohen Arbeitspreis (über 12 Ct/kWh) zu Lasten des Steuerzahlers und zugunsten des Versorger das ganze Jahr und länger beibehält, erhält man monatlich den immer gleichen Entlastungsbetrag, egal, wie viel man verbraucht.

    Wenn man das Sparen sogar unter 80 % des Jahreskontingents hinbekommt, kann man den tatsächlichen Gaspreis pro kWh auf das Jahr gerechnet ziemlich senken.

    Das Gaspreisbremsgesetz wurde seit Dezember wohl schon zweimal leichtfüßig geändert.
    Da hätte man die Ungerechtigkeitslücke für Januar und Februar auch gleich leicht ausbügeln können, - wenn man den gewollt hätte.

    berghaus 05.09.23



  • Moin zusammen,


    Gesetzeslage und was dem Verbraucher, ohne das aufwendige Studium von Gesetzestexten, verkauft wurde, sind für mich zwei paar Schuhe.


    Maingau mag richtig gehandelt habe, dennoch finde ich es, wie gesagt, nicht richtig.


    1. Nach Kommunikation der Gaspreisbremse hätte ich erwartet, dass 80% meines Verbrauchs subventioniert werden. Nun sind es je Monat 1/12, was in Wintermonaten zu einer deutlichen Mehrbelastung führt. Und wer braucht schon im Sommer 1000kwh ? Das Problem haben aber nun alle.


    2. Dass ich für den Wechsel des Vertrags "bestraft" werde, erschließt sich mir nicht. Egal in welchem Paragraph das geregelt sein mag. Damit hätte ich bei meinem Wechsel im Januar auch nicht gerechnet. Gibt ja auch seit März Berichte zu der Sachlage.


    Und ja ich denke schon, dass ich insbesondere zu 2 nochmal bei der Verbraucherzentrale oder dem lokalen Büro der Grünen nachhaken werde ...


    Schönen Abend

    SKHH