Mietkautionskonto als Mieter

  • Das ist doch schön für Dich, dass Dein Glaube Dir Sicherheit vermittelt!


    Dann vermietest Du einfach Deine Wohnung an zwei Mieter. Vielleicht glaubt der geprellte Mieter ja dasselbe wie Du und lässt die Sache auf sich beruhen (oder zahlt sogar doppelt). Ist doch fein :S

  • P.S.: was das angebliche Ungleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern angeht. Wenn der Mieter z.B. Mitglied eines Mietervereins ist, braucht er sich um seine anwaltliche Vertretung nicht mehr selbst zu kümmern. Auch Beratungen gibt es dort umsonst.

    Wenn der Vermieter sich so jemanden rein holt..

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Was das angebliche Ungleichgewicht zwischen Mietern und Vermietern angeht: Wenn der Mieter z.B. Mitglied eines Mietervereins ist, braucht er sich um seine anwaltliche Vertretung nicht mehr selbst zu kümmern. Auch Beratungen gibt es dort umsonst.

    Die Beratungen dort sind umsonst.

    Wenn der Vermieter sich so jemanden reinholt ...

    Der Durchschnittsmensch will keinen Ärger haben, Krawallmacher sind selten. Der Mieterverein in dieser Stadt ist ohne Frage deutlich verschnarcht, wie es auch Verbraucherzentralen gern mal sind. Das relativ niedrige Niveau ist für viele Leute aber genug: Sie können sich dort ihren Mietvertrag erklären lassen, weil sie selbst kein Legalesisch können, oder ihre Nebenkostenabrechnung. Damit sind sie dann zufrieden und freuen sich, daß sie einen Ansprechpartner haben.


    Ich glaube nicht, daß sich ein Vermieter drum kümmert, ob ein prospektiver Mieter im Mieterverein ist.


    "So jemand" aber ist ja Thema dieses Subthreads: Wenn ein prospektiver Mieter schon vor dem Einzug signalisiert, daß er auf Krawall gebürstet ist, dann schließt man mit diesem sinnvollerweise gleich gar keinen Mietvertrag ab. Wenn man aber einen Mietvertrag abgeschlossen hat und der noch nicht eingezogene Mieter macht schon dann Zicken, ist es durchaus eine buchhalterische (!) Option, es nicht zur Schlüsselübergabe kommen zu lassen. Das löst ggf. natürlich Schadenersatzansprüche aus, aber es kann sein, daß diese letzlich trotzdem die billigere Lösung sind, als daß man sich einen Querulanten in ein Mietshaus mit vielen Parteien holt, der in der Folge dann den Hausfrieden aufmischt.


    Das Leben ist farbiger als die Paragraphen.

  • In der Tat ist das Leben sehr farbig und Rechtsbruch kann teuer werden, vgl. ein Fall des OLG Düsseldorf mit Verweisen auf ständige Rechtsprechung zu Kündigungsfolgeschäden im Falle unrechtmäßiger Kündigungen (= rechtlich unbeachtlicher Streitigmachung der Wohnungsnutzung, selbst wenn die Mieterin darauf freiwillig auszieht!):


    "Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis schuldhaft ohne Grund, so ist er dem Mieter aus § 280 Abs. 1 BGB Ersatz des Kündigungsfolgeschadens verpflichtet; dies gilt bei der Wohn- und Gewerberaummiete sowie bei fristgebundener und fristgemäßer Kündigung gleichermaßen. Zwar tritt bei fehlendem Kündigungsgrund die Gestaltungswirkung der Kündigung nicht ein; das Mietverhältnis besteht vielmehr fort. Mit der wegen fehlender materieller Gründe unwirksamen Kündigung macht der Vermieter dem Mieter indessen den Gebrauch der Mietsache streitig und verletzt damit seine Vertragspflichten aus § 535 Abs. 1 BGB (BGHZ 89, 296, 302 = NJW 1984, 1028, 1029; BGH NJW 1984, 1552, 1555; NJW-RR 2002, 730, 731 = NZM 2002, 291; NJW 2005, 2395, 2396 = NZM 2005, 580; NJW 2010, 1068 f. NZM 2010, 273 f. [Rn. 12 und 18]; NZM 2011, 119 f. [Rn. 8]; Senat, ZMR 1996, 436 mwN.; ZMR 2011, 717, 718).


    (...)


    Gegenstand des Ersatzanspruchs ist der Kündigungsfolgeschaden des Mieters (BGH NJW 2000, 2342, 2343 = NZM 2000, 496, 498; Kraemer, NZM 2004, 721, 727); dieser ist nach der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegenden Differenzhypothese so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn das in der rechtswidrigen Kündigung liegende schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Senat, ZMR 2011, 717, 718). Alle der Klage zugrunde liegenden Kostenpositionen wären nicht entstanden, wenn die Beklagte von ihrer unberechtigten Kündigung abgesehen hätte; sie sind deshalb ursächlich (kausal) durch diese veranlasst."


    Viel Glück mit solchen "buchhalterischen" Lösungen!


    https://www.justiz.nrw.de/nrwe…8_12_Urteil_20130411.html

  • Hier auch noch eine Übersicht ein paar interessanter BGH-Urteile, in denen Mieter Schadensatz erhielten, nachdem sie selbst (!) wegen Vertragsverletzung des Vermieters fristlos gekündigt haben:

    https://www.srf-hn.de/portfoli…gen-alternativverhaltens/


    Auszüge:


    - Hat der Mieter das Mietverhältnis nach einem vertragswidrigen Verhalten des Vermieters wirksam gekündigt, umfasst der ihm zu ersetzende Kündigungsfolgeschaden auch die notwendigen Umzugskosten (BGH, Urteil vom 06.02.1974 – VIII ZR 239/72). Diese Vorschriften bezwecken es gerade, den Mieter dagegen zu sichern, dass der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch mangelbedingte Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs für den Mieter unzumutbar macht. Greift der Mieter deshalb berechtigt zur Kündigung, büßt er sein vertragliches Recht zum Gebrauch der Mietsache ein, so dass der Vermieter dann verpflichtet ist, dem Mieter den Schaden zu ersetzen, den er durch diesen Rechtsverlust erleidet (BGH, Urteil vom 06.02.1974 – VIII ZR 239/72).


    - Damit steht es in Einklang, dass der Mieter einen kündigungsbedingten Schadensersatz wegen des entgangenen Gebrauchs der Mietsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den Zeitraum verlangen kann, in dem der Vermieter auch gegen seinen Willen am Mietvertrag festgehalten werden konnte (BGH, Urteil vom 17.03.2004 – XII ZR 254/00 und BGH, Urteil vom 12.01.1972 – VIII ZR 26/71).


    - Insbesondere die Ansprüche des Mieters auf Erstattung der Mietdifferenz wegen der Mehrkosten der kündigungsbedingten angemieteten Ersatzwohnung sind daher auf den Zeitraum bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder bis zur Wirksamkeit der erstmöglichen Kündigung durch den Vermieter beschränkt (BGH, Urteil vom 15.06.1964 – VIII ZR 255/62).


    - Soweit es um einmalige Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzräumen, die Herrichtung dieser Räume und den Umzug geht, wird für deren Erstattungsfähigkeit maßgeblich darauf abzustellen sein, ob diese Kosten durch eine in absehbarer Zeit bevorstehende Vertragsbeendigung unabhängig von den zur Mieterkündigung führenden Umständen ohnehin entstanden wären (BGH, Urteil vom 06.02.1974 – VIII ZR 239/72; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. Rn. 309).


    - Kann demgegenüber wie hier nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis ohne die zur außerordentlichen Kündigung des Mieters führende und vom Vermieter zu vertretende mangelbedingte Gebrauchsentziehung überhaupt beendet worden wäre, schließt der Schutzzweck der §§ 536 Abs. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB den auf rechtmäßiges Alternativverhalten gestützten Einwand des Vermieters aus, dass er das Mietverhältnis seinerseits gekündigt hätte, weil er infolge des Scheiterns der Mangelbeseitigungsversuche dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht mehr habe gewähren können. (BGH, Urteil vom 02.11.2016 – XII ZR 153/15).


    - Zu Zinsen (5% über Basiszinssatz) ab Verzug des Vermieters sowie Anwalts- und Gerichtskosten hatte sich ja schon das OLG Düsseldorf (Ziff. 6 geäußert).


    Wie absurd, dass solche Selbstverständlichkeiten auch noch angezweifelt werden, wenn sie nicht mit Aktenzeichen belegt werden. Dass Verträge zu erfüllen und Versprechen einzuhalten sind, ist nun wirklich keine Raketenwissenschaft...




  • Eine einfache Frage eines Forumsmitgliedes, und dann artet das hier so in Spitzfindigkeiten aus.

    Hut ab!

    Tja, so ist das mit den sozialen Netzwerken :)


    Es gilt die goldende Regel: Im Netz zu fragen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man gern lesen möchte. :)

  • Tja, so ist das mit den sozialen Netzwerken :)


    Es gilt die goldende Regel: Im Netz zu fragen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man gern lesen möchte. :)

    1. Nicht jede Regel ist golden.


    2. Nicht jede Beobachtung lässt sich verallgemeinern.


    3. Nicht jede Verallgemeinerung sollte als Freibrief missverstanden werden.

  • Wie absurd, dass solche Selbstverständlichkeiten auch noch angezweifelt werden, wenn sie nicht mit Aktenzeichen belegt werden

    Gib Dir keine Mühe. Solange Du auf meine Argumente nicht eingehst, kannst Du mich mit NJW zuwerfen, soviel Du willst.


    Verträge muß man nicht einhalten, man sollte es, und die meisten Leute tun das erfreulicherweise auch. Aber es gibt eben auch Fälle von kalkuliertem Rechtsbruch. Es wäre naiv, das nicht sehen zu wollen.


    Im Parkverbot parken ist verboten. Schau Dich mal um in unseren Städten, was Du dort diesbezüglich an kalkuliertem Rechtsbruch siehst.


    Wer vertragsbrüchig wird, ist sicherlich im Grundsatz schadenersatzpflichtig. Bezahlt aber wird nur ein angemessener Schaden, und was angemessen ist, sagt einem der Richter erst hinterher. Wer seinen Schaden zu großzügig bemißt, kriegt ihn vor Gericht gekürzt und trägt dann anteilige Prozeßkosten dazu. Das hat schon so mancher erfahren, der im Vertrauen auf die Schadenersatzpflichtigkeit der Gegenseite auf die Sahne gehauen hat.


    Wir waren ja von dem Fall ausgegangen, daß ein prospektiver Mieter sich bei der Schlüsselübergabe so danebenbenimmt, daß der Vermieter quasi im letzten Moment die Reißleine zieht und sagt: Diesem Menschen gebe ich meine Wohnung nicht.


    Du hast Dir dann eine lange Liste von Dingen ausgedacht, die der Vermieter dann übernehmen müsse, und ich habe Dich gebeten, einen Fall herauszusuchen, wo dem verhinderten Mieter tatsächlich Einlagerungskosten und eine ggf. langer Hotelaufenthalt bezahlt worden ist. Darum ging es, nicht etwa um irgendwelche grundsätzlichen Überlegungen.


    Vertragsbruch ist sehr wohl auch eine buchhalterische Überlegung.


    Vor etwa 1 1/2 Jahren haben Strom- und Gasversorger zehntausende Verträge gebrochen. Das ging damals durch alle Medien. Jeder einzelne Vertragsbruch hat damals grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch nach sich gezogen. Hat man viel von Klagen gehört? Ich nicht. Die Mehrzahl von Mißhelligkeiten im Wirtschaftsleben wird ohnehin außergerichtig beigelegt, und auch wenn man vor Gericht geht, regt der Richter regelmäßig nachhaltig einen Vergleich an (spart ihm Arbeit, muß er kein Urteil schreiben). Ich hätte mir als Betroffener zweimal überlegt, ob ich einen vertragsbrüchigen Gasversorger verklage, und zwar aus buchhalterischen Gründen: Ich muß in diesem Fall bekanntlich vorlegen und vergrößere meinen Schaden, sollte der Versorger (von dem ich ahnen kann, daß er eventuell finanziell schwach auf der Brust ist) die Hand zum Schwure erheben. Ich habe als Nicht-Betroffener nicht verfolgt, ob damals Gasversorger über die Wupper gegangen sind und wenn ja, welche.


    Es soll auch durchaus schonmal vorgekommen sein, daß ein vertragsbrüchiger Handelspartner darauf spekuliert hat, daß sein Gegenpart trotz grundsätzlich bestehendem Schadenersatzanspruch eben nicht klagt, vielleicht deswegen, weil er keine Rechtsschutzversicherung hatte und glaubte, er könne sich den Prozeß nicht leisten. Wohnungsvermieter und Wohnungsmieter sind regelmäßig wirtschaftlich unterschiedlich stark (Vermieter ist in der Regel stärker). Ein Mieter, der vertragswidrig eine Wohnung eben doch nicht übergeben bekommt, wird sich in aller Regel zweimal überlegen, ob er sich für eine ggf. lange Übergangszeit in ein Hotel einmietet (dessen Kosten er ja erstmal vorstrecken muß).


    Gelebtes und geschriebenes Recht sind halt zwei Paar Stiefel.

  • Du weißt, glaube ich selbst nicht mehr, wovon Du redest.

    Gib Dir keine Mühe. Solange Du auf meine Argumente nicht eingehst, kannst Du mich mit NJW zuwerfen, soviel Du willst.


    Verträge muß man nicht einhalten, man sollte es, und die meisten Leute tun das erfreulicherweise auch. Aber es gibt eben auch Fälle von kalkuliertem Rechtsbruch. Es wäre naiv, das nicht sehen zu wollen.

    Da offenbart sich der wahre Kenner der Materie....


    "Pacta sunt servanda" heißt genau was - muss oder soll? Einfach mal im Lateinlexikon nachschlagen. Wozu noch Verträge schließen, wenn die nicht eingehalten werden müssen?


    Wir sprachen übrigens nicht von Mietern, die sich "unmöglich verhalten", sondern solchen, die sich völlig vertragsgemäß verhalten. Du solltest einmal Deine verdrehte Wortwahl überdenken.


    Selbstverständlich werden Hotelaufenthalte und EInlagerungskosten als Schadenersatz zugesprochen. Kein geprellter Mieter braucht seine Möbel wegzuwerfen und auf der Straße zu schlafen, weil der Vermieter den Schlüssel rechtswidrig nicht hergibt und die alte Wohnung schon gekündigt ist. Natürlich muss der Vertragsbrecher für alle Kosten aufkommen. Notfalls wird der Gerichtsvollzieher die eintreiben.


    In unserem Land werden für jede Parkschramme vierstellige Summen abgerechnet und vom Unfallgegner eingefordert und zusätzlich noch Nutzungsausfallentschädigung sogar für ein Auto als Schaden anerkannt.


    Für eine durch Vertragsbruch ausgelöste unfreiwillige neue Wohnungssuche wird selbst ein vorsichtiger Richter locker 2-3 Monate als angemessen ansehen, denn so sind ja schon die gesetzlichen Kündigungsfristen bemessen. Natürlich kann der Mieter in dieser Zeit im Hotel oder Airbnb unterkommen, was preislich auf dasselbe hinauslaufen wird - im Falle von Familie usind völlig vorhersehbar ggf. auch mehrere Zimmer notwendig.


    Niemand wird so hohe Kosten bei offensichtlichem Vertragsbruch des Vermieter tragen, ohne den Vermieter dafür haftbar zu machen (siehe Parkschramme). Da müsste man wirklich dumm sein.


    Das Prozessrisiko ist in so einem Fall für den Mieter ziemlich überschaubar - sieh Dir einfach mal die Wortwahl des OLG Düsseldorf zu dem Vermietervortrag an ("offensichtliche Unbegründetheit ihrer Kündigung", "unhaltbar" etc.).


    Aber das ist für Dich natürlich bloßes "Richtergeschwätz" aus der NJW. Weiter oben hattest Du noch behauptet, es gäbe gar keine Richter, weil es keine Kläger gäbe. Nun ja, offenbar gibt es doch welche, aber Du weißt es trotzdem besser.

  • P.S.: für die von Dir bemühten sozial schwachen Mieter, die die Gerichtskosten scheuen, gibt es ggf. sogar Prozesskostenhilfe, d.h. sie müssen weder Anwalt noch Gericht bezahlen. Im Übrigen sind viele Mieter auch Gutverdiener, rechtsschutzversichert oder in einem Mieterverein...

  • P.S.: für die von Dir bemühten sozial schwachen Mieter, die die Gerichtskosten scheuen, gibt es ggf. sogar Prozesskostenhilfe, d.h. sie müssen weder Anwalt noch Gericht bezahlen. Im Übrigen sind viele Mieter auch Gutverdiener, rechtsschutzversichert oder in einem Mieterverein...

    Sie müssen dann aber auch damit leben, dass der von PKH bezahlte Anwalt Blödsinn schreibt, weil er für einen Betrag arbeiten muss, der bei weitem nicht kostendeckend ist und man dafür nicht ins Gesetz oder gar die Kommentierung schaut. Die Erfolgsquote bei PKH-Fällen ist gelinde gesagt überschaubar.

    In der Praxis wird sich dann aber nicht eingemietet, sondern die alte Wohnung schlicht nicht geräumt - im Regelfall in Absprache mit dem alten Vermieter. Dann ist zum Teil nicht mal ein Schaden entstanden.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • In der Praxis wird sich dann aber nicht eingemietet, sondern die alte Wohnung schlicht nicht geräumt - im Regelfall in Absprache mit dem alten Vermieter. Dann ist zum Teil nicht mal ein Schaden entstanden.

    Falls die alte Wohnung in derselben Stadt liegt und der alte Vermieter zustimmt (z.B. weder Eigenbedarf noch Nachmieter hat), entsteht natürlich kein Schaden für Zwischenunterkunft und Möbellagerung, sondern evtl. nur für andere Kosten (Wohnungssuche, Mietdifferenz etc.)


    In der Praxis zeihen Mieter häufig berufsbedingt in eine neue Stadt und wohnen teilweise schon vor dem Umzug im Hotel - oder sie ziehen um, weil sie sich vom Ex-Partner getrennt haben, die alte Wohnung gerade saniert wird oder der Vermieter Eigenbedarf hatte.


    Aber klar, wenn ich noch einen Zweitwagen habe, brauche ich nach einem Unfall auch kein Mietauto.

  • Falls die alte Wohnung in derselben Stadt liegt und der alte Vermieter zustimmt (z.B. weder Eigenbedarf noch Nachmieter hat), entsteht natürlich kein Schaden für Zwischenunterkunft und Möbellagerung, sondern evtl. nur für andere Kosten (Wohnungssuche, Mietdifferenz etc.)


    In der Praxis zeihen Mieter häufig berufsbedingt in eine neue Stadt und wohnen teilweise schon vor dem Umzug im Hotel - oder sie ziehen um, weil sie sich vom Ex-Partner getrennt haben, die alte Wohnung gerade saniert wird oder der Vermieter Eigenbedarf hatte.


    Aber klar, wenn ich noch einen Zweitwagen habe, brauche ich nach einem Unfall auch kein Mietauto.

    Ich bin mit einem größeren Vermieter verwandt. In der Praxis wird die alte Wohnung - meist übrigens ohne Zustimmung des Vermieters - einfach nicht geräumt und drin geblieben.

    Der von dir beschriebene Fall kommt praktisch nicht vor, weil niemand das Geld für ein Hotel vorstrecken möchte, da kann der Fall auch noch so klar sein.

    Das ist also eher eine akademische Diskussion - auch weil in der Praxis der Vertrag erst bei Schlüsselübergabe und nach Kautionszahlung unterschrieben wird und es somit noch keine einklagbaren Ansprüche (außer der schwer beweisbaren cic) gibt.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Der von dir beschriebene Fall kommt praktisch nicht vor, weil niemand das Geld für ein Hotel vorstrecken möchte, da kann der Fall auch noch so klar sein.

    Das ist also eher eine akademische Diskussion - auch weil in der Praxis der Vertrag erst bei Schlüsselübergabe und nach Kautionszahlung unterschrieben wird und es somit noch keine einklagbaren Ansprüche (außer der schwer beweisbaren cic) gibt.

    Also zu Fällen, die in der Praxis vorkommen:


    Der Fragesteller dieses Threads hatte den Mietvertrag bereits einige Zeit vor dem Einzugstermin unterschrieben und sogar schon die Kaution überwiesen.


    Ich habe in meinem Leben acht Mietverträge unterschrieben, die mit einem berufsbedingten Umzug in eine andere Stadt verbunden waren. Jeweils schon mehrere Wochen vor dem Einzug. Ich habe in fast allen Fällen schon vor (!) dem Einzug im Hotel gewohnt und im neuen Job gearbeitet.


    Selbstverständlich hätte ich jeden Vermieter verklagt, der mich zu einem längeren Hotelaufenthalt, einer Zwischenmiete oder zur Einlagerung der Möbel gezwungen hätte.


    Wenn hier geschrieben wird, dass ein Vermieter völlig willkürlich die Wohnungsübergabe verweigern könnte und ein Mieter dagegen in der Praxis nichts tun könnte, kann das nicht unwidersprochen bleiben, sonst glaubt es auf einmal noch jemand. Das ist "fake news".

  • Ich habe dir unten geschrieben, wie es in der Praxis läuft. Im Regelfall gibt es keinen unterschriebenen Mietvertrag, so dass es schon daran hapert.

    Du kannst hier gerne akademische Diskussionen führen, aber der von dir geschilderte Fall ist nun mal nicht der des TE - der im übrigen auch schon längst gesagt hat, dass er es so machen wird, wie vom Vermieter vorgegeben.

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    Grover Norquist

  • Ich habe dir unten geschrieben, wie es in der Praxis läuft. Im Regelfall gibt es keinen unterschriebenen Mietvertrag, so dass es schon daran hapert.

    Du kannst hier gerne akademische Diskussionen führen, aber der von dir geschilderte Fall ist nun mal nicht der des TE - der im übrigen auch schon längst gesagt hat, dass er es so machen wird, wie vom Vermieter vorgegeben.

    Ich habe dir ebenfalls geschrieben, wie es in der Praxis läuft.


    Der Fragesteller hatte einen unterschriebenen Mietvertrag. Auch ich hatte stets welche und ich kenne auch nur Leute, die ihre Mietverträge vorher unterschreiben. Ist vielleicht auch eine Frage, in welchem Segment man vermietet oder mietet.


    Ich sage nicht, dass man auf Forderungen des Vermieters nicht eingehen kann, wenn man sie vernünftig findet, auch wenn sie nicht im Vertrag stehen. Ich sage nur, dass der Vermieter nicht folgenlos drohen oder den Vertrag verletzen kann - das behaupten hier aber einige.

  • Ich habe dir ebenfalls geschrieben, wie es in der Praxis läuft.


    Der Fragesteller hatte einen unterschriebenen Mietvertrag. Auch ich hatte stets welche und ich kenne auch nur Leute, die ihre Mietverträge vorher unterschreiben. Ist vielleicht auch eine Frage, in welchem Segment man vermietet oder mietet.


    Ich sage nicht, dass man auf Forderungen des Vermieters nicht eingehen kann, wenn man sie vernünftig findet, auch wenn sie nicht im Vertrag stehen. Ich sage nur, dass der Vermieter nicht folgenlos drohen oder den Vertrag verletzen kann - das behaupten hier aber einige.

    Ja, das kann man als Vermieter so machen, dass man einen Vertrag vorher schließt. Ist zumindest hier in der Gegend aber nicht die Regel - man hat einen Termin mehr und vor allem kommen die Mieter dann mit Blödsinn wie Kaution in Raten zahlen.

    Hier macht man den Vertrag erst dann, wenn die Kaution bar auf dem Tisch liegt und die Wohnung auch wirklich leer ist - wäre nicht der erste Vormieter, der nicht auszieht.


    Und was du scheinbar nicht begreifen möchtest: Der Vertrag wurde im Fall des TE nicht verletzt.

    Zum Thema Kautionszahlung wurde schlicht und einfach nichts im Vertrag vereinbart. Der VM hat dem M dann die Kaution zurück gegeben und diesen gebeten, ein Kautionskonto zu eröffnen, was der M nunmehr auch tut.

    As simple as that.

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • Und da im Vertrag nichts zum Thema Kautionszahlung vereinbart war, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung: https://www.mietkautionsbuergschaft.de/551-bgb.html

    Wenn im Vertrag das Thema Kaution überhaupt nicht vorkommt, besteht nicht einmal eine Kautionspflicht für den Mieter.

    As simple as that.

    D.h. es obliegt dem Vermieter und nicht dem Mieter, ein Kautionskonto anzulegen

  • Und da im Vertrag nichts zum Thema Kautionszahlung vereinbart war, gilt die entsprechende gesetzliche Regelung: https://www.mietkautionsbuergschaft.de/551-bgb.html

    Wenn im Vertrag das Thema Kaution überhaupt nicht vorkommt, besteht nicht einmal eine Kautionspflicht für den Mieter.

    As simple as that.

    D.h. es obliegt dem Vermieter und nicht dem Mieter, ein Kautionskonto anzulegen

    Das eine Kaution gestellt werden muss, stand im Vertrag, nur eben nicht, in welcher Form.

    Da sich die Parteien ja mittlerweile geeinigt haben, ist die Diskussion aber so oder so müßig.

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    Grover Norquist