Strom- oder Gaspreisbremse vom Anbieter noch nicht (richtig) umgesetzt

    • Offizieller Beitrag

    Wie sieht's bei Dir aus? 18

    1. Gar keine Probleme (6) 33%
    2. Hab Probleme beim Stromanbieter (3) 17%
    3. Hab Probleme beim Gasanbieter (6) 33%
    4. Bei mir verbocken's beide (3) 17%

    Hey Community,

    obwohl die Strom- und Gaspreisbremse eigentlich seit März automatisch greifen sollte, gibt's immer noch Anbieter, die's verbocken: Schicken kein Infoschreiben, berechnen die Tarife falsch oder setzen die Preisbremse gar nicht um. Bei unserer Werkstudentin Amelie hat sich z. B. gezeigt: Druck machen und nicht aufgeben hilft. Ihr Gasanbieter hat jetzt ihre Abschläge gesenkt und sie bekommt mehrere hundert Euro, die er ihr an Preisbremsen-Rabatt schuldet, endlich ausbezahlt.


    Gibt's bei Deinem Anbieter auch Probleme mit den Preisbremsen? Schreib's uns gern hier und wenn Du Fragen hast: Immer her damit :)

  • Xenia

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo,


    wie schon an anderer Stelle geschrieben, bei mir läuft das Schlichtungsverfahren gegen den Gas- Grundversorger wegen aus meiner Sicht zu niedriger Berechnung des Entlastungsbetrages. Dauert sich aber, da die Schlichtungsstelle Energie total überlastet ist. Bei Ergebnissen werde ich berichten.


    Gruß Pumphut

  • Die Stadtwerke (Strom + Gas) meiner Schwester sind der Meinung, dass es keine Info zum 1.3. geben musste, weil der Preis ja nicht angepasst wurde. Meine Schwester hat Gas-Neuanschluss seit Sept. '22, zahlt über 12 ct und hat keine Ahnung wie hoch das Entlastungskontingent bei ihr sein könnte.

    Die Stadtwerke sind der Meinung, es reicht, ihr das mit der Jahresablesung nachträglich mitzuteilen.

  • Hallo,


    Die Stadtwerke München haben bei vielen von März bis Juli keine Abschläge gebucht. Auch wenn es heißt 90% sollten bis Ende des Monats die Rechnungen haben, meine ist bis heute nicht da.

    Vorschlag zahlen Sie Ihren Abschlag doch vorsorglich ...

    Das ist ein riesiges Unternehmen, aber sie bekamen das Thema einfach nicht in den Griff.

  • 1. Fall

    meine Eltern waren vom 01.04.2023 - 19.04.2023 bei der GASAG im Grundversorgertarif, weil der Wechsel von Klickenergie (alter Anbieter) zu Ruckzuckenergie (neuer Anbieter) nicht ganz nahtlos geklappt hat.


    Gasverbrauch waren 357kwh für diese 3 Märzwochen die mit den damals bei der Gasag gültigen 20,12cent berechnet wurden 71,82€ Verbrauch zzgl Anteile Monatsgrundgebühr.

    Von der Gaspreisbremse keine Einzelne Zeile auf der Rechnung sie wurde schlichtweg nicht angewendet.

    Mit Gaspreisbremse angesetzt auf diese 357kwh wären es ca 42,84€. Die Rechnung war meines Erachtens also ca 29€ zu hoch ich habe bei der Hotline der Gasag angerufen und nach 33min Warteschleife jemanden drangehabt.

    "Ja dann ist uns wohl ein Fehler unterlaufen wir werden ihnen eine korrigierte Rechnung erstellen das kann aber etwas dauern." Auf meine bitte das die jetzige Rechnung zu keiner Mahnung führt hieß es "Das Mahnwesen werden wir für gut 4 Wochen aussetzen."

    Meiner bitte mir schriftlich eine Info darüber zu geben, dass die Rechnung geprüft ggf korrigiert wurde kamen sie nach.

    Das ganze ist jetzt knapp 3 Monate her seitdem haben meine Eltern von der Gasag nichts gehört, keine korrigierte Rechnung im Onlinezugang(der immerhin noch funktioniert!).


    Die Schlussrechnung des Altanbieters (Klickenergie) kam übrigens auch verspätet nämlich ca am 01.06. Eine Jahresverbrauchsprognose haben meine Eltern von Klickenergie nicht erhalten, weder mit der Schlussrechnung noch mit irgend einem Schreiben vorher.


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    2. Fall

    meine eigene Gasrechnung ebenfalls Grundversorgung bei der Gasag vom 12.01.2023 - 03.05.2023.

    Vom 12.01.2023 bis 30.04.2023 lag mein Gaspreis bei 20,12cent/kwh also oberhalb der Gaspreisbremse und ich habe in diesem Zeitraum ca 1612kwh verbraucht, währe also von einer maximalen Erstatung von ca 13,89€ ausgegangen...minimal 104,71 wenn man die 80% ansetzt)


    Meine Jahresverbrauchsprognose liegt bei 6926kwh und 80% davon sind 5570kwh.

    Für den Abrechnungszeitraum (das wären 108 Tage) nimmt man ein Entlastungskontingent von 1905kwh an. (108/365 x 5570 =wären 1648...keine Ahnung warum sie einen höheren Wert nehmen).

    Mein gewährtes Entlastungskontingent von 1905kwh bei einem Referenzpreis von 12cent/kwh entspricht 150,88€ die mir auf der Rechnung abgezogen wurden.

    Ich stelle also fest:

    1. Mein Tatsächlicher Verbrauch lag niedriger als das was mir per Entlastungskontingent erstattet wird. Ist das so richtig so?

    Falls ja, schade das ich keinen Gaspreis von 1€ hatte zu diesem Zeitraum bei dann 88cent/kwh Erstattung hätte das 1676€ Erstattung ergeben während ich für den tatsächlichen verbrauch von 1612kwh im Zeitraum mit teuren 1€/kwh 1612€ hätte Zahlen müssen zzgl die 11kwh im Mai zu 11,8cent Brutto. So hätte ich anstelle für's Gas zu bezahlen noch welches rausbekommen (und für den Gasanbieter wärs auch deutlich lukrativer gewesen ) :D

    2. 150,88€ / 1905kwh = 7,92cent/kwh wurden erstattet. Rechne ich meinen Brutto Gaspreis von 20,12cent - 12cent Brutto Gaspreisbremse wären das jedoch 8,12cent. Diese 8,12cent x 1905kwh = 154,68€. Wie diese differenz zu stande kommt ist mir auch nicht ganz klar.

  • Hallo,


    Die Stadtwerke München haben bei vielen von März bis Juli keine Abschläge gebucht. Auch wenn es heißt 90% sollten bis Ende des Monats die Rechnungen haben, meine ist bis heute nicht da.

    Vorschlag zahlen Sie Ihren Abschlag doch vorsorglich ...

    Das ist ein riesiges Unternehmen, aber sie bekamen das Thema einfach nicht in den Griff.

    Danke für den Hinweis, ist mir bei tatsächlich auch so wie ich gerade sehe: seit März nichts abgebucht!!! Wie bist du denn da vorgegangen bzw. hast du als Auskunft erhalten?

    Ich weiß, dass ich nichts weiß

  • Meine Jahresverbrauchsprognose liegt bei 6926kwh und 80% davon sind 5570kwh.

    Da stimmt was nicht:

    80 % von 6.926 wären 5.540,8!

    Ich nehme mal an, dass 5.570 richtig ist.

    1/12 davon (= 464,2 kWh) ist das monatliche Entlastungskontingent, für das der am 01.03.2023 zuständige Lieferant den monatlich festen* Entlastungsbetrag (464,2 kWh x 8,12 Ct/kWh = 37,69 €) ab 01(!).01.2023 gewähren muss, auch wenn er erst ab 12.01.2023 Lieferant war.
    * der ändert sich nur, wenn am 01. eines Monats ab April 2023 (zunächst bis Ende 1023) sich der Vertragspreis ändert

    4 x 37,69 = 150,76 € - passt!

    An den drei Tagen im Mai lag der Preis wohl unter 12 Ct/kWh!?

    ...So hätte ich anstelle für's Gas zu bezahlen noch welches rausbekommen....

    Dagegen hat der Gesetzgeber eine 'Entlastungsbremse' eingezogen.

    Die Entlastung darf maximal so hoch sein wie der Rechnungsbetrag des Lieferanten für den Entlastungszeitraum.

    Maximal ist der Rechnungsbetrag also null.

    berghaus 16.08.23

  • Hallo,


    mein Schlichtungsverfahren Gas ist beendet und ich will wie versprochen die Ergebnisse zusammenfassen.


    Mein Versorger hat mir ein (Kulanz-) Angebot gemacht, dass ich nicht ablehnen konnte. ;) Damit endet das Verfahren ohne Schlichterspruch und Aufrechterhaltung der gegenseitigen divergierenden Rechtsmeinungen.


    Zum Sachverhalt:


    Ich gehörte zu den vielen Kunden, denen die Stadtwerke Flensburg zum 30.11.2022 gekündigt hatten. Ich bin dann ab 01.12.2022 zum Grundversorger gewechselt (und seit Frühjahr wieder weg.) Bereits Ende Oktober hatte ich mich beim Grundversorger angemeldet und der hat vom Netzbetreiber (gleicher Familienname) Ende Oktober eine Prognose erhalten, die nur ca. 5% von der Septemberprognose, die ich aus meiner letzten Rechnung vor September 2022 errechnen konnte, abwich. Anfang Februar 2023 hat der Netzbetreiber eine neue Prognose übermittelt, die durch den milden Winter und aktive Gassparmaßnahmen ca. 25% unter der Septemberprognose lag. Ebenfalls hatte ich Anfang Februar dem Versorger meine alte Rechnung und meine daraus berechnete Septemberprognose mitgeteilt. Der Versorger hat die Prognose des Netzbetreibers aus Februar 2023 zur Berechnung der Entlastungskontingente herangezogen.


    Dagegen richtete sich meine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie mit dem Ziel, dass die Septemberprognose zur Berechnung der Entlastungskontingente heranzuziehen wäre. Der Versorger hat das abgelehnt und betont, dass er nur gewillt ist, Prognosen des Netzbetreibers zu akzeptieren und die für September liegt ihm nicht vor. M.E. ist dies zwar eine falsche Auslegung von §10/2 EWPBG, aber die Frage kam nicht zur Entscheidung, s.o.


    Allerdings hat der Versorger anerkannt, dass die früheste bei ihm vorliegende Prognose (bei mir also Oktober 2022) für die Berechnung des Entlastungskontingents heranzuziehen ist. Die Benutzung der Prognose Februar 2023 wurde als Irrtum dargestellt.


    Ich hoffe, die Schilderung bringt für einige Betroffene einen Anhaltspunkt für ihr Vorgehen.


    Gruß Pumphut

  • mein Schlichtungsverfahren Gas ist beendet und ich will wie versprochen die Ergebnisse zusammenfassen.


    Mein Versorger hat mir ein (Kulanz-) Angebot gemacht, das ich nicht ablehnen konnte. ;) Damit endet das Verfahren ohne Schlichterspruch und Aufrechterhaltung der gegenseitigen divergierenden Rechtsmeinungen.

    Und was ist am Ende dabei herausgekommen?


    Mich würde interessieren, warum sich wohl etliche Versorger dermaßen dagegen wehren, eine im September 2022 vorliegende Verbrauchsprognose zur Basis der Berechnung des Entlastungskontingents zu machen. Für den Versorger sollte das doch ein Durchlaufposten sein!

  • Hallo Achim Weiss,

    Und was ist am Ende dabei herausgekommen?

    Habe ich doch geschrieben: der Versorger hat die Oktoberprognose mit ca. 5% Differenz zur Septemberprognose zur Berechnung verwendet und auf das Ergebnis noch etwas aus Kulanz darauf gepackt, so dass ich nicht schlechter stehe, als wenn er die Septemberprognose verwendet hätte.

    Mich würde interessieren, warum sich wohl etliche Versorger dermaßen dagegen wehren, eine im September 2022 vorliegende Verbrauchsprognose zur Basis der Berechnung des Entlastungskontingents zu machen. Für den Versorger sollte das doch ein Durchlaufposten sein!

    Die Frage kann ich Ihnen auch nicht beantworten.


    Gruß Pumphut

  • Was ist am Ende dabei herausgekommen?

    Der Versorger hat die Oktoberprognose mit ca. 5% Differenz zur Septemberprognose zur Berechnung verwendet und auf das Ergebnis noch etwas aus Kulanz darauf gepackt, so dass ich nicht schlechter stehe, als wenn er die Septemberprognose verwendet hätte.

    Das Wort "Kulanz" beeindruckt mich nicht. Zahlen beeindrucken mich. Der Versorger hat Deine Rechnung also de facto akzeptiert. Daß er darüberhinaus der Auffassung bleibt, er habe korrekt gehandelt, würde für mich keine Rolle spielen.


    Das hätte der Versorger auch einfacher haben können. Für den Aufwand des angefangenen Schlichtungsverfahrens bekommt er ja nichts, Geld hat ihn das aber trotzdem gekostet (und sei es nur für den eigenen Aufwand).


    Warum machen die Versorger das?

  • Warum machen die Versorger das?

    Das frage ich mich (und andere) auch die ganze Zeit.

    Warum richten sich die Versorger nicht nach der Anwendungshilfe des Bundes der Energieversorger (bdwe):

    Energiepreisbremsen 2023 Fragen und Antworten (bdew.de)

    Da ist sehr ausführlich und verständlich und m.E. richtig beschrieben, dass es um die im September 2022 geltende Jahresprognose für die Lieferstelle geht und nicht darum, den geforderten Sparwillen eines Kunden abgeleitet aus einem niedrigen Verbrauch im Laufe des Jahres 2022 in die Prognose einzupflegen.

    Und nur dann, wenn ihm (dem Lieferanten) eine solche Prognose aus dem Zeitraum bis Ende September 2022 nicht vorliegt (er verfügt hat), z.B., weil der Kunde noch nicht lange bei ihm ist, darf und muss er auf die Prognose des Netzbetreibers zurückgreifen, die dieser wohl regelmäßig (aus andere Gründen als für die EWPB) für jede Lieferstelle erstellt und den jeweiligen Versorgern übermittelt.

    Und auch diese muss vor Ende September 2022 erstellt worden sein oder (falls später zu ermitteln, z.B. erst im Jahr 2023) aus dem Verbrauch oder den Jahresprognosen aus dem Jahreszeitraum vor Ende September 2022 abgeleitet werden.

    In den Erläuterungen des bdew ist auch schön beschrieben, dass bei der Ermittlung der Jahresprognose für Strom ganz andere Regeln gelten.

    berghaus 14.09.23

  • > Warum machen die Versorger das?

    Das frage ich mich (und andere) auch die ganze Zeit.

    Warum richten sich die Versorger nicht nach der Anwendungshilfe des Bundes der Energieversorger (bdwe)?

    Da ist sehr ausführlich und verständlich und m.E. richtig beschrieben, dass es um die im September 2022 geltende Jahresprognose für die Lieferstelle geht und nicht darum, den geforderten Sparwillen eines Kunden abgeleitet aus einem niedrigen Verbrauch im Laufe des Jahres 2022 in die Prognose einzupflegen.

    Du bist diesbezüglich Fachmann und hast Dich umfangreich in die Thematik eingelesen. Ich bin von der Bremse nicht betroffen (Preise immer unterhalb). Sieh es mir bitte nach, wenn ich jetzt nicht die genauen Handlungsanweisungen auf 41 Seiten FAQ herausdestilliere.

    Und nur dann, wenn ihm (dem Lieferanten) eine solche Prognose aus dem Zeitraum bis Ende September 2022 nicht vorliegt (er verfügt hat), z.B., weil der Kunde noch nicht lange bei ihm ist, darf und muss er auf die Prognose des Netzbetreibers zurückgreifen, die dieser wohl regelmäßig (aus andere Gründen als für die EWPB) für jede Lieferstelle erstellt und den jeweiligen Versorgern übermittelt.

    Entweder handelt es sich um einen langjährigen Kunden, dann hat der Versorger selbst die Verbrauchsdaten der vergangenen Jahre und kann aus ihnen den vermutlichen Verbrauch prognostizieren. Oder er fragt den Netzbetreiber, der hat solche langjährigen Daten ohnehin.


    In erster Näherung würde ich mal davon ausgehen, daß die meisten Leute ähnlich viel Strom und Gas verbrauchen wie im Vorjahr, woraus sich dann mathematisch einfach das Entlastungskontingent ergibt.

    Und auch diese muss vor Ende September 2022 erstellt worden sein oder (falls später zu ermitteln, z.B. erst im Jahr 2023) aus dem Verbrauch oder den Jahresprognosen aus dem Jahreszeitraum vor Ende September 2022 abgeleitet werden.

    In den Erläuterungen des bdew ist auch schön beschrieben, dass bei der Ermittlung der Jahresprognose für Strom ganz andere Regeln gelten.

    Lassen sich diese in wenigen Sätzen zusammenfassen? Wenn ja, möchte ich Dich darum bitten.

  • Ich kopiere zunächst mal die Ausführungen des bdew (einer Stelle, die doch die Interessen der Versorger=Lieferanten vertritt!) zur Ermittlung der Sept22Prognose bei Gas und der anders zu ermittelnden Jahresprognose bei Strom hierhin:


    Energiepreisbremsen 2023 Fragen und Antworten (bdew.de)


    2.4.6 Auf welcher Grundlage wird das jeweilige Entlastungskontingent für Strom und Gas bestimmt?
    Das Entlastungskontingent bezieht sich jeweils auf einen bestimmten Letztverbraucher und dessen Entnahme an einer bestimmten Lieferstelle. Für die Ermittlung des Entlastungskontingent ist zwischen den Sparten und SLP- und RLM-Kunden zu unterscheiden.
    Für Gas gilt: Die Basis für das Entlastungskontingents für SLP-Entnahmestellen ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten für den Letztverbraucher und die Entnahmestelle.
    Liegt diese nicht vor, findet die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers Anwendung.
    Anwendungshilfe: Energiepreisbremsen 2023 – Fragen und Antworten http://www.bdew.de Seite 22 von 41
    Für Strom gilt: Die Basis für das Entlastungskontingent für SLP-Entnahmestellen ist die aktuelle Verbrauchsprognose des Netzbetreibers. Praktisch kommt hier in der Regel wohl nur die für Januar geltende Prognose in Betracht, denn Entlastungsbeträge und das jeweilige Entlastungskontingent sollen den Letztverbrauchern am 15. Februar 2023 bereits mitgeteilt werden (siehe dazu eingehender Frage 2.4.8). Andere, aktuellere Verbrauchsprognosen kommen bei Kunden in Betracht, die zuvor nicht an der Entnahmestelle versorgt wurden.
    Für RLM-Entnahmestellen gilt der 2021 gemessene Wert für beide Sparten. Auch hier bleiben Änderungen unberücksichtigt an der gleichen Entnahmestelle (Marktlokation) beim gleichen Letztverbraucher. (Siehe dazu auch Frage 2.4.7)


    2.4.7 Auf welcher Grundlage wird das Entlastungskontingent bestimmt, wenn für eine SLP-Entnahmestelle kein oder kein aussagekräftiger Referenzverbrauch vorliegt (z.B. aufgrund der Flutkatastrophe Ahrtal, Einzug in eine neu errichtete Immobilie, Umzug nach September 2022)?
    Haben die Prüfstelle oder die EVU hier einen Ermessensspielraum? Beide Preisbremsengesetze stellen für die Bestimmung der Entlastungsbetrags und des Entlastungskontingents auf den Verbrauch bzw. die Entnahme des Letztverbrauchers an einer bestimmten Entnahmestelle ab. Auch für die Bestimmung des Entlastungskontingents ist daher immer auf die Kombination von Entnahmestelle/Netzentnahmestelle und Letztverbraucher abzustellen.
    Das EWPBG sieht für Entnahmestellen eines Letztverbrauchers im Gasbereich, der mit einem Standardlastprofil beliefert wird, grundsätzlich den Ansatz des vom Erdgaslieferanten im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauches vor, § 10 Abs. 1 EWPBG. '
    Ist dieser Wert beim Lieferanten nicht vorhanden, ist die geltende Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch nach § 24 Abs. 1, 4 GasNZV zu nutzen, § 10 Abs. 2 EWPBG.
    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Letztverbraucher nach September 2022 umzieht und nun einer neuen Entnahmestelle zuzuordnen ist. In diesen Fällen liegt keine Prognose des Lieferanten für die Entnahmestelle dieses Letztverbrauchers an dieser Entnahmestelle vor. In diesen Fällen ist die Jahresverbrauchsprognose den Netzbetreibers zu nutzen, die auch für Neuanschlüsse erstellt wird. Es spricht viel dafür, Sonderfälle, wie im Rahmen der Flutkatastrophe im Ahrtal zerstörte Anschlüsse, ebenso zu behandeln, insbesondere wenn sie neu errichtet wurden und dem Energielieferanten aus diesem Grund auch keine Verbrauchsprognose für September 2022 vorlag.

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    Zum Strom folgen ab 2.4.8 noch weitere Ausführungen, immer wieder mit Seitenblicken auf die Bestimmungen zum Gas.

    Meine Aussagen in #15 zur Gasprognose sind hauptsächlich von mir abgeleitet aus der verständlicheren (als im Gesetz) Aussage " .....ist die im September 2022 geltende Verbrauchsprognose des Lieferanten".

    Dazu wird von dem Verfasser des bdwe auch nichts weiter ausgeführt, da es wohl auch für ihn selbstverständlich ist, dass das, was im September22 gegolten hat, auf Erkenntnissen und Daten fußt, die vorher vorgelegen haben, auch wenn man erst im Januar 2023 nach diesen Daten sucht.

    Da ist m.E. kein Raum für die Berücksichtigung z.B. einer Ablesung im August oder Oktober 2022.

    Da steht auch "des Lieferanten
    "!

    Da steht "Ist dieser Wert beim Lieferanten nicht vorhanden, ist die geltende Prognose des Verteilernetzbetreibers über den Jahresverbrauch nach § 24 Abs. 1, 4 GasNZV zu nutzen."
    Also auch (vom Netzbetreiber) die im September 2022 schon geltende (aus der Zeit vorher vorhandene, wohl regelmäßig ermittelte und auch im Januar 2023 anhand vorhergehender Verbräuche reproduzierbare) Jahresprognose.

    Wenn z.B. E.ON und auch andere Versorger z.B. von 'gewichteten' Prognosen sprechen, müssen sie erläutern, welche Ereignisse denn so ein Gewicht hatten, dass schon im Frühjahr erkennbar war, dass der Verbrauch um z.B. die Hälfte sinken würde und warum das bei den Abschlägen nicht berücksichtigt wurde.

    Ganz abenteuerlich finde ich die von E.ON bei mir und meinem Sohn, praktizierte Vorgehensweise, eine im Januar 2023 mitgeteilte Sept22Prognose für die Abschläge ab März 2023 und für die Abrechnung der Dezemberhilfe zu nutzen und in der Schlussrechnung im Mai dann eine mal etwas höhere, in dem andern Fall aber erheblich zu niedrige Prognose anzuwenden, die dann statt vorher „Prognostizierter Jahresverbrauch (Basis September 2022)“ nun „Prognostizierter Jahresverbrauch für die Gaspreisbremse (Bemessungsgrundlage)“ genannt wird.


    Da ich schon gegen die erste m.E. zu niedrige Prognose Widerspruch im Januar 2023 eingelegt hatte (mein Sohn gegen die plausible natürlich nicht) und meine Schreiben von E.ON monatelang unbeantwortet blieben, bis eine Beschwerde bei Reclabox eine unsinnige Antwort des von der Geschäftsleitung Beauftragten hervorbrachte (ich habe hier und da hier im Forum davon berichtet), Erwiderungen dazu ebenso bisher unbeantwortet blieben, haben wir bisher – genüsslich - davon abgesehen, Widerspruch gegen die beiden Schlussrechnungen zu erheben, da wir (und die Schlichtungsstelle wohl auch nicht) immer noch nicht wissen, wie die Sept22Prognose rechtssicher bestimmt wird!


    berghaus 16.09.23

  • Mein Versorger E.ON verstößt gegen Alles. EnWG, EWPBG sind offensichtlich für E.ON ohne Belang. Die Jahresabrechnungen (und damit hohe Rückzahlungen) sollen lt. EnWG § 40c Abs. 2 spätestens nach 6 Wochen erfolgen. E.ON macht da auch schon einmal gerne 8 Monate raus.
    Info-Schreiben werden nicht erstellt. In der monatelang verspäteten Abrechnung werden dann die vollen 18ct/kWh beim Gas verrechnet. Die "Tenhagen-Verbrauchertipps" interessieren allesamt nicht (sorry). E.ON hat die Kommunikation zum Thema Gaspreis/Rechnungen/Abschläge komplett eingestellt. Ordentliche Anfragen an den Anbieter warum 18ct/kWh berechnet wurden bleiben unbeantwortet. Verbraucherbeschwerden §111a ENWG bleiben unbeantwortet. Die Schlichtungsstelle teilt mir mit:

    (Zitat) Leider antwortet dieses Versorgungsunternehmen auch uns nur noch sehr zögerlich. Der Gesetzgeber hat uns keine Sanktionsmöglichkeiten eingeräumt.
    Seit 5 Monaten gibt's hier keinen Fortschritt. Also kann man diesen Weg auch vergessen.
    Bundesnetzagentur/Verbraucherbeschwerde alles zahnlos. Der Syndikus meint "kann man aussitzen"


    E.ON empfiehlt aber mich auf die sichere Seite zu legen und den Abschlag anzupassen.
    Das ergibt 55.920€/a. Bei meinen 12.500kWh/a könnte ich mit einer Rückzahlung rechnen. Wenn E.ON die Jahresrechnung wieder um 8 Monate verschiebt... (Pisa Studie :/)