Absetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ich habe eine neu gebaute Wohnung zur Eigennutzung erworben - Vertragsabschlussdatum : August 2020. Die Übergabe der Wohnung an mich erfolgte im November 2021. Der Grundbucheintrag wurde erst im Juni 2023 vorgenommen. Ich habe mir den § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durchgelesen und dort ist die Rede von einem Abzug der Renovierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre mit einer Grenze von 15%. Ich habe ein paar Fragen


    1. Gilt diese Klausel auch für eine selbst genutzte Wohnung?


    2. Wann beginnen die 3 Jahre? August 2020, November 2021 oder Juni 2023?


    3. Zählt eine voll ausgestattete Küche als Renovierung?


    4. Welches Elster-Formular sollte ich für diese Abzüge verwenden? Ich habe mir die Anlage V Zeile 33 angesehen, aber überall, wo ich online lese, steht, dass der Abzug nur für Vermieter gilt. Ich bin also verwirrt.


    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo,


    meines Wissens nach gilt diese Regel nur für vermietete Immobilien.


    Man kann aber als Privatperson den Arbeitslohn für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Ob der Einbau einer Küche durch Fachpersonal darunter fallen würde, ist mir nicht bekannt.

  • § 6 EStG ist mit "Bewertung" überschrieben, das sollte schon mal aufhorchen lassen.


    Weiter steht dort:


    (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:


    Heißt: Alles folgende gilt nur dann, wenn dein Wirtschaftsgut (Haus, Küche etc.) in einer Gewinnermittlung oder einer Bilanz als Betriebsvermögen anzusetzen ist. Wenn nicht, dann kannst du alles was im § 6 steht einfach ignorieren.


    Im Übrigen definiert der § 6 (1) 1a. die Herstellungskosten eines Gebäudes (15% Grenze innerhalb von 3 Jahren). Also gänzlich andere Baustelle.