Ein freundliches Hallo in die Runde,
bei folgender Fragestellung komme ich einfach nicht weiter:
Ich bin seit über 30 Jahren selbständig und privat versichert – aktuell zahle ich monatlich fast 900,- EUR Beitrag und kann zusehen wie sich dieser auf die 1.000,- zubewegt. Tarifumstellungen wurden mir bereits angeboten - allerdings machen diese bei höherem Selbstbehalt und reduziertem Leistungsumfang keinen Sinn.
Mit dem Gewinn der letzten Jahre wäre ich in der GKV beitragsmäßig wesentlich besser gefahren . . .
Nun meine Überlegung: Im Dezember werde ich 55 Jahre alt, da ich auch keine zusätzlichen Einkünfte im Alter zu erwarten habe, spiele ich mit dem Gedanken in die GKV zu wechseln – was gilt es dabei zu beachten?
Welche Fristen gibt es (abgesehen vom 55. Lebensjahr) und was ist bei einem Wechsel in die GKV noch zu beachten? Ist mein Aktionismus überhaupt begründet, oder gibt es auch nach dem 55. LJ noch Wechselmöglichkeiten?
Genügt ein „kurzes“ Angestelltenverhältnis um das Wahlrecht auszuüben und den Wechsel zu realisieren - Wie sind da die genauen Regelungen?
Was passiert mit meinen Altersrückstellungen in der PKV? (in fast 30 Jahren muss da ja gut was aufgelaufen sein)
Besteht die Möglichkeit die Voll-KV in eine Zusatzversicherung umzuwandeln (ggf. ohne erneute Gesundheitsprüfung)?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen
Wechsel aus der PKV in die GKV
- Europa
- Erledigt
-
-
Hallo Europa, hast Du https://www.finanztip.de/pkv/pkv-rueckkehr-gkv/ schon gelesen? Der Aktionismus aus Anlass des 55. Geburtstags ist sicherlich begründet. Zu den genauen Regelungen z.B. über die notwendige Länge eines Angestelltenverhältnisses steht im Artikel nur, dass es ein echtes Angestelltenverhältnis sein muss.
-
Vielen Dank, das schaue ich mir an
-
Kann ich mich mit einer Zusatzfrage dranhängen?
"Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung: Bis zu 3.504 Euro im Jahr (Stand 2023) kannst Du vom Bruttoeinkommen sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen."
(Aus dem entsprechenden Finanztip-Artikel)
Wenn man mehr als diese 3504 € einzahlt, wird es wieder SV-pflichtig. Was passiert jedoch in der Auszahlungsphase? Ist das da dann beitragsfrei oder zahlt man doppelt? -
Kann ich mich mit einer Zusatzfrage dranhängen?
"Denn es besteht ein Rechtsanspruch auf die sogenannte Entgeltumwandlung: Bis zu 3.504 Euro im Jahr (Stand 2023) kannst Du vom Bruttoeinkommen sozialabgabenfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen."
(Aus dem entsprechenden Finanztip-Artikel)
Wenn man mehr als diese 3504 € einzahlt, wird es wieder SV-pflichtig. Was passiert jedoch in der Auszahlungsphase? Ist das da dann beitragsfrei oder zahlt man doppelt?Man zahlt auch in dem Fall in der Auszahlungsphase. (Ist zumindest mein Kenntnisstand.)
-
Man zahlt auch in dem Fall in der Auszahlungsphase. (Ist zumindest mein Kenntnisstand.)
Ach wie schön…
Erstaunlich, dass das noch niemanden gestört hat, Doppelbesteuerung war kürzlich doch Thema.
-
Ach wie schön…
Erstaunlich, dass das noch niemanden gestört hat, Doppelbesteuerung war kürzlich doch Thema.
Verbeitragung ist keine Versteuerung, aber kann man alles gerichtlich klären lassen.
-
Hallo, gibt es ein Gutachten oder ähnliches, was die genannte "nur" befristete Brückenteilzeitzeit vom
https://www.finanztip.de/blog/…aten-krankenversicherung/stützt? Ich habe von meinem Arbeitgeber die Info erhalten, dass ich eine unbefristete Teilzeit beantragen muss, um wechseln zu können. Eine nur Befristung reicht nicht. Ich freue mich über eine Rückinfo aus der gruppe und vielen Dank vorab für diese.
-
Hallo, gibt es ein Gutachten oder ähnliches, was die genannte "nur" befristete Brückenteilzeitzeit vom
https://www.finanztip.de/blog/…aten-krankenversicherung/stützt? Ich habe von meinem Arbeitgeber die Info erhalten, dass ich eine unbefristete Teilzeit beantragen muss, um wechseln zu können. Eine nur Befristung reicht nicht. Ich freue mich über eine Rückinfo aus der gruppe und vielen Dank vorab für diese.
Es geht um die perspektivische Betrachtung der näheren Zukunft. Das Einkommen sollte für das nächste Jahr ausreichend niedrig sein. Ein Monat Unterschreitung allein reicht nicht aus. Ggf. bekommt man den Wechsel auch mit Zeiträumen unterhalb eines Jahres hin, aber je knapper die Zeit bemessen ist, desto anfälliger wird das Konstrukt.