Angebot Kauf der Mietwohnung

  • "Soweit mir bekannt..." impliziert nicht gerade den Anspruch auf eine exakte Fundstelle im Gesetz.


    Nur mal so nebenbei...

    In Beitrag Nr. 58 wird doch eine "exakte Fundstelle im Gesetzt" explizit (und mit Link) genannt ?


    Nur mal so nebenbei ...


    PS: Wenn Du Dich schon vom Thema angesprochen fühlst - hast Du denn eine Antwort auf meine in Nr. 51 Abs. 1 gestellte einfache Frage ?

  • Ich war zweimal mit dem Vorkaufsrecht des Mieters konfrontiert.

    Beim Kauf eines MFH durch eine Käufergemeinschaft mit dem Ziel der Begründung von Eigentumswohnungen hat uns der Notar nahegelegt, für den Fall des Verkaufs einer vermieteten Wohnung ein Vorkaufsrecht durch den Mieter zu gewähren.

    Als ich in eine Mietwohnung zog, die kurz danach verkauft wurde, erhielt ich einen fertigen Kaufvertrag mit der Bitte um Abtretung des Vorkaufsrechtes als Mieter - oder eben Kauf.

  • "Ein Lichtblick kann da das gesetzliche Vorkaufsrecht sein. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 577

    geregelt und besagt: Wenn ein Eigentümer seine vermieteten Wohnräume verkaufen will, hat der bisherige Mieter das Recht, als Erster zuzuschlagen. Das kann Mietern, die ohnehin auf der Suche nach Wohneigentum sind, in die Karten spielen. In der Praxis äußert sich das Vorkaufsrecht in der Regel so, dass der Eigentümer den Mieter darüber informieren muss, dass er seine Wohnung verkauft – und sie zum Kauf anbietet. Wenn der Eigentümer bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten ausgehandelt hat, hat der Mieter das Recht, in diesen Vertrag miteinzusteigen."


    Quelle: https://www.capital.de/immobil…ssen-mieter-achten-115339

  • Nordnordlicht


    Aus meiner bescheidenen Sicht auf den besagten § 577 BGB läuft die in der Zeitschrift "Capital" dargestellte Ansicht (vereinfachter Tenor wohl: Es gibt - abgesehen von der Einschränkung wie dem Verkauf an Familien-Angehörige bzw. Angehörige des eigenen Haushalts (siehe § 557, Abs. 1, Satz 2) und damit nicht an sog. (fremde) "Dritte" - immer und generell ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters) ins Leere bzw. fällt gerade nicht in den Anwendungsbereich dieses Paragraphen.


    Siehe auch bereits hier Nr. 51 insbesondere dort Abs. 2.


    Bei dem von Capital genannten § 577 BGB ließe sich das - aus meiner Sicht - nämlich nur aus Abs. 1 Satz 1 entnehmen. Dies gilt aber - meines Erachtens, weil dort auch wörtlich so normiert - nämlich nur dann und für den speziellen Fall, daß - vereinfacht gesagt - eine zuvor angemietete Wohnung später d. h. im Verlauf (und damit erstmalig) in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde oder umgewandelt werden soll und Dritten zum Verkauf angeboten wird. Und damit eben nicht für eine vermietete Wohnung, die zuvor schon eine Eigentumswohnung war (was wohl der viel häufigere Fall bzw. Regelfall sein dürfte). Ein generelles gesetzliches Vorkaufsrecht für den Mieter vermag ich aus § 577 daher nicht zu entnehmen.


    Zum Dazulernen bin ich stets bereit und lasse ich mich daher - wie immer - aber gerne eines besseren belehren ... !


    Der Capital-Artikel kann dies aber - aus meiner Sicht jedenfalls - nicht leisten. Unter expliziter Bezugnahme auf § 577 BGB läuft der Artikel m. E. mit seiner pauschalen Aussage - Zitat aus dem Artikel: "Das Vorkaufsrecht ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt daher für jeden Mieter" - sogar fast auf ein "contra legem" hinaus. Eine im rechtlichen Zusammenhang praktisch vernichtende Zuschreibung.


    Aber vielleicht könnten bei dem Themenbereich Kundigere zur Aufklärung beitragen ... ?