Meldungen an Finanzamt und Rentenversicherung

  • Ich habe zwei Beschäftigungen bei zwei verschiedenen Arbeitgebern.

    Bei beiden erhalte ich den Verdienst jeweils im Folgemonat nach dem Arbeitsmonat ausgezahlt.


    Der erste Arbeitgeber meldet die Angaben an Finanzamt und Rentenversicherung für den Arbeitsmonat Dezember 2023 noch für das Jahr 2023, sodass diese auch in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 auftauchen.


    Der zweite Arbeitgeber meldet die Angaben für den Arbeitsmonat Dezember 2023 erst für das Jahr 2024, sodass diese noch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 auftauchen.


    Sind beide Vorgehensweisen möglich und entsprechen beide den gültigen Regeln?

  • Na viel Spaß. Ich kenne die Konstellation mit mehreren, gleichzeitigen Arbeitgebern und dem Abstimmen der SV-Beiträge aus eigener Erfahrung und kann nur sagen, dass das System hochgradig komplex und fehleranfällig ist - gerade, weil die Personalsachbearbeiter da häufig wenig Erfahrung mit haben, recht wenig automatisiert ist und es zu vielen, bisweilen schwer zu überblickenden Rückrechnungen kommt.


    Mein Rat wäre, solche Fragen dem Firmenkundenservice derjenigen Krankenkasse zu stellen, die für Dich die rückwirkende Beitragsumverteilung für alle SV-Zweige koordiniert. Dort sitzen meiner Erfahrung nach die Experten in Sachen Mehrfachbeschäftigung und die können Dir dann mitteilen, wie es laufen soll (ggfs können sie auch von dort Korrekturen beim AG anfordern).

  • Hm, in der Thematik stecke ich nicht ganz tagesaktuell drin. Daher würde ich tatsächlich auch an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle verweisen.


    Ich grüble später noch etwas weiter, vielleicht habe ich ja noch eine Eingebung.

  • Ich gehe hier mangels ausreichender Fakten mal von einem ganz normalen Arbeitsverhältnis aus. Also normale Arbeit + Gehalt ist am Monatsende fällig.


    DATEV Hilfe-Center
    apps.datev.de


    (-> Entstehungsprinzip)


    Wenn die Verhältnisse anders sind (Fälligkeit des Gehalts erst im Folgemonat, Auszahlung aus einem Arbeitszeitkonto heraus etc.), dann mag das anders sein. Aber diese Infos haben wir leider eingangs nicht bekommen.


    Im Übrigen müssen der Krankenkasse die Beitragsmeldungen für zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vorliegen - notfalls mit geschätzten Zahlen. Die Korrektur erfolgt dann ggfls. im Rahmen der Meldung des nachfolgenden Monats.

  • Ja, normales Arbeitsverhältnis, und Gehalt geht erst im Folgemonat ein.


    Meine Frage bezog sich vor allem auf Meldungen an Finanzamt und Rentenversicherung, nicht die Krankenkasse, also ob der Arbeitgeber die Freiheit hat, den Arbeitsmonat Dezember erst in der Jahresmeldung des Folgejahrs anzugeben, oder ober es eine Vorschrift gibt, auch diesen Monat noch in der Meldung des abgelaufenen Kalenderjahrs anzugeben (egal, wann die Meldung dann tatsächlich vorgenommen wird).